Fragen über Fragen!
Zu dem Entwurf.
Diesen Absatz finde ich besonders interessant, aber auch widersprüchlich und schwammig:
Der Anspruch setzt des Weiteren voraus, dass eine allgemein anerkannte, dem medizini-schen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung entspricht grundsätzlich derjenigen in § 2 Absatz 1aSatz 1. Den betroffenen Versicherten soll im Rahmen der ärztlichen Behandlung eine Möglichkeit eröffnet werden, nach Versagen empfohlener Therapieverfahren einen individuellen Therapieversuch zu unternehmen; bei Erfolg sollte die längerfristige Gabe eines Cannabisarzneimittels erwogen werden. Die gesetzliche Voraussetzung bedeutet nicht, dass ein Versicherter oder eine Versicherte langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen muss, bevor die Therapiealternative Cannabisarzneimittel genehmigt werden kann. Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er die durch Studien belegten schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat. Dabei sind von der Ärztin oder dem Arzt allerdings auch die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln zu berücksichtigen.
…
Fokus auf diese Aussage:
Den betroffenen Versicherten soll im Rahmen der ärztlichen Behandlung eine Möglichkeit eröffnet werden, nach Versagen empfohlener Therapieverfahren einen individuellen Therapieversuch zu unternehmen; bei Erfolg sollte die längerfristige Gabe eines Cannabisarzneimittels erwogen werden.
Das verstehe ich wie folgt:
Der Patient sollte das selber mitbestimmen dürfen ob Cannabis für ihn geeignet ist.
Der behandelnde Arzt kann lediglich die gängigen Theraphieverfahren empfehlen.
Wenn dieser Rahmen ausgeschöpft ist, kann man Cannabis in Betracht ziehen.
Dies sollte gegeben sein, wenn die gängigen Therapieverfahren nicht zielführend sind oder der Patient diese kategorisch ablehnt.
Wirklich heftig in Anbetracht der vorher genannten Voraussetzungen, für eine
vorligende "chronische Erkrankung".
Dieser nun folgende Teil, widerspricht ja auch schon wieder der Aussage im Bezug auf
Therapieversuch-Empfehlungen:
Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er die durch Studien belegten schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat.
Wie darf man das genau verstehen?
Die "schulmedizinischen Behandlungsmöglicheiten ausgeschöpft hat"?
Ein Arzt kann wie gerad beschrieben, eigentlich nur eine Therapie oder Medikamentierung empfehlen!
Es kommt auch darauf an wie der Patient zu diesen vorgeschlagenen Behandlungsmmöglicheiten steht.
Wenn der Patient das alles ausschließt und lieber Cannabis nutzen möchte
(weil er mit Cannabis zur Medikamentierung schon gute Erfahrungen machte), was dann?
Echt schwammig der Entwurf.
Bin mal gespannt auf die Aussagen von verschiedenen Ärzten zu dem Entwurf.
Das Thema wird ja hoffentlich in den nächsten Tagen auch von Ärzten aufgegriffen und gegebenenfalls kommentiert.