BtmG vs Grundgesetz
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BtmG vs Grundgesetz
Kann es denn sein, dass das BtmG mir meine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit raubt? Und dass die ganze Sache von Vorne an nichtig ist?
LG an alle!
LG an alle!
Zuletzt geändert von Hanfinchen am Sa 3. Mär 2012, 20:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Eine ähnliche Frage habe ich heute auch schon gestellt:
Ich verstehe auch nicht, wie mir der Staat mit dem Strafgesetz verbieten kann eine Pflanze zu besitzen!
Mit dem Besitz dieser Pflanze schade ich wirklich niemandem. Wenn es wirklich um die Gesundheit gehen würde, müsste man den
Konsum verbieten. Aber im Vergleich mit Alkohol ist Cannabis auch wesentlich harmloser.
Da gibt es viele Fragen...
Vielleicht sind ja einige Juristen hier vertreten? Oder der Schildower Kreis will sich mal zu Wort melden?
mfg
Schmidt
Dr.Schmidt hat geschrieben:Ich frage mich oft, wo doch so viele Menschen meinen, dass das Gesetz im Prinzip verfassungswidrig ist,
warum noch niemand eine Klage durch bringen konnte?
Warum schließen sich die Juristen des Schildower Kreies nicht einmal zusammen um eine perfekte
Klage gegen das Gesetz einzureichen?
Oder eine Massenklage von unzähligen Betroffenen?
Weiterhin denke ich, dass man nur mit Hilfe der Medien etwas bewegen kann.
Mann muss den Menschen erst mal aufzeigen, was hier falsch läuft.
Prominente und angesehene Menschen müssten sich outen ebenso wie normale Bürger mit der abschließenden Frage:
Wieso werde ich kriminalisiert?
Damit müsste man jede Plakatwand zupflastern... aber ja, dass würde viel Geld kosten.
Man bräuchte nur mal einige große Firmen die zu spenden bereit wären...
Nur ein paar Gedanken von mir zu dem Thema...
Ich verstehe auch nicht, wie mir der Staat mit dem Strafgesetz verbieten kann eine Pflanze zu besitzen!
Mit dem Besitz dieser Pflanze schade ich wirklich niemandem. Wenn es wirklich um die Gesundheit gehen würde, müsste man den
Konsum verbieten. Aber im Vergleich mit Alkohol ist Cannabis auch wesentlich harmloser.
Da gibt es viele Fragen...
Vielleicht sind ja einige Juristen hier vertreten? Oder der Schildower Kreis will sich mal zu Wort melden?
mfg
Schmidt
Tabakpflanzen, Hanf und Reben
hat der Herrgott uns gegeben.
Wenn wir weise sie gebrauchen,
darf man trinken und auch rauchen.
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darf man trinken und auch rauchen.
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Re: BtmG vs Grundgesetz
"warum noch niemand eine Klage durch bringen konnte?"
Hat schon eigentlich jemand direkt in Straßburg geklagt?
Hat schon eigentlich jemand direkt in Straßburg geklagt?
- bushdoctor
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Für mich verstößt das BtmG eindeutig gegen das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland".
Und zwar gegen
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Von Art. 1 GG, der "Würde des Menschen" mal ganz abgesehen!
Artikel 4 ist in soweit relevant, weil er "religiöse und weltanschauliche Bekenntnisse" schützt. Einem Rastafari muss der Konsum von Hanf genauso erlaubt sein, wie einem Moslem oder einem Juden das Schächten von Tieren.
Was anderes ist mir aber noch aufgefallen: Alle Gesetze, die Grundrechte einschränken, müssen im Gesetzestext dies explizit nennen (Zitiergebot). Wenn man also vor dem BVG "nachweisen" könnte, dass das BtmG, z.B. Art. 2-4 GG einschränkt, dann wäre das BtmG nichtig - solange es nicht neu gefäßt würde.
Juristen hier im Forum?
Und zwar gegen
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Von Art. 1 GG, der "Würde des Menschen" mal ganz abgesehen!
Artikel 4 ist in soweit relevant, weil er "religiöse und weltanschauliche Bekenntnisse" schützt. Einem Rastafari muss der Konsum von Hanf genauso erlaubt sein, wie einem Moslem oder einem Juden das Schächten von Tieren.
Ich habe mal gehört, dass das BVG bisher die erfolgversprechendsten Klage-Ansätze mit dieser Argumentationsweise nicht zum Haupverfahren zugelassen hat - aus "formalen Gründen".Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Lange Zeit wurden in der Bundesrepublik Juden diese Genehmigungen meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Schächturteil) muss wegen der nach Art. 4 GG verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit (sowie aufgrund der Berufsfreiheit eines islamischen Metzgers) auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten.
Was anderes ist mir aber noch aufgefallen: Alle Gesetze, die Grundrechte einschränken, müssen im Gesetzestext dies explizit nennen (Zitiergebot). Wenn man also vor dem BVG "nachweisen" könnte, dass das BtmG, z.B. Art. 2-4 GG einschränkt, dann wäre das BtmG nichtig - solange es nicht neu gefäßt würde.
Juristen hier im Forum?
Re: BtmG vs Grundgesetz
DAS interessiert mich auch sehr..
Die letzte Verfassungsbeschwerde war glaub 2007.
Die letzte Verfassungsbeschwerde war glaub 2007.
Re: BtmG vs Grundgesetz
Das macht Deutschland doch gerne.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 in seiner vielbeachteten Cannabis-Entscheidung festgestellt, dass dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung des Cannabiskonsums durch das Verhältnismässigkeitsgebot des Grundgesetzes Schranken gesetzt sind. Laut der Entscheidung von 1994 ist das Cannabisverbot nur dann verfassungskonform wenn es
geeignet ist, die Ziele des Gesetzes (Verminderung von Schäden) zu fördern,
das am wenigsten schädliche, wirksame Mittel zum Zweck ist.
Der Gesetzgeber wurde in der Entscheidung dazu verpflichtet, das Gesetz zu überprüfen. Er muss dabei Erfahrungen aus dem Ausland und neuere wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Aufgrund der wissenschaftlichen Studien der letzten elf Jahre ist inzwischen sehr fraglich, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind und ob damit das Cannabisverbot eine erneute höchstrichterliche Überprüfung überstehen wird.
Das geht schon seit Jahren
Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 in seiner vielbeachteten Cannabis-Entscheidung festgestellt, dass dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung des Cannabiskonsums durch das Verhältnismässigkeitsgebot des Grundgesetzes Schranken gesetzt sind. Laut der Entscheidung von 1994 ist das Cannabisverbot nur dann verfassungskonform wenn es
geeignet ist, die Ziele des Gesetzes (Verminderung von Schäden) zu fördern,
das am wenigsten schädliche, wirksame Mittel zum Zweck ist.
Der Gesetzgeber wurde in der Entscheidung dazu verpflichtet, das Gesetz zu überprüfen. Er muss dabei Erfahrungen aus dem Ausland und neuere wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Aufgrund der wissenschaftlichen Studien der letzten elf Jahre ist inzwischen sehr fraglich, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind und ob damit das Cannabisverbot eine erneute höchstrichterliche Überprüfung überstehen wird.
Das geht schon seit Jahren
„Je tiefer man in die lebendige Natur hineinsieht, desto wunderbarer erkennt man sie. Ich glaube, man fühlt sich dann auch geborgen.“
Zitat: Albert Hofmann
Zitat: Albert Hofmann
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Ich denke auch, dass es langsam einmal wieder an der Zeit wäre, eine hieb- und stichfeste Verfassungklage auf den Weg zu bringen.
Re: BtmG vs Grundgesetz
@bushdoctor: wieso denkst du, dass das BtmG gegen Artikel 3 verstößt?
- bushdoctor
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Jen hat geschrieben:@bushdoctor: wieso denkst du, dass das BtmG gegen Artikel 3 verstößt?
Ich weiss, das BVG hat da schon drüber geurteilt, dass der "Gleichheitsgrundsatz" durch das BtmG nicht verletzt würde.Artikel 3 GG:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tut er aber trotzdem!
Und: Wegen Absatz 3 und Art 4 GG hätte ein Rastafari das Recht Hanf zu konsumieren.
Aber über das GG zu diskutieren bringt nichts. Auch "Verfassungsrichter" müssen so urteilen, wie es grad in "politische Großwetterlage" passt, schließlich wurden die Richterposten ja von der Politik politisch vergeben. Die machen also nur ihren Job.
Für alle, die´s interessiert: http://www.youtube.com/watch?v=ZCupDW_1LG8
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Moin!
bin neu hier und wollte grad mal was fragen/vorschlagen:
Wo im Grundgesetz steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (Das wesentlich gleiches gleich behandelt werden muss und wesentlich Unterschiedliches nicht gleich behandelt werden darf) ?
Ich lese immer wieder, dass Cannabis und Alkohol deswegen gleich( oder zumindest ähnlich) behandelt werden müsste. Dieses Argument wird von Prohibitionsbefürwortern immer wieder abgeschmettert, weil Cannabis und Alkohol ja nicht zu vergleichen wären.
Wie wäre es denn, wenn man andersherum argumentiert? Das Cannabis in Anlage I BtmG nichts zu suchen hat, weil es sich von den dort aufgeführten Stoffen wesentlich unterscheidet. Zum Beispiel, dass es (im Idealfall, wenns keiner gestreckt hat ) rein pflanzlich ist, kaum Abhängigkeitspotential hat, nicht toxisch und damit nicht tödlich ist.
würd mich mal interessieren...
Kaffeegrüße, Wurzelbert
bin neu hier und wollte grad mal was fragen/vorschlagen:
Wo im Grundgesetz steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (Das wesentlich gleiches gleich behandelt werden muss und wesentlich Unterschiedliches nicht gleich behandelt werden darf) ?
Ich lese immer wieder, dass Cannabis und Alkohol deswegen gleich( oder zumindest ähnlich) behandelt werden müsste. Dieses Argument wird von Prohibitionsbefürwortern immer wieder abgeschmettert, weil Cannabis und Alkohol ja nicht zu vergleichen wären.
Wie wäre es denn, wenn man andersherum argumentiert? Das Cannabis in Anlage I BtmG nichts zu suchen hat, weil es sich von den dort aufgeführten Stoffen wesentlich unterscheidet. Zum Beispiel, dass es (im Idealfall, wenns keiner gestreckt hat ) rein pflanzlich ist, kaum Abhängigkeitspotential hat, nicht toxisch und damit nicht tödlich ist.
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Kam mir vorhin so beim Frühstück.. Mir is schon ganz schwindelig vom Paragraphen wälzen, können "die da oben" nicht mal etwas so formulieren, das man das auch ohne Jurastudium oder 5 mal lesen versteht?? Werd mal bei Langenscheidt anfragen ob´s ein Wörterbuch Deutsch-Winkeladvokat, Winkeladvokat-Deutsch gibt
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- bushdoctor
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Das steht meines Wissens so nicht im GG... Nur Art. 3 könnte da in Frage kommen.Wurzelbert hat geschrieben: Wo im Grundgesetz steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (Das wesentlich gleiches gleich behandelt werden muss und wesentlich Unterschiedliches nicht gleich behandelt werden darf) ?
Schön erkannt! Leider ist das eine reine Definitionsfrage. Alkohol und Cannabis sind nicht vergleich bar, weil Alkohol nicht im BtmG steht! Siehe hierzu Auszug aus dem BVG-Urteil von 1994:Wurzelbert hat geschrieben: Ich lese immer wieder, dass Cannabis und Alkohol deswegen gleich( oder zumindest ähnlich) behandelt werden müsste. Dieses Argument wird von Prohibitionsbefürwortern immer wieder abgeschmettert, weil Cannabis und Alkohol ja nicht zu vergleichen wären.
Das ist "höchstrichterliches" Statement... "Es ist so, weil es so ist (Punkt)"Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol sind ebenfalls gewichtige Gründe vorhanden. So ist zwar anerkannt, daß der Mißbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, daß Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genußmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt.
In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.
Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, daß er den Genuß von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten.
Glaub mir, auf das "Recht"darfst Du Dich in der BRD nicht verlassen, denn dann bist Du verlassen!
Und den anderen Weg "Cannabis aus dem BtmG raus, weil es nicht vergleichbar mit den anderen Stoffen ist" wird auch nicht funktionieren.
Ich erinnere hier nur an die "internationalen Drogenabkommen" von 1961 und 1988...
Sorry, die müssen zuerst weg!
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Dr. Bob, nicht ganz richtig.
Laut der Stellungsnahme (zur öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 25. Januar 2012 - Legalisierung von Cannabis durch Einführung von Cannabis-Clubs- BT-Drs. 17/7196) von Dr. Nicole Krumdiek (Schildower Kreis)
würde sogar nichtmal was dagegensprechen ein Modellprojekt durchzuführen.
Zitat: "Somit sprechen auch aus internationalrechtlicher Sicht keine gewichtigen Argumente gegen die im Antrag geforderte Legalisierung von Cannabis durch die Einführung von Cannabis Clubs."
Quelle: http://www.alternative-drogenpolitik.de ... wer-kreis/
Edit: Informationen vervollständigt (kursiv)
Laut der Stellungsnahme (zur öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 25. Januar 2012 - Legalisierung von Cannabis durch Einführung von Cannabis-Clubs- BT-Drs. 17/7196) von Dr. Nicole Krumdiek (Schildower Kreis)
würde sogar nichtmal was dagegensprechen ein Modellprojekt durchzuführen.
Zitat: "Somit sprechen auch aus internationalrechtlicher Sicht keine gewichtigen Argumente gegen die im Antrag geforderte Legalisierung von Cannabis durch die Einführung von Cannabis Clubs."
Quelle: http://www.alternative-drogenpolitik.de ... wer-kreis/
Edit: Informationen vervollständigt (kursiv)
Zuletzt geändert von TheBeginning am Di 13. Mär 2012, 15:06, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Ich setze mal der Übersicht halber den entsprechenden Absatz aus der Stellungnahme von Dr. Krumdiek hier als Zitat ein:
Gegen die Einführung eines solchen Modellprojektes [Cannabis Social Clubs in Dtl., Anm.] sprechen auch nicht die Verpflichtungen, die Deutschland international im Rahmen der bestehenden UN-Drogenkonventionen eingegangen ist.
Prüfungsmaßstab ist hier zunächst die Konvention von 1988 (Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen), da die Übereinkommen von 1961 (sog Sigle Convention) sowie die Konvention von 1971 (Convention on psychotropic substances) keine Kriminalisierungsverpflichtung für die hier zu beurteilenden konsumverbundenen Verhaltensweisen vorsehen.
Auch wenn die Konvention von 1988 in Art. 3 zunächst sehr strikte Prohibitionsvorgaben vorsieht, bleibt es dem deutschen Gesetzgeber nach Art. 3 XI ÜB 88 dennoch grundsätzlich unbenommen, gewisse Verhaltensweisen unter Berufung auf das Bagatellprinzip aus der Sanktionierungsverpflichtung herauszunehmen, um so dem geringen Unrechts- bzw. Schuldgehalt entsprechend Rechnung zu tragen. Hierunter ließe sich auch die Einrichtung entsprechender Cannabis Clubs subsumieren.
Darüber hinausgehende Liberalisierungsbestrebungen könnten unter Rückgriffnahme auf den in Art. 3 II explizit verankerten Verfassungsvorbehalt gestützt werden, ohne sich dem Vorwurf des völkerrechtswidrigen Verhaltens auszusetzen. Auf diesem Weg hat auch Portugal bereits früh entsprechende Kriminalisierungsbemühungen begründet (vgl.: Hough et al., „A growing market – The domestic cultivation of cannabis“, Joseph Rowntree Foundation (Hrsg.), National Addiction Centre, 2003).
Somit sprechen auch aus internationalrechtlicher Sicht keine gewichtigen Argumente gegen die im Antrag geforderte Legalisierung von Cannabis durch die Einführung von Cannabis Clubs.
Wir sind Millionen...
- bushdoctor
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Die Ansicht von Frau Dr. Krumdiek ist äußerst erfreulich. Auch wenn es unsere konservativen Freunde von der CDUCSU nicht sonderlich beeindrucken wird.
In den "internationalen Suchstoffübereinkommen" ist immer wieder die Rede davon, dass die Maßnahmen nur insoweit durchgesetzt werden sollen, wie es die entsprechenden Verfassungen der Staaten erlauben. Und da schließt sich wieder der Kreis.
Die BRD hat keine Verfassung sondern ein "Grundgesetz für die BRD". Dieses wird bewacht vom "Parteienstaat" und seinem "Verfassungsgericht".
Die regierenden Parteien werden einfach weiter behaupten, dass "die internationalen Verpflichtungen einer Legalisierung von Hanf (leider) im Wege stehen." Das ist einfach zu bequem!
Und ich bleibe dabei: Zuerst müssen diese UN-Abkommen - vor allem das von 1988 - aufgekündigt werden, bevor sich was substantiell ändern kann. Die Staaten (solange es noch welche gibt) müssen wieder selbst entscheiden können, wie sie mit dem "Drogenproblem" umgehen wollen.
In den "internationalen Suchstoffübereinkommen" ist immer wieder die Rede davon, dass die Maßnahmen nur insoweit durchgesetzt werden sollen, wie es die entsprechenden Verfassungen der Staaten erlauben. Und da schließt sich wieder der Kreis.
Die BRD hat keine Verfassung sondern ein "Grundgesetz für die BRD". Dieses wird bewacht vom "Parteienstaat" und seinem "Verfassungsgericht".
Die regierenden Parteien werden einfach weiter behaupten, dass "die internationalen Verpflichtungen einer Legalisierung von Hanf (leider) im Wege stehen." Das ist einfach zu bequem!
Und ich bleibe dabei: Zuerst müssen diese UN-Abkommen - vor allem das von 1988 - aufgekündigt werden, bevor sich was substantiell ändern kann. Die Staaten (solange es noch welche gibt) müssen wieder selbst entscheiden können, wie sie mit dem "Drogenproblem" umgehen wollen.
Re: BtmG vs Grundgesetz
Naja ich denke, wenn die es wollten, also legalisieren, dann wäre es morgen legal und fertig.
Aber wie wärs, wie auch schon im Zukunftsdialog schon vorgeschlagen, mit einer Sammelklage, in Verbindung mit einer Spendenaktion vom DHV, um Geld dafür aufzutreiben ?
Aber wie wärs, wie auch schon im Zukunftsdialog schon vorgeschlagen, mit einer Sammelklage, in Verbindung mit einer Spendenaktion vom DHV, um Geld dafür aufzutreiben ?
Re: BtmG vs Grundgesetz
Das könnte man machen und es wäre sicherlich auch etwas um wieder Aufmerksamkeit auf das Thema zu lenken.420 hat geschrieben:Aber wie wärs ... mit einer Sammelklage, in Verbindung mit einer Spendenaktion vom DHV, um Geld dafür aufzutreiben ?
Da stellt sich aber einfach die Frage ob
a) die Sammelklage aussicht auf Erfolg hätte?
b) mit den gleichen Mitteln nicht eine "bessere" PR Kampagne gestartet werden kann?
Ich denke
a) nein
b) da gibt es bessere/günstigere Ideen.
(Siehe https://hanfverband-forum.de/viewtopic.p ... 897479fc3f oder
https://hanfverband-forum.de/viewtopic.p ... ce52#p1356 oder oder oder)
Für einen rationalen und verantwortungsvollen Umgang mit psychoaktiven Substanzen und Menschen die sie konsumieren.
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Re: BtmG vs Grundgesetz
Mir würde es am besten gefallen, wenn sich was gleich global ändern würde. Ich habe gehört, daß es Länder gibt, wo Menschen für etwas Gras ihr Leben lassen müssen. Was sind schon ein Paar Scheine im Vergleich dazu? Und ich bin mehr für einen offiziellen Weg der Änderung, für Aufdeckung der Lügen, weil es schon in der Bibel steht, daß die Wahrheit uns befreien wird. Man sagt auch, daß die Natur immer ihren Weg findet, deshalb sehe ich das Ganze positiv. Denn egal, welchen Weg wir einschlagen, die Natur ist mit uns, wir können nur gewinnen.bushdoctor hat geschrieben: Und ich bleibe dabei: Zuerst müssen diese UN-Abkommen - vor allem das von 1988 - aufgekündigt werden, bevor sich was substantiell ändern kann. Die Staaten (solange es noch welche gibt) müssen wieder selbst entscheiden können, wie sie mit dem "Drogenproblem" umgehen wollen.