CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Wie viel Cannabis darf ich nach CanG besitzen und mitführen?
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... bisgesetz/
BGH hält an strengem THC-Grenz­wert von 7,5 Gramm fest
🤦
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LaMaria
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

Wie ist jetzt die genaue Rechtslage mit Stecklingen?
Der Wenzel verkauft offensichtlich ohne Probleme "clones" und das bayerische Gesundheitsministerium verkündet: Stecklinge dürfen eingeführt werden.
Warum ist Cannabis verboten?
Weil es eine illegale Droge ist!!
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pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

LaMaria hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 08:48 Wie ist jetzt die genaue Rechtslage mit Stecklingen?
Georg meint "erlaubt": https://youtu.be/cwqJiWBQoaA?t=1863.
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

pepre hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 10:23
LaMaria hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 08:48 Wie ist jetzt die genaue Rechtslage mit Stecklingen?
Georg meint "erlaubt": https://youtu.be/cwqJiWBQoaA?t=1863.
Er weist auch explizit drauf hin, dass er dies, mit Erlaubnis, aus einem noch nicht veröffentlichtem Papier hat und, dass wir uns nicht auf seine Aussage berufen sollen, da er keine rechtliche Auskunft dazu geben kann.
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Martin Mainz
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Martin Mainz »

pepre hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 08:23 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... bisgesetz/
BGH hält an strengem THC-Grenz­wert von 7,5 Gramm fest
In der Cannabis-Community gab es am Montag irritierte Reaktionen (Twitter) auf den Beschluss des BGH. Unklar scheint insbesondere zu sein, wie der strenge Grenzwert von 7,5 g THC mit dem erlaubten Besitz von 50 g Cannabis aus Eigenanbau vereinbar sein soll.


So ein Schmarrn!
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von KosherDam »

In einem aktuellen Schreiben an die Spitzen der Koalitionsfraktionen äußert der Branchenverband Cannabiswirtschaft Bedenken bezüglich der geplanten Gesetzesänderung. Laut dem Redaktionsnetzwerk Deutschland warnt der Verband vor den Folgen einer vorgeschlagenen Maßnahme, die eine direkte Unterstützung der Organisierten Kriminalität befürchten lässt. Insbesondere richtet sich die Kritik gegen das geplante Verbot für Anbauvereine, einen Anbieter mit mehreren Dienstleistungen rund um den Cannabis-Anbau zu beauftragen. Diese Einschränkung könnte die Zurückdrängung des Schwarzmarktes erschweren und die notwendige Infrastruktur für die Vereine behindern.


Hier gehts zum vollständigen Bericht:
https://www.deutschlandfunk.de/cannabis ... s-100.html
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LaMaria
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

Martin Mainz hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 23:06
pepre hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 08:23 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... bisgesetz/
BGH hält an strengem THC-Grenz­wert von 7,5 Gramm fest
In der Cannabis-Community gab es am Montag irritierte Reaktionen (Twitter) auf den Beschluss des BGH. Unklar scheint insbesondere zu sein, wie der strenge Grenzwert von 7,5 g THC mit dem erlaubten Besitz von 50 g Cannabis aus Eigenanbau vereinbar sein soll.



So ein Schmarrn!
Was hat denn eine Risikobewertung mit geringer Menge zu tun?
Selbst bei Heroin gibt es eine geringe Menge und diese 1,5 Gramm reines Heroin sind auf jeden Fall schon tödlich!
So urteilen nur Legalisierung Gegner. Die legale Ernte kann also bei top Pflanzen schon eine nicht geringe Menge sein.. 😲
Allein schon bei einer geringen Menge auf den Wirkstoffgehalt reduziert kommt ein Dealer mit gestrecktem Dope immer besser weg, ungerecht!
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

Martin Mainz hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 23:06 In der Cannabis-Community gab es am Montag irritierte Reaktionen (Twitter) auf den Beschluss des BGH. Unklar scheint insbesondere zu sein, wie der strenge Grenzwert von 7,5 g THC mit dem erlaubten Besitz von 50 g Cannabis aus Eigenanbau vereinbar sein soll.
tldr: das CanG hat Vorrang. Also immer schön unter 60g Weed/Hasch bleiben, dann greift das 7,5g-THC-Urteil nicht.

Beispiele:
  • mit 10%igem Gras erreicht man den "besonders schweren Fall" ab 75g
  • bei 25%igem Hasch jedoch bereits ab 30g
Wenn man hochpotentes Zeug hat, dann droht ab 60g zu Hause (und ab 30g in der Öffentlichkeit) bereits der "besonders schwere Fall" des Strafrechts. Das ist absurd, denn dann gibt es gar keine Menge, in der ein "normaler Fall" vorliegen würde; es wechselt ab 60g/30g direkt von Ordnungswidrigkeit in den besonders schweren Fall.

Zur Erinnerung:

Code: Alles auswählen

               Legal 	Ordnungswidrig 	Strafrecht
Öffentlich     ≤ 25g         ≤ 30g        > 30g
Zuhause        ≤ 50g         ≤ 60g        > 60g
Am besten wäre es, wenn jetzt der Gesetzgeber reagiert und eine verbindliche Menge für den besonders schweren Fall vorschreibt. Dann müssen sich die Gerichte daran halten, - ob sie wollen oder nicht.
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... ubwinkler/
Umstrittener Cannabis-Beschluss zur "nicht geringen Menge"
BGH-Ent­schei­dung ist ver­fas­sungs­widrig

Der BGH stellt sich in Sachen Cannabis gegen den Gesetzgeber und setzt die nicht geringe Menge wie seit 1984 bei 7,5g THC an. Konstantin Grubwinkler hat die Entscheidung analysiert und bezweifelt, dass sie verfassungskonform ist. ...
Freno
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Der Beschluß des BGH v. 18.4.24 hat wohl v.a. deswegen für heftige Irritationen geführt, weil so etliche Wirritierköpfe einfach nicht richtig lesen können:

1) Worauf pepre schon hingewiesen hat: es geht nicht um 7,5 g Cannabis, sondern um 7,5 g THC, die eine "nicht geringe Menge" ausmachen sollen. Dh diese Menge von 7,5 g muß mindestens verdreifacht werden, damit daraus eine "nicht geringe Menge von Cannabis" wird, in den allermeisten Fällen jedoch wird der Faktor noch höher sein. Nach den THC-Gehalten der bei Grünhorn angebotenen Sorten liegen die allermeisten Sorten im Bereich von 5-25 % THC. Sorten mit mehr als 30% THC sind mir bei Grünhorn noch nie begegnet. Bei einem THC-Gehalt von 10% bedeutet eine "nicht geringe Menge von THC" damit also: mehr als 75 g Cannabis.

2) Was aber kaum einer (leider auch pepre nicht) zur Kenntnis genommen hat: bei der "nicht geringen Menge" geht es um die Definition eines Qualifikationstatbestandes sowohl im BtMG, als auch im CanG. In den Grundtatbeständen, zB dem reinen Besitz von Cannabis, liegt der Grenzwert bei 25 g bzw. 50 g pro Monat. In diesem Rahmen ist der Besitz "total legal". Werden diese Werte um maximal 5 bzw 10 g überschritten, liegt noch kein Straftatbestand vor, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit, dh die Polizei kann auch ganz offiziell "die Augen zudrücken" oder es mit einem "Knöllchen" bewenden lassen.

Erst dann, wenn diese Mengen von 30 g / 60 g überschritten werden, beginnt überhaupt der Grund-Straftatbestand mit einem gewissen Strafrahmen, der jedoch bei "Qualfikationen" (so nennt der Jurist die "gesetzlich normierten strafverschärftenden Umstände") erhöht werden kann, wozu auch die "nicht geringe Menge" gehört, um welche die Freigrenzen überschritten wurden und das ist genau diejenige Menge, die der BGH "an Gesetzgebers statt" mit 7,5 g THC festgesetzt bzw an ihr festgehalten hat. Nur darum geht es hier: was ist eine "nicht geringe Menge", die zu den legalen Mengen dazugerechnet die Qualifikation der "nicht geringen Menge" und damit einen erhöhten Strafrahmen auslöst ?

Wer also wegen Besitzes einer die Grenzwerte um "nicht geringe Mengen" überschreitenden Menge an Cannabis (sorry für den sprachlichen GAU, der bei juristischen Betrachtungen leider manchmal nur schwer vermeidlich ist) mit einem erhöhten Strafrahmen rechnen muß, der muß mehr als 30 g im Einzelfall bzw 60 g im Monat besessen haben UND DAZU noch eine Menge von Cannabis, die insgesamt wenigstens 7,5 g THC enthalten hat. Bei einem THC-Gehalt von 30% (den nur wenige Sorten erreichen) wären das 25 g. Dh die Gesamtmenge müsste 55 g im Einzelfall bzw 85 g im Monat erreicht haben. Bei einem THC-Gehalt von 20% (den wohl sehr viele Sorten aufweisen - jeweils nach dem Grünhorn-Angebot beurteilt) wäre die "nicht geringe Menge" 37,5 g, insgesamt also 67,5 g / 97,5 g pro Monat. Das ist, wenn die Blüten nicht gepresst, sondern im Erntestadium belassen wurden, schon fast 1 kleiner Rucksack voll, jedenfalls "ein ganzer Haufen" und damit deckt sich m.E. die Wertung des BGH durchaus mit der "Parallelwertung in der Laiensphäre": von einer "geringen Menge" der Überschreitung der legalen Freigrenzen kann bei einem "ganzen Haufen" keine Rede mehr sein. Bei einem THC-Gehalt von 10%, der meiner Erfahrung nach (durch Vergleich mit den Grünhorn-Sorten) bei Schwarzmarkt-Produkten und "home growing" recht häufig sein dürfte, würde die nicht geringe Menge 75 g Cannabis betragen, wozu die 25/30 bzw 30/60 g pro Monat legalen bzw "halbwegs legalem" Besitz noch dazuzurechnen sind, die Gesamtmenge für den erhöhten Strafrahmen würde also bei 100 g überhaupt erst beginnen !

Und es ist auch noch darauf hinzuweisen, daß der THC-Gehalt des legalen Besitzes von 25/30 g im Einzelfall und 30/60 g pro Monat rechtlich völlig irrelevant ist. Es kommt nur auf den THC-Gehalt derjenigen Menge an, um welche die legale Menge - einschließlich der Ordnungswidrigkeiten-Menge ! - überschritten wird !

Man kann natürlich, vor allem, wenn einem das Wesen eines Qualifikationsmerkmals nicht geläufig ist oder man es aus politschen Gründen ignoriert, leicht eine Argumentationschiene hineinrutschen bzw sich eine sinister zusammen basteln, die in Entrüstung und Empörung mündet und die Verfassungswidrigkeit scheint mir bei den Cannabis-Legalisierungs-Aktivisten die "kleine Münze" zu sein, deren man sich ebenso frivol bedient, wie die verqueerten FeministEn und die wirklich allerletzten Generationen das "Notwehrrecht" geradezu inflationär mißbrauchen.

Von "Verfassungswidrigkeit" kann m.E. keine Rede sein.

Selbst im für den jeweiligen Angeklagten ungünstigsten Fall, wenn nämlich das Cannabis einen - soweit ich sehe, sehr selten hohen - THC-Gehalt von 30% aufweisen sollte, begänne der erhöhte Strafrahmen wegen "nicht geringer Menge" der Überschreitung der gesetzlichen Freigrenzen bei 25 g, also dem Doppelten der total legalen Besitzmenge, unter Einbeziehung der Ordnungswidrigkeit wären es insgesamt mehr 55 g im Einzelfall und mehr als 85 g pro Monat.

Darin vermag ich nun wirklich keine Himmelschreiende Ungerechtigkeit zu erblicken.

Dem Gesetzgeber kann man nun mal ein "freies Ermessen" insofern nicht absprechen. Es sind Entscheidungen, die nur politisch getroffen werden können: wieviel Cannabis man total legal, halbwegs legal (ordnungswidrig) besitzen darf, ab welchen Mengen der Besitz illegal und strafbar sein soll und ab welchen Mengen der Strafrahmen für den illegal-strafbaren Besitz erhöht werden soll. Man kann für geringere oder höhere Mengen gute Gründe anbringen, die aber nicht zu "logisch zwingenden Folgerungen" führen. Dafür gibt es ja "die Politik" und "die Demokratie" um in solchen Fällen eine Entscheidung herbeizuführen, die notwendig immer auch ein gewisses Maß an Willkür enthält - das ist sozusagen eine "Nebenwirkung" staatlich organisierten Zusammenlebens, die jedoch kaum vermeidbar ist.

Es ist auch nicht unüblich, daß der Gesetzgeber seine legistlative Gewalt teilweise an die anderen Gewalten deligiert. Das geschieht "expressis verbis" durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie die "nicht geringe Menge" iSd CanG. Der Gesetzgeber überlässt bewußt der Rechtssprechung die Festsetzung der "nicht geringen Menge" und deren Anpassung. Das hat im Themenbereich "Alkohol am Steuer" ein halbes Jahrhundert lang hervorragend gut funktioniert: die Promille-Grenzen wurden bis in die jüngste Vergangenheit durch den BGH festgelegt.

Es gibt aber noch andere, noch viel bedeutsamere Fälle: während fast alle Lebensbereiche in der BRD von überbordenden Regulierungen des Gesetzgebers oftmals regelrecht erdrückt werden, ist ein zentraler Lebensbereich der allermeisten Menschen in der BRD fast völlig unreguliert, was den Gesetzgeber anbelangt: nämlich das Arbeitsrecht, für dessen Kodifikation kein Gesetzgeber der BRD sich je hatte aufringen können aus Angst, es sich mit den Arbeitgebern, die für die Parteispenden verantwortlich sind, oder mit den Gewerkschaften, die für die Wählerstimmen verantwortlich sind, oder am Ende sogar beiden zu verscheissen. Der Gesetzgeber ist hier nur punktuell und oftmals nur aufgrund heftigster Arbeitskämpfe tätig geworden, wie der Installation der Betriebsräte in der Weimarer Republik und dem Kündigungschutzgesetz in der BRD.

Das machtvollste Gericht der BRD ist infolgedessen nicht das BVerfG, sondern das inzwischen in Erfurt beheimatete Bundesarbeitsgericht, welches die Lücke, die der insofern völlig unfähige Gesetzgeber - man kann auch sagen: die insofern völlig unfähige Demokratie - seit 3/4 Jahrhundert offen lässt, sehr zielführend auszufüllen weiß und damit für die allermeisten Menschen in diesem unserem Lande zum Ersatzgesetzgeber geworden ist. Denn die allermeisten Menschen in diesem unserem Lande sind entweder Arbeitnehmer oder -geber.

Das ist für mich jedenfalls Grund genug, weitaus mehr Vertrauen zur Rechtssprechung zu haben, als zu "der Demokratie".
Zuletzt geändert von Freno am Mi 24. Apr 2024, 19:53, insgesamt 13-mal geändert.
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 17:49 ... blafasel ...
Nochmal extra für dich: https://www.youtube.com/watch?v=LC7cZkfH4jg.

Herrn Grubwinkler vertraue ich da doch weit mehr als dir. :lol:
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M. Nice
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von M. Nice »

Unser Freno, ist halt schon zu lange aus dem Geschäft, ich würd ihm auch zur Auffrischung seines Kenntnisstands, Heute um 20 Uhr, empfehlen, den Grubwinkler anzugucken. ;)

https://www.youtube.com/watch?v=ybBgPQkG_o4
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Solche brotkastens kann ich mir leider nicht anschauen - sie wirken auf mich intrusiv. Wenn einer da vorne auf einem Podium steht, und sein Herrschaftswissen scheibchenweise verteilt, werde ich "mordrünstig".

Kurz vor meinem Zusammenbruch habe ich mal einen Vortrag eines von mir hochgeschätzten Mit-Autors eines Standart-Kommentars zu Zivilprozessordnung - des "Zöller" - besucht, den ich in meinen "Schriftsätzen" an die Gerichte wenigstens 500x zitiert hatte - ich habe es kaum eine halbe Stunde ausgehalten, bevor ich fliehen mußte.

Ganz abgesehen davon bin ich einer der klügsten Menschen, die mir je bekannt geworden sind. Es gab durchaus Menschen, denen ich begegnet bin, die klüger waren als ich, aber diese waren ausschließlich Lehrstuhlinhaber oder sehr erfolgreiche Wirtschaftsverbrecher.

Es geht hier um ein Mißverständnis darüber, was eine "nicht geringfügige Menge" im Sinne des Beschlusses des BGH vom 18.4.24 darstellt.

In diesem Beschluß ist nur diejenige Menge festgehalten worden, ab welcher ein höherer Strafrahmen eingreifen soll, wenn die legale Menge überschritten wurde, aber eben um ein "nicht geringfüigige Menge". Genau diese Menge hat der BGH definiert bzw an seiner früheren Definition festgehalten.

Nach diesem Beschluß des BGH wird mit erhöhtem Strafrahmen wegen des Besitzes von Cannabis derjenige bestraft, der über die legalen Mengen des CanG noch weitere Mengen an Cannabis besitzt, die zusammen mehr als 7,5 % THC enthalten.
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Martin Mainz
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Martin Mainz »

Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 20:19 einem Podium steht, und sein Herrschaftswissen scheibchenweise verteilt
ach so, da meinst gar nicht dich selbst.. etwas kürzer könntest Du Dich trotzdem fassen.
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LaMaria
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

Da urteilen ein paar konservative, prohibitionistische Richter am BGH entgegen der Gesetzgebung nach ihren persönlichen Überzeugungen und Vorurteilen und begehen Rechtsbruch.
👎
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 20:19 Ganz abgesehen davon bin ich einer der klügsten Menschen, die mir je bekannt geworden sind. Es gab durchaus Menschen, denen ich begegnet bin, die klüger waren als ich, aber diese waren ausschließlich Lehrstuhlinhaber oder sehr erfolgreiche Wirtschaftsverbrecher.
So ein Quatsch. Wir sind uns hier auch schon begegnet und ich bin weder Lehrer noch Wirstchafts- oder anderweitiger Verbrecher.
Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 20:19 Solche brotkastens kann ich mir leider nicht anschauen
Wenn du über die UEFA reden willst, dann muss du dir auch ein paar Spiele angucken. Paar Bilder von Spielern angucken und drüber nachdenken reicht nicht.

Du kannst bei Grubwinklers Live-Stream auch Input geben. Er liest mit und geht auf interssante Fragen und Kommentare ein.
LaMaria hat geschrieben: Do 25. Apr 2024, 14:35 Da urteilen ein paar konservative, prohibitionistische Richter am BGH entgegen der Gesetzgebung nach ihren persönlichen Überzeugungen und Vorurteilen und begehen Rechtsbruch.
👎
Mich würde interessieren, was als Begründung für die Änderung von 50 auf 60 in den Akten abgelegt wurde. Wenn ich mich an den Chat von dem einem Stream dazu richtig erinnere, dann hatte jemand beim BGH nachgefragt. Für die die es nicht gesehen oder gelesen haben:

BGH hat in der Urteilsbegründung "50g" angegeben, das offizielle Dokumente auf ihrer Website angeboten, dann wieder heruntergenommen und 2 Tage später eine Version mit "60g" an der Stelle wo "50g" stand angeboten. Dies jedoch mit dem gleichen Namen fürs Dokument und ohne Hinweis, dass eine Anpassung stattgefunden hat. (Mein erster Gedanke war "Urkundenfälschung")
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Martin Mainz hat geschrieben: Do 25. Apr 2024, 09:27
Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 20:19 einem Podium steht, und sein Herrschaftswissen scheibchenweise verteilt
ach so, da meinst gar nicht dich selbst.. etwas kürzer könntest Du Dich trotzdem fassen.
Ich habe sehr ausführlich geschrieben mit einem "didaktischen Hintergedanken": nämlich klarzumachen, was unter der "nicht geringen Menge" iSd im Raum stehenden BGH-Beschlusses überhaupt zu verstehen ist, welche Bedeutung dieser Begriff hat, weil das ganz offenkundig allen, die bislang hier Gift & Galle gegen diesen Beschluß verspritzt haben, überhaupt nicht bewußt war, worum es überhaupt geht.

Der vielleicht einzige Beitrag zu diesem Forum hier und dem Anliegen des DHV, den ich effektiv zu leisten vermag, besteht darin, etwas zum Verständnis des Rechtsstaats beizutragen, der von für sehr viele hier einfach nur ein durch die Jahrzehntelange Cannabis-Verfolgung entstandenes, aber inzwischen auch sehr liebgewordenes Feindbild ist. "Ceterum censeo": der Rechtsstaat - die Justiz, die Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalpolizei gehören zu den ersten, die öffentlichkeitswirksam die Legalisierung von Cannabis gefordert haben.

Auch diese Festsetzung der "nicht geringen Menge" durch den BGH ist eine sehr Cannabis-freundliche Entscheidung, wie ich mich "umständlich" bemüht habe, aufzuzeigen.

Vielleicht schieße ich dabei über das Ziel hinaus und manchmal geht auch bei mir der Eifer mit mir durch.

Ich bitte insofern um Nachsicht !
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Martin Mainz
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Martin Mainz »

Ich weis das auch sehr zu schätzen und habe es auch kapiert, dank Dir. Wenn Du das kompakter formulierst, wäre allen geholfen.
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Hans Dampf
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Hans Dampf »

Und noch meine Meinung dazu:
Ich teile weder seine politische Gesinnung noch finde ich seine angstvermittelnde Grundhaltung schön oder unterstützenswert, mir wäre eine neutrale Darstellung lieber.

Aber die sachliche und ausführliche Darlegung lese ich - wenn Zeit - gerne.

Die (juristische) Welt ist komplex
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Es war ein Versehen :o

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... nge-menge/

Musste mehrfach nachgucken, dass ich nicht auf Postillion bin.

Wenn BGH einfach "Ooopsies" sagen kann, dann ... ich weiss es nicht – kann ich nicht verarbeiten.
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LaMaria
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

Ein echter und schwerwiegender Justizskandaĺ am BGH.
Da wird sich der grosse Senat nochmals damit befassen müssen, oder dann das BVG
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Hier mal was anderes. Hätte nicht gedacht, dass eine Bong nicht unter das Rauchverbotsgesetz fällt:

"Das hat das Gesundheitsministerium Niedersachsens mitgeteilt. Werde Cannabis in einem sogenannten Vaporizer oder einer Wasserpfeife konsumiert, falle das ebenso wenig unter das Rauchverbotsgesetz wie das Dampfen von E-Zigaretten, hieß es."

Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersa ... is824.html
Freno
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Martin Mainz hat geschrieben: Fr 26. Apr 2024, 08:32 Ich weis das auch sehr zu schätzen und habe es auch kapiert, dank Dir. Wenn Du das kompakter formulierst, wäre allen geholfen.
Lieber Martin,

ich weiß, daß meine oft umfangreichen Texte eine Belastung für Dich als Mod sind. Aber - wie "HansDampf" es richtig formuliert hat: die juristische Welt ist komplex.

Noch dazu ist sie eigentlich "esoterisch", was hier heißt: niemand ausser denen, die der juristischen Welt angehören, können die Texte, die aus der juristischen Welt nach draussen dringen, wirklich verstehen und das verursacht dann mitunter Stürme von Entrüstung - ich hoffe, daß der Sturm der Entrüstung über den hier behandelten BGH-Beschluß im Wasserglas des DHV-Forums geblieben ist.

Um derartige Mißverständnisse aufzuklären, muß ich die juristischen Rahmenumstände so erklären, daß sie auch von Nichtjuristen verstanden werden können, weswegen ich so einige Beispiele anbringe und das Grundprinzip - hier: die "nicht geringe Menge" als Qualifikationsmerkmal - aus unterschiedlichen Perspektiven darzustellen versuche.

Als Anwalt war es für mich ein leidiges Problem, zwischen der Justiz und "den Menschen draußen im Lande" den Dolmetscher spielen zu müssen - es ist im Grunde aber eine Kernfunktion des Anwalts als "selbstständigen Organ der Rechtspflege".

Mit "knackigen" Sprüchen lässt sich diese Aufgabe leider nur sehr selten bewältigen. Ich werde Deine Dienste daher wohl auch weiterhin in überdurchschnittlichen Maße in Anspruch nehmen müssen und bin Dir auch sehr dankbar dafür.

Hoffen wir beide, das unserer beider Bemühungen irgendetwas nützen !
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... rkt-kcang/
Cannabis-Kon­su­menten droht Ver­fol­gung wegen Geld­wä­sche
...
Wer sich bis zu 25 Gramm Cannabis auf dem Schwarzmarkt verschafft, ohne dabei die Monatsgrenze von 50 Gramm zu überschreiten, gerät zwar strafrechtlich nicht in Konflikt mit dem KCanG. Er macht sich in der Regel aber wegen Geldwäsche strafbar. Schließlich muss auch sein Dealer, also der Veräußerer, ja zuvor irgendwie in den Besitz dieses Cannabis gelangt sein. Und da das Cannabis freilich nicht vom Himmel gefallen sein kann, kommen im Falle des Erwerbs auf dem Schwarzmarkt realistischerweise nur zwei Möglichkeiten in Anbetracht, wie dieser das Cannabis erlangt haben kann: entweder hat er es selbst bei seinen Lieferanten in größeren Mengen erworben oder er betreibt einen illegalen Anbau im größeren Stil.
...
Die Sorge der Kritiker des neuen § 261 StGB hat sich bewahrheitet. Mit der Reform des Geldwäscheparagrafen im Jahre 2021 hat der Gesetzgeber ein Strafbarkeits-Monstrum erschaffen. Dieses Monstrum verhindert jetzt auch eine echte Entkriminalisierung des Cannabiserwerbs (in bestimmten Mengen) und konterkariert damit in gewisser Weise die Ziele der Cannabisreform. ...
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