Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
"Cannabis-Behandlung auf Kassenrezept
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, stellt Verfügbarkeit und Erstattung von Cannabis als Medikament für 2016 in Aussicht.
Mit der Änderung von Teilen des Betäubungsmittelgesetzes zum Frühsommer des kommenden Jahres können chronisch und schwerkranke Patienten, denen nachgewiesener Maßen nichts anderes hilft, auf die Legalisierung von Cannabis als Medizin bauen.
Darauf hat die Drogenbeauftragte der Bundesregierung verwiesen. "Eine sichere, rechtliche Basis für diese Legalisierung ist erforderlich", betonte Marlene Mortler vor Journalisten in Berlin.
Die Droge wird Mortler zufolge über die Kassen verfügbar sein und von ihnen erstattet. Aufgrund der zu erwartenden starken Nachfrage nach Cannabis als Medizin werde der Anbau des Wirkstoffes ausgeschrieben.
Darüber hinaus brauche Deutschland noch mehr Forschung zu den Auswirkungen des Cannabiskonsums - "noch sind die Grenzen zur Verharmlosung fließend", glaubt die Drogenbeauftragte."
http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... ezept.html
Wenn das wirklich stimmt mit dem Kassenrezept, dann : RESPEKT !
Werde schauen, das ich noch ausführlichere Nachrichten dazu im Laufe des Tages zusammen bekomme.
P.S.
Mir kam grad noch die völlig unerwartete Todesnachricht von Lemmy Kilmister dazwischen ...
Aber wenn da wirklich Kassen- und nicht BTM-Rezepte gemeint sind, wär das fast einem Quantensprung gleichzusetzten. Haben die von Frank Tempel beschriebenen Auslandsreisen einiger Politiker doch ein (zaghaftes) Umdenken bewirkt ?!
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, stellt Verfügbarkeit und Erstattung von Cannabis als Medikament für 2016 in Aussicht.
Mit der Änderung von Teilen des Betäubungsmittelgesetzes zum Frühsommer des kommenden Jahres können chronisch und schwerkranke Patienten, denen nachgewiesener Maßen nichts anderes hilft, auf die Legalisierung von Cannabis als Medizin bauen.
Darauf hat die Drogenbeauftragte der Bundesregierung verwiesen. "Eine sichere, rechtliche Basis für diese Legalisierung ist erforderlich", betonte Marlene Mortler vor Journalisten in Berlin.
Die Droge wird Mortler zufolge über die Kassen verfügbar sein und von ihnen erstattet. Aufgrund der zu erwartenden starken Nachfrage nach Cannabis als Medizin werde der Anbau des Wirkstoffes ausgeschrieben.
Darüber hinaus brauche Deutschland noch mehr Forschung zu den Auswirkungen des Cannabiskonsums - "noch sind die Grenzen zur Verharmlosung fließend", glaubt die Drogenbeauftragte."
http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... ezept.html
Wenn das wirklich stimmt mit dem Kassenrezept, dann : RESPEKT !
Werde schauen, das ich noch ausführlichere Nachrichten dazu im Laufe des Tages zusammen bekomme.
P.S.
Mir kam grad noch die völlig unerwartete Todesnachricht von Lemmy Kilmister dazwischen ...
Aber wenn da wirklich Kassen- und nicht BTM-Rezepte gemeint sind, wär das fast einem Quantensprung gleichzusetzten. Haben die von Frank Tempel beschriebenen Auslandsreisen einiger Politiker doch ein (zaghaftes) Umdenken bewirkt ?!
Zuletzt geändert von Sabine am Sa 9. Jan 2016, 08:29, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Mortler stellt Cannabis-Behandlung auf Kassenrezept in A
Der Max hats grad auf Facebook verlinkt, aber freut euch nicht zu früh :
"Cannabis soll verschreibungs- und erstattungsfähig werden
Das BMG will den Zugang zu Medizinal-Cannabis für schwer chronisch Kranke erleichtern. Ein Gesetzentwurf, der die notwendigen Änderungen der betäubungsmittelrechtlichen und anderer Vorschriften auf den Weg bringen soll, liegt der DAZ.online-Redaktion vor.
...
Die Verschreibung von Cannabis wäre somit wie bei anderen Betäubungsmitteln dann erlaubt, wenn nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft die Anwendung zulässig und geboten ist. Als Obergrenze sind 100 Gramm pro 30 Tage vorgesehen, doch können in begründeten Ausnahmefällen auch größere Mengen verschrieben werden. Zahn- und Tierärzte dürfen laut dem Gesetzesentwurf Cannabis nicht verschreiben.
...
Neben den betäubungsmittelrechtlichen Änderungen sieht der Gesetzentwurf auch eine Änderung des SGB V vor. Gesetzlich versicherte Patienten erhielten dann einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn bei ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Alternative nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Gleichzeitig ist es nach Ansicht des BMG auch sinnvoll, die Erstattungsfähigkeit für die Cannabis-Präparate Dronabinol und Nabilon herzustellen. Nach bisheriger Rechtsprechung scheiterte dies daran, dass die Behandlung als Teil einer neuen Behandlungsmethode angesehen wurde, für die keine Richtlinien-Empfehlung des G-BA vorliegt. „Mit der neuen gesetzlichen Regelung kommt es darauf künftig nicht mehr an“, so der Entwurf.
Patienten, die sich die Kosten erstatten lassen, müssen an einer Begleitforschung teilnehmen. Diese soll bis Ende Dezember 2018 laufen und dem G-BA als Grundlage für die Festlegung dienen, unter welchen Voraussetzungen ab August 2019 eine Erstattung erfolgen soll."
https://www.deutsche-apotheker-zeitung. ... hig-werden
Eien Begleitstudie ginge ja noch, aber dies
"Gesetzlich versicherte Patienten erhielten dann einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn bei ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Alternative nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht"
bedeutet doch wieder Fußangeln ohne Ende. Vor allem eine "allgemein anerkannte Alternative" ist für mich nur eine neue Umschreibung für "austherapiert".
"Cannabis soll verschreibungs- und erstattungsfähig werden
Das BMG will den Zugang zu Medizinal-Cannabis für schwer chronisch Kranke erleichtern. Ein Gesetzentwurf, der die notwendigen Änderungen der betäubungsmittelrechtlichen und anderer Vorschriften auf den Weg bringen soll, liegt der DAZ.online-Redaktion vor.
...
Die Verschreibung von Cannabis wäre somit wie bei anderen Betäubungsmitteln dann erlaubt, wenn nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft die Anwendung zulässig und geboten ist. Als Obergrenze sind 100 Gramm pro 30 Tage vorgesehen, doch können in begründeten Ausnahmefällen auch größere Mengen verschrieben werden. Zahn- und Tierärzte dürfen laut dem Gesetzesentwurf Cannabis nicht verschreiben.
...
Neben den betäubungsmittelrechtlichen Änderungen sieht der Gesetzentwurf auch eine Änderung des SGB V vor. Gesetzlich versicherte Patienten erhielten dann einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn bei ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Alternative nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Gleichzeitig ist es nach Ansicht des BMG auch sinnvoll, die Erstattungsfähigkeit für die Cannabis-Präparate Dronabinol und Nabilon herzustellen. Nach bisheriger Rechtsprechung scheiterte dies daran, dass die Behandlung als Teil einer neuen Behandlungsmethode angesehen wurde, für die keine Richtlinien-Empfehlung des G-BA vorliegt. „Mit der neuen gesetzlichen Regelung kommt es darauf künftig nicht mehr an“, so der Entwurf.
Patienten, die sich die Kosten erstatten lassen, müssen an einer Begleitforschung teilnehmen. Diese soll bis Ende Dezember 2018 laufen und dem G-BA als Grundlage für die Festlegung dienen, unter welchen Voraussetzungen ab August 2019 eine Erstattung erfolgen soll."
https://www.deutsche-apotheker-zeitung. ... hig-werden
Eien Begleitstudie ginge ja noch, aber dies
"Gesetzlich versicherte Patienten erhielten dann einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn bei ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Alternative nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht"
bedeutet doch wieder Fußangeln ohne Ende. Vor allem eine "allgemein anerkannte Alternative" ist für mich nur eine neue Umschreibung für "austherapiert".
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Re: Mortler stellt Cannabis-Behandlung auf Kassenrezept in A
Hey Aurora, danke fürs Übertragen ins Forum, sonst hätte ich's wieder mal viel zu spät gesehen, als Nicht-Facebook-Nutzer...
Wenn ich den bushdoctor noch richtig in Erinnerung habe, heißt die Verschiebung in Anlage III, dass Apotheker jetzt Cannabis anbauen dürfen. Natürlich nur, nachdem sie einen Handelsvertrag mit der Cannabisagentur eingegangen sind und die technischen Voraussetzungen erfüllen.
Zumindest verstehe ich so das BtMG §4 Absatz (1), 1a:
"Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,"
Im Gesetzesentwurf auf Seite 19, unteres Drittel, wird darauf eingegangen was als "chronisch krank" definiert wird. Ich zitiere mal "kurz":"Gesetzlich versicherte Patienten erhielten dann einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn bei ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Alternative nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht"
Des Weiteren wird im Entwurf auch von der möglichen Einsparung anderer Medikamente gesprochen, wenn mehrere Symptome in einem Aufwasch mit Cannabis behandelt werden können. Ich glaube, das war beim Erfüllungsaufwand für Ärzte? Das könnte ein großer Anreiz für die Ärzte sein, damit kann man ruhig als Patient überzeugen.Eine Krankheit ist danach schwerwiegend chronisch,
wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde
(Dauerbehandlung) und wenigstens eines der folgenden Merkmale vorliegt:
1) Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem Zweiten Kapitel des Elften Buches
Sozialgesetzbuch,
2) Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % oder eine Minderung der Erwerbsfä-
higkeit (MdE) von mindestens 60 %, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben
des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 56 Absatz 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1
begründet sein muss, oder
3) Erforderlichkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische
Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil-
- 20 - Bearbeitungsstand: 07.01.2016 16:11 Uhr
und Hilfsmitteln), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung,
eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung
der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung
zu erwarten ist.
Wenn ich den bushdoctor noch richtig in Erinnerung habe, heißt die Verschiebung in Anlage III, dass Apotheker jetzt Cannabis anbauen dürfen. Natürlich nur, nachdem sie einen Handelsvertrag mit der Cannabisagentur eingegangen sind und die technischen Voraussetzungen erfüllen.
Zumindest verstehe ich so das BtMG §4 Absatz (1), 1a:
"Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,"
Re: Mortler stellt Cannabis-Behandlung auf Kassenrezept in A
Jetzt hab ich mal versucht, alles durchzulesen. Einiges habe ich (noch) nicht verstanden, Behördenslang halt.
Eine Frage : widersprechen sich die beiden Sätze nicht ? Oder hab ich grad nur einen Knoten im Hirn ?
"Die gesetzliche Voraussetzung bedeutet nicht, dass ein Versicherter oder eine Versicherte langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen muss, bevor die Therapiealternative Cannabisarzneimittel genehmigt werden kann. Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er die durch Studien belegten schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat." Seite 20
Verstehe den 2. Satz schon so, das erstmal alles an Schulmedizin ausprobiert werden muss, bevor der Arzt Cannabis verschreiben kann. Nur der Zeitraum ist verkürzt worden.
Und noch eine Frage :
darf mir der Arzt auch dann Cannabis verschreiben, wenn ich nicht an einer Studie teilnehmen möchte und sage, die Kosten übernehme ich selber ?
Eine Frage : widersprechen sich die beiden Sätze nicht ? Oder hab ich grad nur einen Knoten im Hirn ?
"Die gesetzliche Voraussetzung bedeutet nicht, dass ein Versicherter oder eine Versicherte langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen muss, bevor die Therapiealternative Cannabisarzneimittel genehmigt werden kann. Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er die durch Studien belegten schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat." Seite 20
Verstehe den 2. Satz schon so, das erstmal alles an Schulmedizin ausprobiert werden muss, bevor der Arzt Cannabis verschreiben kann. Nur der Zeitraum ist verkürzt worden.
Und noch eine Frage :
darf mir der Arzt auch dann Cannabis verschreiben, wenn ich nicht an einer Studie teilnehmen möchte und sage, die Kosten übernehme ich selber ?
- bushdoctor
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Re: Mortler stellt Cannabis-Behandlung auf Kassenrezept in A
Sollte Cannabis nur in Anlage III BtmG gelistet sein, dann dürfte laut Bundesgesetz jeder Apotheker Cannabis zur "Herstellung eines Betäubungsmittels" anbauen... von einer Cannabis-Agentur steht im BtmG nichts!ay_caramba hat geschrieben: Wenn ich den bushdoctor noch richtig in Erinnerung habe, heißt die Verschiebung in Anlage III, dass Apotheker jetzt Cannabis anbauen dürfen. Natürlich nur, nachdem sie einen Handelsvertrag mit der Cannabisagentur eingegangen sind und die technischen Voraussetzungen erfüllen.
Zumindest verstehe ich so das BtMG §4 Absatz (1), 1a:
"Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,"
Die "Notwendigkeit" einer Cannabis-Agentur ergibt sich nur aus den UN-Drogenverträgen... da man sich aber als bundesdeutscher Apotheker nur nach BRD-Recht strafbar machen kann und BRD-Richter nicht nach UN-Verträgen (die keine Gesetze sind!) richten können... tja... wer weiß, ob nicht vielleicht doch mal ein Apotheker genug "Eier" in der Hose hat und es wagt, sich auf die Buchstaben des Gesetzes zu berufen...
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Re: Mortler stellt Cannabis-Behandlung auf Kassenrezept in A
Cannabis würde - so es denn nur in Anlage III BtmG steht - wie jedes andere, verschreibbare BTM rechtlich behandelt werden, d.h. man könnte sich es theoretisch vorstellen, dass ein Arzt es auch gegen Privatrezept verschreibt, falls er (der Arzt) meint, das einzig Richtige zu tun, um seinen Hippokratischen Eid zu erfüllen...Aurora hat geschrieben: darf mir der Arzt auch dann Cannabis verschreiben, wenn ich nicht an einer Studie teilnehmen möchte und sage, die Kosten übernehme ich selber ?
Es wäre aber nicht das erste Mal, dass ein Arzt wegen "unzulässiger Verschreibung" von BTM mit dem "Dealer-Paragraph" des BtmG bestraft werden würde... so manchen "Substitutionsarzt" hat es da schon erwischt!
...ich glaube nicht, dass sich viele Ärzte das trauen werden!
[EDIT] Habe mir die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung mal zu Gemüte geführt und sehe nun nicht mehr ganz so schwarz, was die Verschreibung von Cannabis auf Privatrezept angeht! (siehe Folge-Post)
Zuletzt geändert von bushdoctor am Fr 8. Jan 2016, 22:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Mortler stellt Cannabis-Behandlung auf Kassenrezept in A
Was mir bei dem Referentenentwurf des BGM aufgefallen ist, dass die Strafvorschriften (§ 16 BtMVV) in der Betäubungsmittelverschreibungsverordung nicht auf die Änderungen bzgl. Cannabis angepasst wurden...
Das könnte (bei Wortgenauer Auslegung) dazu führen, dass sich jeder Arzt, der Cannabisblüten verscheibt, sofort strafbar macht! Cannabisblüten sind keine Zubereitung(!), wie vom BGM ja schon in der Begründung zu Änderung der BtMVV richtig festgestellt.
§ 16 BtMVV Abs. 2 stimmt nicht mehr, da der ehemalige Buchstabe a) dann b) werden wird... Es entstünde somit eine Referenz, die alle im dann im neuen Buchstaben b) aufgeführten Substanzen vom Verschreibungslimit (maximal 2 BTM aus der Liste gleichzeitig) befreien würde...
Absicht oder Versehen
Was mich aber Positiv stimmt, ist, dass keine neuen Strafvorschriften im § 16 BtMVV für Cannabis eingeführt wurden, so dass sich ein Arzt mit der Verordnung von Cannabis auf Privatrezept nicht strafbar machen kann, sofern er unter 100g im Monat verschreibt!
Zu klären bleibt für mich nur wie "unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen" (§ 16 BtMVV Abs. 2) zu verstehen ist? Welche "vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen"??? Das ist sehr schwammig und schreit geradezu nach gerichtlicher Klärung in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten
Das könnte (bei Wortgenauer Auslegung) dazu führen, dass sich jeder Arzt, der Cannabisblüten verscheibt, sofort strafbar macht! Cannabisblüten sind keine Zubereitung(!), wie vom BGM ja schon in der Begründung zu Änderung der BtMVV richtig festgestellt.
§ 16 BtMVV Abs. 2 stimmt nicht mehr, da der ehemalige Buchstabe a) dann b) werden wird... Es entstünde somit eine Referenz, die alle im dann im neuen Buchstaben b) aufgeführten Substanzen vom Verschreibungslimit (maximal 2 BTM aus der Liste gleichzeitig) befreien würde...
Absicht oder Versehen
Was mich aber Positiv stimmt, ist, dass keine neuen Strafvorschriften im § 16 BtMVV für Cannabis eingeführt wurden, so dass sich ein Arzt mit der Verordnung von Cannabis auf Privatrezept nicht strafbar machen kann, sofern er unter 100g im Monat verschreibt!
Zu klären bleibt für mich nur wie "unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen" (§ 16 BtMVV Abs. 2) zu verstehen ist? Welche "vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen"??? Das ist sehr schwammig und schreit geradezu nach gerichtlicher Klärung in Bezug auf die Verschreibung von Cannabisblüten
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Habe den Titel des Threads geändert, klingt neutraler und ist nicht so auf den Eingangsartikel fokussiert.
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Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Fragen über Fragen!
Zu dem Entwurf.
Diesen Absatz finde ich besonders interessant, aber auch widersprüchlich und schwammig:
Der Patient sollte das selber mitbestimmen dürfen ob Cannabis für ihn geeignet ist.
Der behandelnde Arzt kann lediglich die gängigen Theraphieverfahren empfehlen.
Wenn dieser Rahmen ausgeschöpft ist, kann man Cannabis in Betracht ziehen.
Dies sollte gegeben sein, wenn die gängigen Therapieverfahren nicht zielführend sind oder der Patient diese kategorisch ablehnt.
Wirklich heftig in Anbetracht der vorher genannten Voraussetzungen, für eine
vorligende "chronische Erkrankung".
Dieser nun folgende Teil, widerspricht ja auch schon wieder der Aussage im Bezug auf
Therapieversuch-Empfehlungen:
Die "schulmedizinischen Behandlungsmöglicheiten ausgeschöpft hat"?
Ein Arzt kann wie gerad beschrieben, eigentlich nur eine Therapie oder Medikamentierung empfehlen!
Es kommt auch darauf an wie der Patient zu diesen vorgeschlagenen Behandlungsmmöglicheiten steht.
Wenn der Patient das alles ausschließt und lieber Cannabis nutzen möchte
(weil er mit Cannabis zur Medikamentierung schon gute Erfahrungen machte), was dann?
Echt schwammig der Entwurf.
Bin mal gespannt auf die Aussagen von verschiedenen Ärzten zu dem Entwurf.
Das Thema wird ja hoffentlich in den nächsten Tagen auch von Ärzten aufgegriffen und gegebenenfalls kommentiert.
Zu dem Entwurf.
Diesen Absatz finde ich besonders interessant, aber auch widersprüchlich und schwammig:
Fokus auf diese Aussage:Der Anspruch setzt des Weiteren voraus, dass eine allgemein anerkannte, dem medizini-schen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung entspricht grundsätzlich derjenigen in § 2 Absatz 1aSatz 1. Den betroffenen Versicherten soll im Rahmen der ärztlichen Behandlung eine Möglichkeit eröffnet werden, nach Versagen empfohlener Therapieverfahren einen individuellen Therapieversuch zu unternehmen; bei Erfolg sollte die längerfristige Gabe eines Cannabisarzneimittels erwogen werden. Die gesetzliche Voraussetzung bedeutet nicht, dass ein Versicherter oder eine Versicherte langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen muss, bevor die Therapiealternative Cannabisarzneimittel genehmigt werden kann. Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er die durch Studien belegten schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat. Dabei sind von der Ärztin oder dem Arzt allerdings auch die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln zu berücksichtigen.
…
Das verstehe ich wie folgt:Den betroffenen Versicherten soll im Rahmen der ärztlichen Behandlung eine Möglichkeit eröffnet werden, nach Versagen empfohlener Therapieverfahren einen individuellen Therapieversuch zu unternehmen; bei Erfolg sollte die längerfristige Gabe eines Cannabisarzneimittels erwogen werden.
Der Patient sollte das selber mitbestimmen dürfen ob Cannabis für ihn geeignet ist.
Der behandelnde Arzt kann lediglich die gängigen Theraphieverfahren empfehlen.
Wenn dieser Rahmen ausgeschöpft ist, kann man Cannabis in Betracht ziehen.
Dies sollte gegeben sein, wenn die gängigen Therapieverfahren nicht zielführend sind oder der Patient diese kategorisch ablehnt.
Wirklich heftig in Anbetracht der vorher genannten Voraussetzungen, für eine
vorligende "chronische Erkrankung".
Dieser nun folgende Teil, widerspricht ja auch schon wieder der Aussage im Bezug auf
Therapieversuch-Empfehlungen:
Wie darf man das genau verstehen?Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er die durch Studien belegten schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat.
Die "schulmedizinischen Behandlungsmöglicheiten ausgeschöpft hat"?
Ein Arzt kann wie gerad beschrieben, eigentlich nur eine Therapie oder Medikamentierung empfehlen!
Es kommt auch darauf an wie der Patient zu diesen vorgeschlagenen Behandlungsmmöglicheiten steht.
Wenn der Patient das alles ausschließt und lieber Cannabis nutzen möchte
(weil er mit Cannabis zur Medikamentierung schon gute Erfahrungen machte), was dann?
Echt schwammig der Entwurf.
Bin mal gespannt auf die Aussagen von verschiedenen Ärzten zu dem Entwurf.
Das Thema wird ja hoffentlich in den nächsten Tagen auch von Ärzten aufgegriffen und gegebenenfalls kommentiert.
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Max hat auf der Facebook-Seite ein Statement wegen der Kostenerstattung durch die Krankenkasse und Zwangsstudie versus Verschreibung auf eigene Kosten/Privatrezept ohne Studie abgegeben :
" Die Studie im neuen Cannabismedizingesetz. hat NUR etwas mit der Kostenerstattung zu tun. JEDER kann - nach diesem Vorschlag - von seinem Arzt Cannabis verschrieben bekommen und sei es halt "nur" auf Privatrezept und eigene Rechnung. Das ist der eigentliche Durchbruch.
Ich bin mal gespannt was das Bundesverwaltungsgericht zur Kostenerstattungsregelung sagt, denn wer die Kriterien des Gesetzes (chronisch krank etc.) nicht erfüllt und sich das Cannabis nicht leisten kann, darf weiterhin nicht selbst anbauen und warum sollte der Staat ihm keine Erlaubnis für den Anbau einer Substanz aus dann Anlage III geben?
Diese Umstufung aus Anlage I nach III bedeutet dass eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis in der Regel zu erteilen ist. Sei es für den Eigenanbau als Patient, für Forscher oder für Modellversuche wie in Friedrichshain. Die bisherigen hohen Hürden gelten nur für Anlage I Substanzen!
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen."
https://www.facebook.com/hanfverband
Eigentlich sind doch wieder die Gearschten die, die keine Kohle haben.
Grundsätzlich teile ich seine Interpretation, bin aber auf der anderen Seite sehr mißtrauisch, ob das wirklich so umgesetzt werden soll, wenn man durch Jahrzehnten hinweg mitbekommt, welche Volten Politik, Gerichte und andere Behörden schlagen können (Ermessensspielraum z.B.).
" Die Studie im neuen Cannabismedizingesetz. hat NUR etwas mit der Kostenerstattung zu tun. JEDER kann - nach diesem Vorschlag - von seinem Arzt Cannabis verschrieben bekommen und sei es halt "nur" auf Privatrezept und eigene Rechnung. Das ist der eigentliche Durchbruch.
Ich bin mal gespannt was das Bundesverwaltungsgericht zur Kostenerstattungsregelung sagt, denn wer die Kriterien des Gesetzes (chronisch krank etc.) nicht erfüllt und sich das Cannabis nicht leisten kann, darf weiterhin nicht selbst anbauen und warum sollte der Staat ihm keine Erlaubnis für den Anbau einer Substanz aus dann Anlage III geben?
Diese Umstufung aus Anlage I nach III bedeutet dass eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis in der Regel zu erteilen ist. Sei es für den Eigenanbau als Patient, für Forscher oder für Modellversuche wie in Friedrichshain. Die bisherigen hohen Hürden gelten nur für Anlage I Substanzen!
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen."
https://www.facebook.com/hanfverband
Eigentlich sind doch wieder die Gearschten die, die keine Kohle haben.
Grundsätzlich teile ich seine Interpretation, bin aber auf der anderen Seite sehr mißtrauisch, ob das wirklich so umgesetzt werden soll, wenn man durch Jahrzehnten hinweg mitbekommt, welche Volten Politik, Gerichte und andere Behörden schlagen können (Ermessensspielraum z.B.).
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Nach anfänglicher Skepsis glaube ich doch, dass mit dem Entwurf und ggfs. neuen Gesetz ein gewisser Durchbruch erzielt worden ist. Vor allem die Herabstufung von Anlage I zu Anlage III dürfte bzw. müsste, abgesehen von den handfesten juristischen Konsequenzen, die Stigmatisierung beenden und die allgemeine Hysterie dämpfen. In deutschen Gerichtssälen wird von Staatsanwälten und Richtern immer noch gerne das Wort "Rauschgift" benutzt - denen kann man jetzt mit Fug und Recht "Anlage 3" unter die Nase halten.
Natürlich soll der Eigenanbau weiterhin unterbunden werden - aber ich erkenne auch das Bemühen, sich alle Optionen offen zu halten, weil bei der derzeitigen Dynamik der globalen Legalisierung ein zu restriktiver Gesetzentwurf schon bald an dem Spagat zwischen anerkanntem Heilkraut und verbotenem Rauschmittel scheitern würde und erneuert werden müsste.
Natürlich soll der Eigenanbau weiterhin unterbunden werden - aber ich erkenne auch das Bemühen, sich alle Optionen offen zu halten, weil bei der derzeitigen Dynamik der globalen Legalisierung ein zu restriktiver Gesetzentwurf schon bald an dem Spagat zwischen anerkanntem Heilkraut und verbotenem Rauschmittel scheitern würde und erneuert werden müsste.
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Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Was mir noch aufgefallen ist, dass Blüten explizit in Anlage 3 kommen und nicht nur Fertigarzneimittel.
Cannabisharz ist davon seltsamerweise nicht betroffen und verbleibt explizit in Anlage 1.
Darf das THC jetzt auch in Bonbons, Gummibärchen und anderen Arten von Süßwaren vertrieben werden? Dazu habe ich nichts gefunden.
Cannabisharz ist davon seltsamerweise nicht betroffen und verbleibt explizit in Anlage 1.
Darf das THC jetzt auch in Bonbons, Gummibärchen und anderen Arten von Süßwaren vertrieben werden? Dazu habe ich nichts gefunden.
"Die herrschende Meinung ist immer die Meinung der Herrschenden." (Karl Marx)
DHV-Supporter
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Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Jetzt berichtet auch die tagesschau/ mit Video :
" Medizin in der Schmerztherapie Bundesregierung plant "Cannabis-Agentur"
Seit 2011 kommt Cannabis in der Schmerztherapie zum Einsatz - jedoch unter strengen Auflagen. Nun sollen mehr Kranke Zugang dazu erhalten. Laut ARD-Hauptstadtstudio hat das Gesundheitsministerium einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt."
http://www.tagesschau.de/inland/cannabi ... n-101.html
Die "Grünen" sprechen davon, das immer noch eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ich habe den Gesetzesentwurf so verstanden, das die eigentlich dann wegfällt. Was trifft denn nun zu ?
P.S. bitte auch die Kommentare dazu unten nicht übersehen
Die meisten sind Pro, aber ein paar "Spezialisten" sind ja immer dabei
z.B.
"Das Zeug macht deutlich belämmert, bis gelähmt im Gehirn. Wer zu viel davon einnimmt kann jederzeit (auch unterwegs) einen Herz-Kreislaufstillstand bekommen"
"So meine lieben Theoretiker , mal Butter bei die Fische : aufgrund von Verschleiß und Arbeitsunfällen bin ich seit Jahren auf Schmerzmittel angewiesen . Da ich aber aufgrund meiner Tätigkeit keine Opiate oder THC verwenden kann bin ich gezwungen mit den Schmerzen zu leben wie viele andere auch . Das geht , mal gut , mal weniger gut . Alles was darüber hinaus verschrieben werden kann sollte strenger Kontrolle unterliegen , wer wirklich auf die "harten" Drogen angewiesen ist nimmt die Kontrollen dazu auch gerne in Kauf .
Alle anderen sollten die Finger davon lassen , ich habe zuviele Leute vor die Hunde gehen sehen . Es gibt keine harmlosen Drogen oder Medikamente ."
Sorry, dann hat dieser Patient noch nie wirkliche Schmerzen gehabt, wenn er mit Schmerzen noch arbeiten kann.
" Medizin in der Schmerztherapie Bundesregierung plant "Cannabis-Agentur"
Seit 2011 kommt Cannabis in der Schmerztherapie zum Einsatz - jedoch unter strengen Auflagen. Nun sollen mehr Kranke Zugang dazu erhalten. Laut ARD-Hauptstadtstudio hat das Gesundheitsministerium einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt."
http://www.tagesschau.de/inland/cannabi ... n-101.html
Die "Grünen" sprechen davon, das immer noch eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ich habe den Gesetzesentwurf so verstanden, das die eigentlich dann wegfällt. Was trifft denn nun zu ?
P.S. bitte auch die Kommentare dazu unten nicht übersehen
Die meisten sind Pro, aber ein paar "Spezialisten" sind ja immer dabei
z.B.
"Das Zeug macht deutlich belämmert, bis gelähmt im Gehirn. Wer zu viel davon einnimmt kann jederzeit (auch unterwegs) einen Herz-Kreislaufstillstand bekommen"
"So meine lieben Theoretiker , mal Butter bei die Fische : aufgrund von Verschleiß und Arbeitsunfällen bin ich seit Jahren auf Schmerzmittel angewiesen . Da ich aber aufgrund meiner Tätigkeit keine Opiate oder THC verwenden kann bin ich gezwungen mit den Schmerzen zu leben wie viele andere auch . Das geht , mal gut , mal weniger gut . Alles was darüber hinaus verschrieben werden kann sollte strenger Kontrolle unterliegen , wer wirklich auf die "harten" Drogen angewiesen ist nimmt die Kontrollen dazu auch gerne in Kauf .
Alle anderen sollten die Finger davon lassen , ich habe zuviele Leute vor die Hunde gehen sehen . Es gibt keine harmlosen Drogen oder Medikamente ."
Sorry, dann hat dieser Patient noch nie wirkliche Schmerzen gehabt, wenn er mit Schmerzen noch arbeiten kann.
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Vor allem blendet der Herr die Gefahren, die von Schmerzen bei der Arbeit ausgehen, komplett aus.Sorry, dann hat dieser Patient noch nie wirkliche Schmerzen gehabt, wenn er mit Schmerzen noch arbeiten kann.
-
- Beiträge: 196
- Registriert: So 4. Okt 2015, 15:42
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Noch ein Bericht (Erstreckt sich über 4 kurze Seiten).
Gröhe: Cannabis auf Kassenrezept - Apotheke adhoc
http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichte ... en-kosten/
Einige Auszüge aus dem Bericht:
Dann kann ein Kranker endlich ins Ausland reisen und muss dort nicht auf sein Medikament verzichten.
Das ist zu genial.
Der Import kann nichtmal die momentan 500 Patienten angemessen versorgen. Klar ist da die Kultivierung von Cannabis unumgänglich.
Die Behörde sollte auch keine Gewinne damit erzielen.
Gröhe: Cannabis auf Kassenrezept - Apotheke adhoc
http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichte ... en-kosten/
Einige Auszüge aus dem Bericht:
Wirklich erfreulich.Daneben soll auch die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) angepasst werden, damit Patienten ihre Cannabisblüten auf Reisen in „angemessenen Mengen“ mitführen dürfen.
Dann kann ein Kranker endlich ins Ausland reisen und muss dort nicht auf sein Medikament verzichten.
Das ist zu genial.
Wie bitte?Die Verschreibungs- und Erstattungsmöglichkeiten werden aus Sicht des BMG zu einer Erhöhung des Bedarfs führen, die sich bislang aber noch nicht abschätzen lässt. Allerdings hält man es für wahrscheinlich, dass der Bedarf nicht über den Import gedeckt werden kann. Um die Patienten dennoch ausreichend mit Cannabisarzneimitteln versorgen zu können, soll der Anbau von Marihuana in Deutschland ermöglicht werden.
Der Import kann nichtmal die momentan 500 Patienten angemessen versorgen. Klar ist da die Kultivierung von Cannabis unumgänglich.
Sehr gut!Als Cannabisagentur soll das BfArM den voraussichtlichen Bedarf an Medizinalhanf ausschreiben und Verträge mit den Anbauern schließen. Anschließend verkauft die Behörde den Ausgangsstoff an Hersteller, Großhändler und Apotheken. Entsprechend der dabei entstehenden Kosten soll das BfArM den Herstellerabgabepreis für Cannabis festlegen. Dabei darf die Behörde keine Gewinne erzielen.
Die Behörde sollte auch keine Gewinne damit erzielen.
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Bei Urlaubsreisen sollte man sich dann schon genauestens die Gesetze der jeweiligen Länder zu Gemüte führen. Kenne da so einige Flughäfen, wo man schon beim Ankommen auf riesigen Schildern über die (Todes)Strafen informiert wird.
Laut AA steht z.b. auf Mauritius von Einfuhr von Papers unter Strafe !
Laut AA steht z.b. auf Mauritius von Einfuhr von Papers unter Strafe !
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
"Gröhe: Cannabis auf Kassenrezept
Arzneimittel auf Cannabisbasis sollen verkehrs- und verschreibungsfähig werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Apotheken sollen künftig nicht nur Fertigarzneimittel und Rezepturen, sondern auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität abgeben dürfen. Um die Versorgung zu gewährleisten, soll der Anbau von Cannabis in Deutschland erlaubt werden. Die Kassen sollen die Kosten übernehmen.
...
Die Entscheidung, ob ein Patient mit Medizinalhanf oder Cannabisextrakt behandelt werden kann, liegt in Zukunft allein beim Arzt. "
http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichte ... en-kosten/
Da wurde das mit der Zwangsstudie bei der Kostenübernahme mal eben weggelassen. Hoffentlich interpretiert der Autor andere Punkte auch noch falsch ... für mich ist einiges immer noch nicht eindeutig.
Aber gut ist der Kommentar unten drunter; scheinbar von einem Apotheker geschrieben.
Arzneimittel auf Cannabisbasis sollen verkehrs- und verschreibungsfähig werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Apotheken sollen künftig nicht nur Fertigarzneimittel und Rezepturen, sondern auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität abgeben dürfen. Um die Versorgung zu gewährleisten, soll der Anbau von Cannabis in Deutschland erlaubt werden. Die Kassen sollen die Kosten übernehmen.
...
Die Entscheidung, ob ein Patient mit Medizinalhanf oder Cannabisextrakt behandelt werden kann, liegt in Zukunft allein beim Arzt. "
http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichte ... en-kosten/
Da wurde das mit der Zwangsstudie bei der Kostenübernahme mal eben weggelassen. Hoffentlich interpretiert der Autor andere Punkte auch noch falsch ... für mich ist einiges immer noch nicht eindeutig.
Aber gut ist der Kommentar unten drunter; scheinbar von einem Apotheker geschrieben.
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Ich habe mal ein bisschen im Entwurf geblättert, Seite 19 ist interessant:
Erforderlich für Versorgung auf Kasse ist eine "schwerwiegende chronische Krankheit", die wiederum ausdrücklich gegeben ist bei Erforderlichkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Ein Patient, der kontinuierlich Hanf zu sich nehmen muss, um seine Schmerzen zu lindern, erfüllt diese Bedingung und müsste demnach Hanfblüten auf Kasse bekommen. Das mit dem kontinuierlichen ist aber doch der Normalfall, oder?!
Und weiter:
Der Anspruch setzt des Weiteren voraus, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung entspricht grundsätzlich derjenigen in § 2 Absatz 1a Satz 1. Den betroffenen Versicherten soll im Rahmen der ärztlichen Behandlung eine Möglichkeit eröffnet werden, nach Versagen empfohlener Therapieverfahren einen individuellen Therapieversuch zu unternehmen; bei Erfolg sollte die längerfristige Gabe eines Cannabisarzneimittels erwogen werden. Die gesetzliche Voraussetzung bedeutet nicht, dass ein Versicherter oder eine Versicherte langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen muss, bevor die Therapiealternative Cannabisarzneimittel genehmigt werden kann. Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er die durch Studien belegten schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat. Dabei sind von der Ärztin oder dem Arzt allerdings auch die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln zu berücksichtigen.
Ein pharmakologischer Spiessrutenlauf wird den Patienten also erspart; sehr gut. Auch hier ist wieder der individuelle Arzt verantwortlich. Auch gut. Aber was bitte heisst "wenn er die schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat"? Ausschöpfen könnte heissen konkret angewandt - also doch Spiessrutenlauf - oder schon ausgesondert, weil zB der Patient dem Arzt von bekannt üblen Nebenwirkungen bei dem oder dem Pharmakon erzählt hat?
Da ist viel Gummi im Paragrafen, die wollen sich nicht allzu sehr festlegen. Ich hoffe nur, dass sie sich hiermit nicht vertun - Die Neuregelung im SGB V schafft parallel für Versicherte in eng begrenzten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Blüten oder Extrakten. - denn wie gerade ausgeführt, sind die gemutmassten "eng begrenzten Ausnahmefälle" möglicherweise die Regel.
Erforderlich für Versorgung auf Kasse ist eine "schwerwiegende chronische Krankheit", die wiederum ausdrücklich gegeben ist bei Erforderlichkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Ein Patient, der kontinuierlich Hanf zu sich nehmen muss, um seine Schmerzen zu lindern, erfüllt diese Bedingung und müsste demnach Hanfblüten auf Kasse bekommen. Das mit dem kontinuierlichen ist aber doch der Normalfall, oder?!
Und weiter:
Der Anspruch setzt des Weiteren voraus, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung entspricht grundsätzlich derjenigen in § 2 Absatz 1a Satz 1. Den betroffenen Versicherten soll im Rahmen der ärztlichen Behandlung eine Möglichkeit eröffnet werden, nach Versagen empfohlener Therapieverfahren einen individuellen Therapieversuch zu unternehmen; bei Erfolg sollte die längerfristige Gabe eines Cannabisarzneimittels erwogen werden. Die gesetzliche Voraussetzung bedeutet nicht, dass ein Versicherter oder eine Versicherte langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen muss, bevor die Therapiealternative Cannabisarzneimittel genehmigt werden kann. Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er die durch Studien belegten schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat. Dabei sind von der Ärztin oder dem Arzt allerdings auch die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln zu berücksichtigen.
Ein pharmakologischer Spiessrutenlauf wird den Patienten also erspart; sehr gut. Auch hier ist wieder der individuelle Arzt verantwortlich. Auch gut. Aber was bitte heisst "wenn er die schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat"? Ausschöpfen könnte heissen konkret angewandt - also doch Spiessrutenlauf - oder schon ausgesondert, weil zB der Patient dem Arzt von bekannt üblen Nebenwirkungen bei dem oder dem Pharmakon erzählt hat?
Da ist viel Gummi im Paragrafen, die wollen sich nicht allzu sehr festlegen. Ich hoffe nur, dass sie sich hiermit nicht vertun - Die Neuregelung im SGB V schafft parallel für Versicherte in eng begrenzten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Blüten oder Extrakten. - denn wie gerade ausgeführt, sind die gemutmassten "eng begrenzten Ausnahmefälle" möglicherweise die Regel.
Re: Änderungen im Betäubungsmittelgesetz bzgl. med. Cannabis
Bei der Sache kommt es darauf an, inwieweit behandelnden Ärzten nach der Umsetzung in der Praxis (schönes Wortspiel) Vorschriften gemacht werden.