Aurora hat geschrieben:Okay, das mit dem Rezept heute bei der Ärztin abholen, war ein Mißverständnis, morgen ist Termin.
War danach aber noch mal in der Apotheke, um der Apothekerin für ihre ganzen Bemühungen und Geduld mit mir einen kleinen Frühlingsblumenstrauß in die Hand zu drücken.
Sie hat am Nachmittag noch mal mit der/einer Apothekerkammer telefoniert und da kam die ganz klare Ansage :
egal ob Privat-oder Kassenrezept, egal ob Inhalation oder Teezubereitung, egal was der Arzt aufschreibt, die Blüten dürfen nur gemahlen und gesiebt über die Theke gehen. Ansonsten gibts Ärger für Apotheke, Patient und Arzt.
Sie ruft morgen nochmal bei der Bfarm an, das ist wohl die oberste Instanz.
Wie geil, das mit dem Blumenstrauß habe ich mir auch vorgenommen.
Ich habe auch zwei super tolle Apothekerinnen.
Die IOnfo bezüglich gemahlener Blüten kam bei mir auch von ziemlich weit oben. Von der stellvertretenden Pressesprecherin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V.
Bundesapothekerkammer
Hier auch noch ein Link, wo dies auch noch von Dr. Kiefer bestätigt wird
http://www.pharmazeutische-zeitung.de/i ... p?id=68080
Ich zitiere "PZ: Werden Cannabisblüten bei einer entsprechenden Verordnung unverarbeitet abgegeben?
Kiefer: Cannabisblüten sind ein Rezepturausgangsstoff, aus dem die Apotheke ein Rezepturarzneimittel herstellt. Um eine definierte Dosis zu applizieren, muss man reproduzierbar portionieren. Dies ist nur mit ausreichend zerkleinerter Droge präzise genug möglich. Deshalb wird sie zunächst gemahlen und gesiebt. Das Verfahren ist in mehreren neuen NRF-Vorschriften beschrieben. Die zerkleinerten Blüten kann der Patient mit einem Messlöffel dosieren. Werden geringere oder andere Mengen als Einzeldosis benötigt, als mit dem Löffel abmessbar sind, muss die Apotheke diese einzeln in Pulverbriefchen abpacken.
PZ: Die Droge wird also nie ungemahlen abgegeben?
Kiefer: Doch, im Einzelfall ist auch das möglich. Das liegt in der Therapiehoheit des Arztes. Er kann beispielsweise einem Patienten, der bisher Cannabisblüten mit einer Ausnahmegenehmigung erhalten und geraucht hat, weiter diese Anwendungsart verordnen und deshalb die Abgabe der unzerkleinerten Droge fordern. Das muss er aber dann in einer schriftlichen Gebrauchsanweisung festlegen, die der Apotheke auch vorliegen muss – sonst ist die Verordnung nicht plausibel. "
Ich habe wenig Sorge, dass meine Blüten zermahlen werden. Aber es ist schon klar, dass die Apotheken versuchen uns in dem Glauben zu lassen. Sind sie es doch die durch das zermahlen verdienen.
Ist denn das Gestz jetzt verkündet und ab morgen in Kraft?
Bei mir dauert es teils Wochen zu einem Termin.