"Tricks" in Genehmigungen der Krankenkassen

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Gunter_H
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"Tricks" in Genehmigungen der Krankenkassen

Beitrag von Gunter_H »

Tricks und Fallstricke in Genehmigungen der Krankenkassen für Cannabis

Gem. § 31 letzter Absatz der „Cannabisverodnung“ (Arbeitsbegriff) ist für die „erste Verordnung“ (und nur bei dieser) die Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

So steht es im Gesetz und das sollte eigentlich maßgebend sein.

Nur ich rate trotzdem dazu sicherheitshalber nochmal zu prüfen wie die Kasse ganz konkret im Bescheid formuliert hat....

Inzwischen haben wir ja schon sehr „schlaue Formulierungen“ kennengelernt mit denen man dann je nach Mentalität unterschiedlich wird umgehen z.B:

- Wie lange ist die Genehmigung befristet?
(hier gibt es wenigstens schon mal einen richterlichen Hinweis des SG Hildesheim, dass eine Befristung als nicht wirksam bezeichnet) * Ist kein Urteil *
https://hanfverband.de/nachrichten/news ... s-cannabis

- Für welche Blütensorte gilt die Genehmigung
(eine Beschränkung auf eine bestimmte Blütensorte ist m.E. auch nicht vom Gesetz „gedeckt“)
Zur Gesamtproblematik siehe auch hier:
viewtopic.php?f=22&t=7739&start=20#p51122

- Auf welche Menge bezieht sich die „Genehmigung“
(Auch eine bestimmte Mengenbegrenzung - unter 100g im Monat - sieht das Gesetz auch nicht vor)

- ggf hat eine besonders schlaue Kasse in die Genehmigung den Namen des Arztes aufgeführt ... „für die Behandlung durch Hr Dr XY“
(Das ist vom Gesetz natürlich auch nicht vorgesehen)


All diese „Tricks“ sollten wir auf keinen Fall akzeptieren !!!
Wer einen solchen Bescheid bekommt sollte auf jeden Fall „nachfassen“ !!!

Gute Erfahrungen habe ich gemacht, wenn man den Sachbearbeiter bei der KK anruft und ganz blöd die Frage stellt was wäre wenn.... Wenn der dann nicht will dann anbieten, ob man in den nächsten Tagen nochmal anrufen soll. (Dann kann er sich nämlich kundig machen)
Weitere Stufen Vorgesetzter / Vorstandsbeschwerde bzw Beschwerde beim Bundesversicherungsamt:

http://www.bundesversicherungsamt.de/se ... erung.html

Daneben natürlich innerhalb eines Monates Widerspruch (Teilwiderspruch) einlegen soweit die Genehmigung - di o.g. - nicht akzeptablen Einschränkungen enthält.

Oder natürlich Klage vor den Sozialgerichten!

Dranbleiben, es lohnt sich, auch wenn es manchmal sehr viel Arbeit macht!
Zuletzt geändert von Gunter_H am So 4. Feb 2018, 13:34, insgesamt 7-mal geändert.
*** seit wann sind Pflanzen illegal ? ***
Sabine
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Re: "Tricks" in Genehmigungen der Krankenkassen

Beitrag von Sabine »

"Erstverordnung
Cannabis zunächst am besten Privatrezept verordnen!

Bei der Verordnung von Cannabis auf Rezept herrscht immer noch große Unsicherheit. Hier einige Tipps von Experten.

Wenn Ärzte einem Patienten Cannabis verordnen, sollten sie das zunächst auf einem Privatrezept tun und es nach der Genehmigung durch die Krankenkasse durch ein Kassenrezept ersetzen. Bislang gehen die Kassen eher restriktiv mit der seit dem 10. März 2017 erlaubten Verordnung von Cannabisblüten und Cannabisextrakt zu medizinischen Zwecken um.

Nach der erstmaligen Verordnung durch den Arzt müssen Patienten das Rezept zur Genehmigung bei ihrer Kasse einreichen, die in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschaltet. "Nach unserer Kenntnis werden im Moment rund 60 Prozent aller Anträge abgelehnt", berichtete Thomas Preis, Vorsitzender des Apothekerverbands Nordrhein, auf dem Symposium "Cannabis auf Rezept? Cannabinoide in der Medizin" der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNo) in Düsseldorf.
...
In Nordrhein hat der MDK einen Fragebogen erarbeitet, mit dem er vom Arzt eine Begründung einfordert, warum er ein Cannabinoid verordnet hat, berichtete Dr. Monika Schutte, Referentin in der Arzneimittelberatung der ÄKNo. "Der MDK will wissen, warum der Arzt eine Erkrankung für schwerwiegend hält und warum es keine Alternative gibt", nannte sie Beispiele.
...
Dr. Mustafa Temmuz Oglakcioglu vom Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie der Universität Erlangen empfahl Ärzten, sich mit den Begutachtungskriterien des MDK vertraut zu machen. "Sie können ihre Stellungnahme dann entsprechend ausrichten." Die Angabe, der Patient wünsche eine Behandlung mit Cannabis, sei jedenfalls nicht ausreichend, betonte der Jurist. Auch der Verweis auf Therapieerfolge genüge nicht. "Der Arzt hat eine konkrete Diagnose zu stellen, die zu der entsprechenden Verordnung führt, die Verordnung muss indiziert sein."

Bei Indikationen, bei denen Patienten in der Vergangenheit eine Ausnahmeerlaubnis nach Paragraf 3, II Betäubungsmittelgesetz erhalten konnten, bewegten sich Ärzte auf sicherem Terrain, schätzt Oglakcioglu. Das sind Multiple Sklerose, Tourette-Syndrom, Depressive Störungen und ADHS. Das strafrechtliche Risiko von Ärzten bei der Verordnung von Cannabinoiden hält er zurzeit für "eher gering"."


https://www.aerztezeitung.de/politik_ge ... rdnen.html
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Gunter_H
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Re: "Tricks" in Genehmigungen der Krankenkassen

Beitrag von Gunter_H »

Zum Thema Widerspruch / Teilwiderspruch wg solcher Krankenkassentricks verweise ich auf diesen Thread

viewtopic.php?f=22&t=8142&start=20#p51160

Wenn Euch ein Bescheid mit solchen z.B. o.g. Einschränkungen vorliegt habt Ihr eine Frist von 1 Monat zu beachten
um diesen Tricks zu widersprechen !!!

Wenn Ihr nicht reagiert gelten die "Eingrenzungen" erstmal als wirksam akzeptiert !!
*** seit wann sind Pflanzen illegal ? ***
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Gunter_H
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Re: "Tricks" in Genehmigungen der Krankenkassen

Beitrag von Gunter_H »

[*] Befristung der Genehmigung unzulässig [*][/b]

Das Bundesversicherungsamt hat die Praxis einiger GKV bei Genehmigungen gerügt.

Nicht zulässig ist - auch nach Meinung des Bundesversicherungsamtes - eine
zeitliche Befristung Befristung der Genehmigung !!!!

https://www.aerztezeitung.de/praxis_wir ... oheit.html

Hier der Link zum Bundesverscherungsamt falls ein GKV bei Euch trotzdem Probleme machen sollte
https://www.bundesversicherungsamt.de/s ... aeger.html
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Gunter_H
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Re: "Tricks" in Genehmigungen der Krankenkassen

Beitrag von Gunter_H »

Befristung der Genehmigung unzulässig!
(Weitere Ergänzungen)

Jetzt verweist sogar das Bundesversicherungsamt darauf, dass eine Befristung der Genehmigung lt Gesetz nicht zulässig ist.
Ab der zweiten Genehmigung kommt es nur auf die Therapiehoheit des Arztes an!

https://www.aerztezeitung.de/praxis_wir ... oheit.html

Eine komplette Information zu diesem Thema findet sich im Jahresbericht des Bundesversicherungsamtes 2017 ab S. 27 ff

https://www.bundesversicherungsamt.de/f ... 17_web.pdf

Wer in seinem Bescheid eine Befristung hat, sollte das gegenüber seiner GKV aufgreifen und mit Beschwerde beim Bundesversicherungsamt (BVA) drohen!!!
Das gilt m.E. auch dann, wenn die Genehmigung schon „abgelaufen“ sein sollte und die GKV z.B. die zweite Genehmigung abgelehnt haben sollte

https://www.bundesversicherungsamt.de/s ... aeger.html

Das BVA ist die Aufsichtsbehörde für die GKV, wenn die jeweilige GKV in mehr als 3 Bundesländer vertreten sind. Das BVA kann wenn ein Rechtsverstoß vorliegt entsprechende Anordnungen gegenüber dem betroffenen GKV treffen.

Unabhängig davon bleibt natürlich der Rechtsweg offen...!
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