DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)

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pepre
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)

Beitrag von pepre »

Die Annahme gänzlich fehlender Gefährlichkeit von Cannabis sei aber weiterhin ungesichert.
Wtf?! NICHTS auf der Welt ist gänzlich ungefährlich!
Danach gehöre der Umgang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen, "nicht zum unbeschränkbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung".
Ach, bei Kaffee, Nikotin und insbesondere Alkohol ist das aber ok?! Weil das keine "illegalen Drogen" sind? — Henne/Ei, schon mal gehört?!

Die Begründungen sind doch hanebüchender Unsinn! Was soll da "verkauft" werden? Enthaltsamkeit und Gehorsam, wie es sich für den Pöbel geziemt?! Das klingt verdammt nach Willkür.
Die Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel solle die Gesundheit sowohl des Einzelnen als auch der Bevölkerung im Ganzen vor den von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren schützen und vor allem Jugendliche vor der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bewahren. Außerdem soll das Betäubungsmittelstrafrecht das soziale Zusammenleben vor den Gefahren schützen, die von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen, auch des Umgangs mit der sogenannten weichen Droge Cannabis, ausgehen.
Es werden also mehr als 99,5% aller Konsumenten kriminalisiert und dadurch ggf sozial ruiniert (was man ja zu schützen vorgibt!), weil der traurige Rest sein Konsumverhalten nicht unter Kontrolle hat?! Wo ist denn da die Verhältnismäßigkeit?

Sich in die "Unzulässigkeit" zu flüchten ist einfach nur feige und ignorant! :evil:
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LaMaria
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)

Beitrag von LaMaria »

Vier Richter am BVG sind sogar Parteimitglied der CDU/CSU.
Parteiliche Richter am höchsten Gericht.....
Warum ist Cannabis verboten?
Weil es eine illegale Droge ist!!
Marlene Mortler, CSU
Ex Drogenbeauftragte
pepre
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)

Beitrag von pepre »

Aus der Pressemitteilung des BVerfG:
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat es als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, im Sachbereich des Betäubungsmittelstrafrechts anzunehmen, dass für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabisprodukten einerseits und mit Alkohol und Nikotin andererseits Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden sind, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Betroffenen rechtfertigen. Unter anderem hat der Senat darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne.

(2) Die Argumentation der Vorlagen, Alkoholkonsum sei weit gefährlicher und schädlicher als Cannabiskonsum und daher seien Cannabis und Alkohol keine „potentiell gleich gefährlichen Drogen“, genügt den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Soweit die Vorlagen einen Gefährlichkeits- und Schädlichkeitsvergleich bemühen, verkennen sie, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Maß der Gesundheitsgefährdung nicht das einzig maßgebliche Kriterium für die Aufnahme eines Stoffs in die Positivliste bildet. Der Zweite Senat ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Allgemeinheit mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat er es nicht als durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten angesehen, auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten, weil der Genuss von Alkohol nicht effektiv unterbunden werden könne. Damit setzen die Vorlagen sich nicht hinreichend auseinander; insbesondere genügt der bloße Hinweis auf angeblich geänderte kulturelle Gewohnheiten in Bezug auf Cannabis hierfür nicht.
Ein unsäglicher Eiertanz mit zweierlei Maß ist das! :( :evil:
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Martin Mainz
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)

Beitrag von Martin Mainz »

So ein Scheiß!
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bad guy
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)

Beitrag von bad guy »

Wie ich mein Privatleben gestalte geht anderen nichts an solange ich niemanden störe.
pepre
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)

Beitrag von pepre »

https://www.lto.de/recht/meinung/m/bver ... lisierung/
BVerfG erklärt Cannabis-Richtervorlagen für unzulässig
Karls­ruhe ver­harrt in den 90ern
...
Karlsruhe hat nichts gerichtet. Im Gegenteil. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss baut die Kammer nichts neues, sondern konserviert vielmehr einen angestaubten Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1994. In diesem hatte es mit Bausch und Bogen jeglichen Liberalisierungsbestrebungen beim Cannabis seinerzeit eine Absage erteilt. "Ein Recht auf Rausch gibt es nicht", so das Gericht damals.
...
Der Beschluss vom 14. Juni wird darüber hinaus von einer bemerkenswert tiefen Ablehnung der Kammer gegenüber einer liberalen Cannabispolitik getragen. Es findet sich seitens der Kammer kein Ansatz eines Zweifels, ob die geltenden Cannabis-Prohibitionspolitik nicht vielleicht doch unverhältnismäßig ist und einer Korrektur bedarf.
...
Treffender Kommentar, der die Arroganz der Macht deutlich aufzeigt.

„Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen.“

Seit vielen Jahrzehnten ist "der Kiffer" das Feindbild der Konservativen schlechthin. Das scheint man nicht so einfach aufgeben zu wollen; bzw es ist nachgerade undenkbar. Immerhin ist klar erkennbar, dass sich das BVerfG in Formalien "gerettet" hat, um sich mit den Argumenten nicht auseinandersetzen zu müssen.
Freno
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)

Beitrag von Freno »

Hier mal 1 link zur entsprechenden Pressemitteilung des BVerfG auf dessen eigener HP:

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 00320.html

Die Entscheidung - die insgesamt 13 anhängigen Richtervorlagen der AG Bernau, Münster und Pasewalk wurden zu einem einzigen Verfahren verbunden - ist in dieser Pressemitteilung nahezu ungekürzt wiedergegeben.

Ich habe sie bisher aufgrund meiner eigenen psychischen Erkrankung nur überfliegen können. Die Richtervorlagen wurden als unzulässig abgewiesen, die vorlegenden Richter hätten sich nicht genügend mit der Entscheidung von 1994 auseinandergesetzt, den strengeren Maßstäben, die für eine erneute Vorlage zu einem Gesetz anzulegen sind, über welches das BVerfG schon einmal entschieden hatte (immerhin haben die Entscheidungen des BVerfG "Gesetzeskraft"), wäre nicht genüge getan worden.

Inwieweit man dieser Argumentation juristisch folgen kann, vermag ich derzeit noch nicht zu sagen, will mich auf 2 Anmerkungen beschränken, die nichts oder nur wenig mit der "offiziellen" Argumentation zu tun haben:

1) Auffällig ist , daß die Mehrzahl, wenn nicht alle Vorlagebeschlüsse auf einem Mustertext des DHV beruhen, den das AG Bernau wohl als Erstes "angewandt" hatte, die anderen Beschlüsse folgen dem AG Bernau in zT pauschalen Verweisen.

Vorlagebeschlüsse von "Instanzgerichten" an das BVerfG sind "kleine juristische Sensationen" und werden alsbald in der Fachpresse veröffentlicht und diese wird auch in Münster und Pasewalk gelesen.

Als "Krypto-Argumentation" zur Abweisung der Vorlagebeschlüsse drängt sich aber die Vermutung geradezu auf, daß sich die Verfassungsrichter regelrecht beleidigt gefühlt haben dadurch, daß die meisten, wenn nicht alle Vorlagebeschlüsse auf einen Formulartext gestützt wurden, der von einem "Dritten", dh nicht am Verfahren beteiligten stammt und dann auch noch so einem anrüchigen Verein von Drogenkonsumenten !

Ich habe hier schon vor längerem mittgeteilt, daß zu den Arkana - den geheimen Regeln - der Justiz gehört, daß man mit "Drogen" nüschdt, obr ooch gohrnüschdt ze dun haben kann, darf und will ! Ich wiederhole : nach einer mündlichen Mitteilung eines seinerzeitigen Mitgliedes des Justizprüfungsamtes des Saarlandes wurde in den 1990er Jahren dortselbst jeder Rechtskandidat, der auch nur ein "mangels Nachweises einer Straftat" eingestelltes Ermittlungsverfahren wg BtMG in seinen Bundeszentralregisterauszug hatte - eiskalt "rausgeprüft" ! Ein zukünftiger Jurist darf noch nicht einmal in den Verdacht geraten, "Drogen zu konsumieren" ! Nur Saufen darf er - Gottseidank!)

Die vorlegenden Richter haben also sehr wahrscheinlich durch die allzu offenkundige Verwendung des "DHV-Formulars" und ein Voneinander-Abschreiben einen schweren prozeßtaktischen Fehler begangen: "So nicht !" schallt es dann aus dem Paragraphendschungel heraus.

2) Inzwischen ist der Legalisierungsprozeß des "Gesetzgebers" angelaufen - zur Zeit des Erlasses der Vorlagebeschlüsse war das noch nicht absehbar gewesen. Auch das habe ich schon geäussert: dem BVerfG wird man eine gewisse Tendenz zuzubilligen haben, "sich nicht mit dem Gesetzgeber anzulegen", wenn dieser eh im Begriff ist, eine verfassungsrechtlich zumindest bedenkliche Norm zu reformieren.

Jedenfalls hat das BVerfG durch die Abweisung der Richtervorlagen als unzulässig die Entscheidung in der Sache vermieden und sich damit eine Sachentscheidung unter anderen Bedingungen vorbehalten. Das kann auch strategisch durchaus richtig sein, weil es absehbar ist, daß das "drohende Legalisierungs-Gesetz" ohnehin alsbald wieder in Karlsruhe auf den Tisch kommt. Für diesen absehbaren Fall ist es also durchaus richtig, "das Pulver trocken zu halten" und sich nicht ohne Not vorzeitig festzulegen.

Es ist möglich, daß sich in den einzelnen Abschnitten der Begründung Hinweise finden, wie die Perspektive des BVerfG auf das Cannabisverbote heute aussieht - das setzt aber eine gründliche Lektüre des sehr langen Beschlußes voraus, zu der ich, wie gesagt, aktuell leider nicht imstande bin - ich bin zwar Jurist, aber auch nicht umsonst "berufsunfähig".
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