CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Es ist ja nicht die einzige Zweifelsfrage, die dieses mißglückte CanG aufwirft. Auch der legale Erwerb von Mengen unter 25 g vom illegalen 'dealer' könnte als Beihilfe zum Handeltreiben gewertet werden, wenn die Initative zum Verkauf vom Käufer ausgegangen ist, käme auch Anstiftung in Frage.
Es handelt sich hier um einen recht typischen Fall der Gesetzeskonkurrenzen: auf den gleichen Sachverhalt können seinen "Tatbestandsmerkmalen" nach 2 oder sogar mehrere Gesetze zur Anwendung kommen, die unterschiedliche, einander widersprechende Rechtsfolgen anordnen. Ein Paragraf des CanG sagt: Erwerb von weniger als 25 g vom dealer ist straffrei - ein anderer sagt: jedes Weitergeben von CanG ausser durch Anbauvereine ist strafbar, Handeltreiben wird noch stärker bestraft und der jüngst genannte ito-Artikel führt mit § 261 StGB noch eine weitere Konkurrenznorm an.
Für solche Fälle gibt es in der Jurisprudenz zT Jahrtausendealte Regeln, die ob ihres ehrwürdigen Alters auch heute noch auf Latein weitergegeben werden: "lex posterioris derogit lex prioris" - ins Deutsche übertragen: das jüngere Gesetz verdrängt das ältere Gesetz und "lex specialis derogit lex generalis" - zu Deutsch: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere Gesetz.
Die gilt aber stets nur für den jeweils vom Gericht zu entscheidenden Einzelfall. Wenn also zB das OLG Pasewalk feststellt, daß die "Legalisierungsregelung" des CanG Vorrang vor dem Geldwäscheparagraf hat, dann heißt das damit nicht, daß der Geldwäscheparagraf dadurch gänzlich aufgehoben wurde, sondern nur für diesen speziellen Einzelfall zurücktritt.
Das CanG ist jünger als das "Geldwäsche-Monster" und auch zur Konkurrenz innerhalb des CanG kann man zu dem Ergebnis kommen, daß die Straffrei-Stellung von Erwerb leerlaufen würde, wenn "hintenrum" eine Strafbarkeit durch Anstiftung oder Beihilfe zum strafbar gebliebenen Verkauf/Weitergabe oder "Geldwäsche" darstellen würde.
Aber es könnten auch andere Standpunkte juristisch "vertretbar" sein, was nur durch saubere juristische Arbeit ermittelt werden kann, die ich nicht mehr leisten kann - teils aus psychischen Gründen, teils weil mir die Hilfsmittel dazu fehlen.
Rechtssicherheit wird es - auch insofern wiederhole ich mich - erst dann geben, wenn eine "gefestigte höchstrichterliche Rechtssprechung" zu diesen Zweifelsfällen vorliegt: Urteile von Oberlandesgerichten und dem BGH. Bis dahin vergehen noch viele Jahre - die elendig langen Verfahrensdauern sind vielen hier wohlbekannt.
Erschwerend kommt noch hinzu, daß es überhaupt nicht absehbar ist, ob und wann diese Fälle einer Strafbarkeit des "an sich" nach CanG legalen Erwerbs "hintenrum" überhaupt den BGH erreichen. Es ist nämlich so, daß der Instanzenzug im Strafrecht zweigleisig ist:
Gegen Strafurteile des Amtsgerichts gibt es die Berufung zum Landgericht, wo der Fall völlig neu "ganz von vorne" verhandelt wird und danach die Revision als rein rechtliche Prüfung des vorherigen Urteils durch das Oberlandesgericht. Und über dem Oberlandesgericht wölbt sich dann der blaue Himmel - eine "Super-Revision" zum BGH gibt es nicht, höchstens noch die Verfassungsbeschwerde. Es ist also auch zu befürchten, daß die einzelnen Oberlandesgerichte zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.
Der BGH wird in Strafsachen nur tätig als Revisionsinstanz gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Strafsachen - es gibt in diesen Fällen also nur 2 Instanzen. Das Landgericht als 1. Instanz in Strafsachen ist aber nur bei Sachen von besonderer Bedeutung zuständig - regelmässig geht es um die "Straferwartung": das Landgericht wird erst dann zuständig, wenn - Richtigkeit der Anklagevorwürfe unterstellt - das Strafmaß 4 (für die Richtigkeit dieser Angabe keine Gewähr !) Jahre überschreiten würde.
Und das ist hier der springende Punkt: die hier interessierenden Fälle des "eigentlich" legalen Erwerbers von < 25 g, der aber nach anderen Gesetzen möglicherweise strafbar sein soll, werden kaum zum Landgericht angeklagt werden, sondern beim Amtsgericht vom Einzelstrafrichter verhandelt werden. Auch wenn man hier mal eine Strafbarkeit nach dem Geldwäsche-Paragrafen unterstellen will - es dürfte, wenn es nicht ein endloses und "einschlägiges" Vorstrafenregister gibt, noch nicht einmal eine Freiheitsstrafe zur Bewährung von der Staatsanwaltschaft erwartet werden.
Das heißt, daß es zumindest für einige Jahre unterschiedliche Auslegungen je nach OLG-Bezirken geben kann: was im Bezirk des OLG Netzig (das ist der fiktive Wohnort des "Untertans" Dietrich Heßling von Heinrich Mann) "total legal" ist, kann im Bezirk des OLG Mingharting (das ist der fiktive Wohnort des Kgl. Bayr. LT-Abgeordneten Josef Filser dessen fiktiver Briefwexel von Ludwig Thoma herausgegeben wurde) mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Es wird also eine sehr lange Zeit der Rechtsunsicherheit über all diese Fragen geben, weil der Gesetzgeber, anstatt saubere Arbeit zu machen, sich in populistischer Weise mit Nebensachen wie diesen "Bubatz-Karten" beschäftigt hat, wo es ohnehin nur um Ordnungswidrigkeiten geht. Salopp formuliert: vor einem Schuleingang zu kiffen ist genauso "strafbar" wie bei Rot über die Fußgängerampel zu gehen - aber man streitet darüber ohne Ende ... pffft ... so ist eben die "real existierende Demokratie".
Das Mainzelmännchen wird abermals um Nachsicht für einen sehr langen Text gebeten ! "...und wenn's auch mal lange Texte gibt - Freno hat Dich lieb ! Piep !" (Dildo Horn)
Es handelt sich hier um einen recht typischen Fall der Gesetzeskonkurrenzen: auf den gleichen Sachverhalt können seinen "Tatbestandsmerkmalen" nach 2 oder sogar mehrere Gesetze zur Anwendung kommen, die unterschiedliche, einander widersprechende Rechtsfolgen anordnen. Ein Paragraf des CanG sagt: Erwerb von weniger als 25 g vom dealer ist straffrei - ein anderer sagt: jedes Weitergeben von CanG ausser durch Anbauvereine ist strafbar, Handeltreiben wird noch stärker bestraft und der jüngst genannte ito-Artikel führt mit § 261 StGB noch eine weitere Konkurrenznorm an.
Für solche Fälle gibt es in der Jurisprudenz zT Jahrtausendealte Regeln, die ob ihres ehrwürdigen Alters auch heute noch auf Latein weitergegeben werden: "lex posterioris derogit lex prioris" - ins Deutsche übertragen: das jüngere Gesetz verdrängt das ältere Gesetz und "lex specialis derogit lex generalis" - zu Deutsch: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere Gesetz.
Die gilt aber stets nur für den jeweils vom Gericht zu entscheidenden Einzelfall. Wenn also zB das OLG Pasewalk feststellt, daß die "Legalisierungsregelung" des CanG Vorrang vor dem Geldwäscheparagraf hat, dann heißt das damit nicht, daß der Geldwäscheparagraf dadurch gänzlich aufgehoben wurde, sondern nur für diesen speziellen Einzelfall zurücktritt.
Das CanG ist jünger als das "Geldwäsche-Monster" und auch zur Konkurrenz innerhalb des CanG kann man zu dem Ergebnis kommen, daß die Straffrei-Stellung von Erwerb leerlaufen würde, wenn "hintenrum" eine Strafbarkeit durch Anstiftung oder Beihilfe zum strafbar gebliebenen Verkauf/Weitergabe oder "Geldwäsche" darstellen würde.
Aber es könnten auch andere Standpunkte juristisch "vertretbar" sein, was nur durch saubere juristische Arbeit ermittelt werden kann, die ich nicht mehr leisten kann - teils aus psychischen Gründen, teils weil mir die Hilfsmittel dazu fehlen.
Rechtssicherheit wird es - auch insofern wiederhole ich mich - erst dann geben, wenn eine "gefestigte höchstrichterliche Rechtssprechung" zu diesen Zweifelsfällen vorliegt: Urteile von Oberlandesgerichten und dem BGH. Bis dahin vergehen noch viele Jahre - die elendig langen Verfahrensdauern sind vielen hier wohlbekannt.
Erschwerend kommt noch hinzu, daß es überhaupt nicht absehbar ist, ob und wann diese Fälle einer Strafbarkeit des "an sich" nach CanG legalen Erwerbs "hintenrum" überhaupt den BGH erreichen. Es ist nämlich so, daß der Instanzenzug im Strafrecht zweigleisig ist:
Gegen Strafurteile des Amtsgerichts gibt es die Berufung zum Landgericht, wo der Fall völlig neu "ganz von vorne" verhandelt wird und danach die Revision als rein rechtliche Prüfung des vorherigen Urteils durch das Oberlandesgericht. Und über dem Oberlandesgericht wölbt sich dann der blaue Himmel - eine "Super-Revision" zum BGH gibt es nicht, höchstens noch die Verfassungsbeschwerde. Es ist also auch zu befürchten, daß die einzelnen Oberlandesgerichte zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.
Der BGH wird in Strafsachen nur tätig als Revisionsinstanz gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Strafsachen - es gibt in diesen Fällen also nur 2 Instanzen. Das Landgericht als 1. Instanz in Strafsachen ist aber nur bei Sachen von besonderer Bedeutung zuständig - regelmässig geht es um die "Straferwartung": das Landgericht wird erst dann zuständig, wenn - Richtigkeit der Anklagevorwürfe unterstellt - das Strafmaß 4 (für die Richtigkeit dieser Angabe keine Gewähr !) Jahre überschreiten würde.
Und das ist hier der springende Punkt: die hier interessierenden Fälle des "eigentlich" legalen Erwerbers von < 25 g, der aber nach anderen Gesetzen möglicherweise strafbar sein soll, werden kaum zum Landgericht angeklagt werden, sondern beim Amtsgericht vom Einzelstrafrichter verhandelt werden. Auch wenn man hier mal eine Strafbarkeit nach dem Geldwäsche-Paragrafen unterstellen will - es dürfte, wenn es nicht ein endloses und "einschlägiges" Vorstrafenregister gibt, noch nicht einmal eine Freiheitsstrafe zur Bewährung von der Staatsanwaltschaft erwartet werden.
Das heißt, daß es zumindest für einige Jahre unterschiedliche Auslegungen je nach OLG-Bezirken geben kann: was im Bezirk des OLG Netzig (das ist der fiktive Wohnort des "Untertans" Dietrich Heßling von Heinrich Mann) "total legal" ist, kann im Bezirk des OLG Mingharting (das ist der fiktive Wohnort des Kgl. Bayr. LT-Abgeordneten Josef Filser dessen fiktiver Briefwexel von Ludwig Thoma herausgegeben wurde) mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Es wird also eine sehr lange Zeit der Rechtsunsicherheit über all diese Fragen geben, weil der Gesetzgeber, anstatt saubere Arbeit zu machen, sich in populistischer Weise mit Nebensachen wie diesen "Bubatz-Karten" beschäftigt hat, wo es ohnehin nur um Ordnungswidrigkeiten geht. Salopp formuliert: vor einem Schuleingang zu kiffen ist genauso "strafbar" wie bei Rot über die Fußgängerampel zu gehen - aber man streitet darüber ohne Ende ... pffft ... so ist eben die "real existierende Demokratie".
Das Mainzelmännchen wird abermals um Nachsicht für einen sehr langen Text gebeten ! "...und wenn's auch mal lange Texte gibt - Freno hat Dich lieb ! Piep !" (Dildo Horn)
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.hessenschau.de/politik/hess ... g-100.html

Ich frage mich, ob sie aus Kalkül oder aus Dummheit so dermaßen hysterisch überreagieren.
https://www.zeit.de/news/2024-05/01/ein ... -es-kritik: ein einziges großes "Mimimi!".

OmG! Kiffer als Gefahr für die Gesellschaft!Hessen will Überwachung von Cannabis-Clubs regeln
... dass Hessen die Einrichtung von Cannabisverbotszonen etwa für Großveranstaltungen prüfe und einen Bußgeldkatalog vorbereite. In vielerlei Hinsicht wie zum Beispiel im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes seien zu dieser Droge auch kommunale Gefahrenabwehrverordnungen denkbar. ...
Ich frage mich, ob sie aus Kalkül oder aus Dummheit so dermaßen hysterisch überreagieren.
https://www.zeit.de/news/2024-05/01/ein ... -es-kritik: ein einziges großes "Mimimi!".
Ok, während die Alkis in die Pampa reihern und die Schnapsleichen vom Rettungsdienst entsorgt werden, darf kein Kind einen Joint auch nur sehen!!! Klingt logisch.... Wer deshalb nicht sicher ist, dass ein Minderjähriger beim Cannabis-Konsum zuschaut, sollte darauf verzichten. Bei Volksfesten wird man jedenfalls bis zu einer bestimmten Uhrzeit davon ausgehen können, dass Kinder anwesend sind und ein erlaubter Cannabis-Konsum in den allermeisten Fällen ausscheidet. ...
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.apotheke-adhoc.de/nachricht ... bis-clubs/
... Cannabis-Anbauvereine aus Bremen können künftig beim Verbraucherschutzressort des Landes eine Erlaubnis beantragen. ... Für Verstöße beim Konsum ist in Bremen das Ordnungsamt und in Bremerhaven der Magistrat zuständig. Polizei- und Ordnungsbehörden haben zudem sogenannte Informationspflichten, wenn Minderjährige Cannabis rauchen. ...
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
In fast allen Städten und Gemeinden gibt es sogenannte "Polizeiverordnungen" - manchmal heißen sie auch anders. Es handelt sich um ortsrechtliche Ge- und Verbote aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen und sie sind in weiten Teilen identisch. Sie enthalten zB Leinenpflicht für Hunde, Räum- und Streupflichten für die Gehsteige im Winter und vieles mehr.
Soweit ich richtig in Erinnerung habe, gibt es auch für die Kommunen eine Öffnungsklausel im CanG, die es ihnen erlaubt, den Konsum über die Verbote im CanG selbst noch weiter einzuschränken. In extremen Fällen kann das auf ein Komplettverbot des Konsums im Freien hinauslaufen, weil man ja immer damit rechnen müsse, daß eine Familie mit Kindern vorbeikommen könnte, die unbedingt zu schützen sei.
Auch hier handelt es sich nicht um Straftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten: die Behörde kann nach dem Opportunitätsgrundsatz "offiziell weggucken", gebührenfreien oder -pflichtigen Verwarnungen - "Knöllchen" - bewenden lassen oder Bußgelder verhängen. Hier gibt es dann die Möglichkeit des Einspruchs, der dann vorm Amtsgericht - Einzelrichter - entschieden wird. Die Teilnahme eines Behördenvertreters an der Verhandlung ist dabei nicht zwingend.
Unabhängig davon kann jeder, der sich von solchen Polizeiverordnungen in seinen Grundrechten verletzt fühlt, ein Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht anstrengen. Ob es dafür Fristen gibt, kann ich mich nicht mehr erinnern - ich habe mal im früheren Leben als Hundehalter eine Leinenzwang-Anordnung erfolgreich angefochten.
Diese Polizeiverordnungen sind oft handwerklich sehr schlecht gemacht - in kleinen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und ähnlichen kommunalen Körperschaften gibt es häufig keinen einzigen "Volljuristen", in den größeren Gemeinden und Städten werden alle Posten stets strikt nach 1) Parteibuch und 2) persönlicher Nähe zu den Großbonzen vergeben und die juristische Qualifikation dieser kommunalen Rechtsamts-Juristen ist daher regelmässig vernachlässigbar.
Bei einem Komplettverbot werden sie häufig vergessen, das medizinische Cannabis auszunehmen und auch vergessen, daß in der Zeit von 22 - 6 Uhr mit Kindern schon im "Bebauungszusammenhang" und erst recht im Wald und auf der Heide nicht mehr zu rechnen ist. Sie werden auch häufig übersehen, daß ein Verbot des Konsums "im Grünen", wo beim Auftauchen von Familien der Konsum eingestellt bzw den Familien leicht ausgewichen werden kann, unverhältnismässig ist. Und das sind auch nur die paar Beispielsfälle, die mir gerade so nach 2 Gläsern vino tinto aus dem Ärmel kullern.
Auf die Gerichte kommt also sehr viel Arbeit zu und ich befürchte inzwischen, daß die Entlastung der Justiz durch das CanG durch die Mehrbelastungen durch dieses völlig "unprofessionelle" Gesetz sogar übertroffen werden könnte.
Soweit ich richtig in Erinnerung habe, gibt es auch für die Kommunen eine Öffnungsklausel im CanG, die es ihnen erlaubt, den Konsum über die Verbote im CanG selbst noch weiter einzuschränken. In extremen Fällen kann das auf ein Komplettverbot des Konsums im Freien hinauslaufen, weil man ja immer damit rechnen müsse, daß eine Familie mit Kindern vorbeikommen könnte, die unbedingt zu schützen sei.
Auch hier handelt es sich nicht um Straftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten: die Behörde kann nach dem Opportunitätsgrundsatz "offiziell weggucken", gebührenfreien oder -pflichtigen Verwarnungen - "Knöllchen" - bewenden lassen oder Bußgelder verhängen. Hier gibt es dann die Möglichkeit des Einspruchs, der dann vorm Amtsgericht - Einzelrichter - entschieden wird. Die Teilnahme eines Behördenvertreters an der Verhandlung ist dabei nicht zwingend.
Unabhängig davon kann jeder, der sich von solchen Polizeiverordnungen in seinen Grundrechten verletzt fühlt, ein Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht anstrengen. Ob es dafür Fristen gibt, kann ich mich nicht mehr erinnern - ich habe mal im früheren Leben als Hundehalter eine Leinenzwang-Anordnung erfolgreich angefochten.
Diese Polizeiverordnungen sind oft handwerklich sehr schlecht gemacht - in kleinen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und ähnlichen kommunalen Körperschaften gibt es häufig keinen einzigen "Volljuristen", in den größeren Gemeinden und Städten werden alle Posten stets strikt nach 1) Parteibuch und 2) persönlicher Nähe zu den Großbonzen vergeben und die juristische Qualifikation dieser kommunalen Rechtsamts-Juristen ist daher regelmässig vernachlässigbar.
Bei einem Komplettverbot werden sie häufig vergessen, das medizinische Cannabis auszunehmen und auch vergessen, daß in der Zeit von 22 - 6 Uhr mit Kindern schon im "Bebauungszusammenhang" und erst recht im Wald und auf der Heide nicht mehr zu rechnen ist. Sie werden auch häufig übersehen, daß ein Verbot des Konsums "im Grünen", wo beim Auftauchen von Familien der Konsum eingestellt bzw den Familien leicht ausgewichen werden kann, unverhältnismässig ist. Und das sind auch nur die paar Beispielsfälle, die mir gerade so nach 2 Gläsern vino tinto aus dem Ärmel kullern.
Auf die Gerichte kommt also sehr viel Arbeit zu und ich befürchte inzwischen, daß die Entlastung der Justiz durch das CanG durch die Mehrbelastungen durch dieses völlig "unprofessionelle" Gesetz sogar übertroffen werden könnte.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.come-on.de/luedenscheid/can ... 49427.html
Das halte ich für mehr als fraglich, ob eine Taschenkontrolle rechtens ist, denn generell gilt: "Ohne Anlass keine Kontrolle und erst recht keine Durchsuchung." Der Besitz/Konsum (im Rahmen des CanG) ist kein ausreichender Anlass. Personalien dürfen sie aber feststellen, also immer Perso dabei haben.Die NRW-Landesregierung hat am Donnerstag die so genannte „Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis“ veröffentlicht – und nimmt darin vor allem die Kommunen in die Pflicht.
Im Lüdenscheider Rathaus hat die Veröffentlichung der Verordnung für Überraschung gesorgt – nicht zuletzt, weil diese bereits ab sofort gilt, wie Stadtsprecher Sven Prillwitz auf Anfrage erklärt. Er spricht von „einer spannenden Aufgabe, die aber nicht von jetzt auf gleich umzusetzen“ sei. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes hätten sich bereits mit den Vorgaben und Handlungsempfehlungen der Landesregierung auseinandergesetzt.
Nach der neuen Verordnung müssen die Kommunenkünftig unter anderem kontrollieren, ob jemand mehr als die Höchstmengen mit sich führt, oder in der Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten oder tagsüber in Fußgängerzonen Cannabis konsumiert. Außerdem ist es ab jetzt Aufgabe der Städte und Gemeinden, etwaige Strafen zu verhängen, wenn Anbauvereine illegal für sich werben oder Sponsoring betreiben. Fest steht laut Stadtsprecher Prillwitz, dass es nun „andere Kontrollen als bislang“ sein würden für die städtischen Mitarbeiter. So müssten die Ordnungsbeamten nun unter anderem auch Taschenkontrollen durchführen.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Diese Zweifel vermag ich nicht zu teilen. Es geht schon damit los, daß die Aussage, Besitz/Konsum sei kein ausreichender Anlass, nach meinem Dafürhalten schlicht aus der Luft gegriffen ist: wenn jemand Cannabis in Besitz hat und dies durch schlichte Beobachtung feststellbar ist, dann ist es auch gerade durch das CanG gerechtfertigt, zu kontrollieren, ob er die Freimengen nach dem CanG einhält. Diese Kontrollen werden ja durch das CanG gerade angeordnet. Der Normalfall des Anlasses einer solchen Kontrolle dürfte das Kiffen (oder die Vorbereitung - "bauen") in der Öffentlichkeit sein.pepre hat geschrieben: So 5. Mai 2024, 08:02 https://www.come-on.de/luedenscheid/can ... 49427.html
...
Das halte ich für mehr als fraglich, ob eine Taschenkontrolle rechtens ist, denn generell gilt: "Ohne Anlass keine Kontrolle und erst recht keine Durchsuchung." Der Besitz/Konsum (im Rahmen des CanG) ist kein ausreichender Anlass. Personalien dürfen sie aber feststellen, also immer Perso dabei haben.
Das ist auch nix besonderes: die Behörden können ohne jeden konkreten Anlass kontrollieren, ob Autofahrer ihr Warndreieck und ihren Verbandskasten im Wagen haben, die Beleuchtungseinrichtungen funktionieren - und auch einen Alkoholtest durchführen.
Dieser von mir angenommene Normalfall als Anlass einer Kontrolle: Kiffen in der Öffentlichkeit - zeigt aber auch auf, daß dies ein Scheinproblem ist: welcher Konsument kifft schon nach Inkraftreten des CanG in der Öffentlichkeit, wenn er 25 g Cannabis - oder gar eine darüber hinausgehende, ordnungswidrige oder gar strafbare Menge - bei sich trägt ? Dafür muß man schon ganz schön blöd sein und von der Diskussion über dieses Gesetz rein garnix mitbekommen haben.
Normale Konsumenten tragen in der Öffentlichkeit allenfalls einen Tagesbedarf bei sich, der regelmässig weit unter 25 g liegen wird. Wer Mengen in der Größenordnungen der Freigrenzen transportiert, wird sich aus gutem Grund hüten, durch Konsum in der Öffentlichkeit die Aufmerksamkeit der Staatsgewalt auf sich zu ziehen.
Die Vorstellung, daß die Ordnungsamts-Heinis der Städte und Gemeinden (und auch der uniformierten Polizei) nunmehr wahllos bei allen möglichen Leuten Taschenkontrollen oder gar Leibesvisitationen vornehmen würden, weil man ja bei niemandem ausschließen könne, daß nicht Kiloweise Haschisch im Rucksack geschmuggelt würden - die halte ich für reichlich paranoid.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.hamburg.de/nachrichten-hamb ... esse-fest/
Wie nicht anders zu erwarten orientiert sich Hamburg an Bayern. Und das mit der "Luftlinie" wird sicher noch vor Gericht landen.Hamburg: Bußgelder für illegalen Cannabis-Konsum
... Der Mindestabstand von diesen Einrichtungen beträgt 100 Meter Luftlinie. ...
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Da wird so einiges vor Gericht landen - aber mit sehr großen regionalen Unterschieden. Hier in Leipzig, wo es schon seit Jahren für den 'Normalkonsumenten' eine "Legalisierung durch die Behörden" gibt wird man auch mit dem CanG so großzügig umgehen, wie man es mit dem BtMG bezüglich Cannabis getan hat und auch all die ganzen Ordnungswidrigkeiten nach dem CanG in der Regel nach dem Opportunitätsprinzip behandeln: nämlich garnicht. Nur in krassen Fällen wird man einschreiten - und eventuell wenn irgendwelche Jugendschützer ein Skandälchen veranstalten.
In Bayern und anderen Cannabis-feindlichen Ländern und Regionen wird es ganz anders aussehen und jede Menge Arbeit auf Behörden und Justiz zukommen.
Die Ordnungsämter, die "mit Drogen noch nie was zu tun" hatten, sehen sich mit völlig neuen und fremden Aufgaben konfrontiert und ihre Mitarbeiter müssen dafür geschult werden - idR wohl durch die Polizeischulen. So einige Aussendienstmitarbeiter werden nach Bewaffnung schreien - die "HiPos" gehen ihrer Arbeit idR unbewaffnet nach. Über kurz oder lang werden sie Feinwaagen und vielleicht sogar Abstandsmeßgeräte mitschleppen müssen. Die sehr restrikt ausfallenden Landes- und Kommunalverordnungen, welche das CanG ja ermöglicht, werden reihenweise zu Normenkontrollklagen vor den dafür zuständigen Oberverwaltungsgerichten führen, die davon konkret betroffenen werden die Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen in den Bußgeldverfahren vor den ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichte) geltend machen und auch diese Gerichte sind befugt, solche Verordnungen für rechtsunwirksam zu erklären bzw sie den dafür zuständigen Gerichten (Oberverwaltungsgerichte, Landes- und Bundesverfassungsgericht(e)) vorzulegen. Diese Überregulierungen des CanG selbst und der darauf beruhenden Landes- und Kommunalverordnungen wird sich die Cannabis-freundliche Justiz sehr genau ansehen und man kann guter Hoffnung sein, daß so einige davon keine sehr große Lebenserwartung haben.
Dort wird es also Zorres ohne Ende geben und das wird dazu beitragen, daß Cannabis ein politisches Thema bleibt.
In Bayern und anderen Cannabis-feindlichen Ländern und Regionen wird es ganz anders aussehen und jede Menge Arbeit auf Behörden und Justiz zukommen.
Die Ordnungsämter, die "mit Drogen noch nie was zu tun" hatten, sehen sich mit völlig neuen und fremden Aufgaben konfrontiert und ihre Mitarbeiter müssen dafür geschult werden - idR wohl durch die Polizeischulen. So einige Aussendienstmitarbeiter werden nach Bewaffnung schreien - die "HiPos" gehen ihrer Arbeit idR unbewaffnet nach. Über kurz oder lang werden sie Feinwaagen und vielleicht sogar Abstandsmeßgeräte mitschleppen müssen. Die sehr restrikt ausfallenden Landes- und Kommunalverordnungen, welche das CanG ja ermöglicht, werden reihenweise zu Normenkontrollklagen vor den dafür zuständigen Oberverwaltungsgerichten führen, die davon konkret betroffenen werden die Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen in den Bußgeldverfahren vor den ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichte) geltend machen und auch diese Gerichte sind befugt, solche Verordnungen für rechtsunwirksam zu erklären bzw sie den dafür zuständigen Gerichten (Oberverwaltungsgerichte, Landes- und Bundesverfassungsgericht(e)) vorzulegen. Diese Überregulierungen des CanG selbst und der darauf beruhenden Landes- und Kommunalverordnungen wird sich die Cannabis-freundliche Justiz sehr genau ansehen und man kann guter Hoffnung sein, daß so einige davon keine sehr große Lebenserwartung haben.
Dort wird es also Zorres ohne Ende geben und das wird dazu beitragen, daß Cannabis ein politisches Thema bleibt.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Moin
Also ich wohne in einem Cannabis Feindlichen Land (BaWü) und muss sagen, bisher habe ich noch kaum was mitbekommen, von Verstößen oder Strafen, die in Zusammenhang mit Cannabis stehen. Es wird alles nicht so Heiß gegessen wie es gekocht wird. Die Kontrollinstanz wird mit Sicherheit die Regeln nicht so Konsequent Umsetzen und jeden Verstoß zur Anzeige bringen, oder Bußgeld verlangen. Mein Nachbar sein Sohn ist bei dem Trachtenverein und der Erzählt mir auch, das die das erstmal Entspannt sehen. Solange die Leute vernünftig sind und sich belehren lassen, wird nur eine Verwarnung ausgesprochen und gut ist. Feinwaagen und Abstands Mess Geräte wird es wohl auch nur in Ausnahmefällen geben, weil jeder Polizist anhand von Schätzungen ziemlich genau sagen kann, das sind 100 Meter oder 200 Meter. Genauso sieht man Ungefähr was 25 Gramm Gras sind. Das kann man gut schätzen, wenn man damit öfter zu tun hat. Bis jetzt sehe ich hier noch Niemanden mit der Tüte rumlaufen, oder mit der Blubber am See sitzen. Auch Geruchsbelästigungen hab ich noch keine Bemerkt und auch kaum gehört. Die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die vor Gericht landen, werden bestimmt weniger sein, als die Anzeigen der Polizei die in Großkontrollen, bei einem Pinkeltest Positiv waren und verknackt worden sind. Bis jetzt sehe ich noch keine Probleme und die Bevölkerung läuft auch noch nirgends Sturm gegen die Kiffer.
Erstmal nicht alles so Schwarz sehen. Das wird schon.
Also ich wohne in einem Cannabis Feindlichen Land (BaWü) und muss sagen, bisher habe ich noch kaum was mitbekommen, von Verstößen oder Strafen, die in Zusammenhang mit Cannabis stehen. Es wird alles nicht so Heiß gegessen wie es gekocht wird. Die Kontrollinstanz wird mit Sicherheit die Regeln nicht so Konsequent Umsetzen und jeden Verstoß zur Anzeige bringen, oder Bußgeld verlangen. Mein Nachbar sein Sohn ist bei dem Trachtenverein und der Erzählt mir auch, das die das erstmal Entspannt sehen. Solange die Leute vernünftig sind und sich belehren lassen, wird nur eine Verwarnung ausgesprochen und gut ist. Feinwaagen und Abstands Mess Geräte wird es wohl auch nur in Ausnahmefällen geben, weil jeder Polizist anhand von Schätzungen ziemlich genau sagen kann, das sind 100 Meter oder 200 Meter. Genauso sieht man Ungefähr was 25 Gramm Gras sind. Das kann man gut schätzen, wenn man damit öfter zu tun hat. Bis jetzt sehe ich hier noch Niemanden mit der Tüte rumlaufen, oder mit der Blubber am See sitzen. Auch Geruchsbelästigungen hab ich noch keine Bemerkt und auch kaum gehört. Die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die vor Gericht landen, werden bestimmt weniger sein, als die Anzeigen der Polizei die in Großkontrollen, bei einem Pinkeltest Positiv waren und verknackt worden sind. Bis jetzt sehe ich noch keine Probleme und die Bevölkerung läuft auch noch nirgends Sturm gegen die Kiffer.
Erstmal nicht alles so Schwarz sehen. Das wird schon.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Der "Trachtenverein" - die Vollzugspolizei und va die Kripo - gehört neben der Justiz - den Richter und Staatsanwälten - zu den frühesten Befürwortern der Legalisierung, ich werde nicht müde, das zu betonen. Von dieser Seite erwarte ich auch keine extensive Ausnutzung der neuen Repressionsmöglichkeiten sondern eher das Gegenteil. Die Polizei ist zwar auch an die Weisungen der politischen Spitze - letztlich die Innenminister der Länder - gebunden, aber hat gegenüber "der Politik" auch ein sehr großes Selbstbewußtsein und Durchsetzungsvermögen "nach oben". In diesem Fall hat sie obendrein die Rückendeckung durch die Justiz, die letztlich über Disziplinarmaßnahmen gegen Polizeibeamte entscheidet.
Das neue Problem sind die Ordnungsämter und ihre Aussendienstmitarbeiter, denen die Zuständigkeit für die Cannabis-Kontrollen zugewiesen worden ist. Diese "HiPos" sind idR noch nicht einmal Beamte, die politische Spitze - der (Ober-)Bürgermeister ist ihnen viel näher und hat weitaus mehr Machtmöglichkeiten, seinen politischen Gestaltungswillen nach unten durchzusetzen. Diese "HiPos" sind auch idR weitaus schlechter qualifiziert, als Polizisten und - ich wiederhole - haben vom Umgang mit Cannabis-Konsumenten keinen blassen Schimmer. Sie sind allein schon von daher argumentativ in einer weitaus schlechteren Position gegenüber ihrem Bürgermeister, als etwa der Leipziger Polizeipräsident gegenüber dem sächsischen Innneminister. Der Leipziger Polizeipräsident ist für die Großstadt Leipzig und die umgebenden Landkreise Nordsachsen und "Landkreis Leipzig" der Chef von einigen tausend Polizisten, hat einen eigenen hochqualifizierten Stab. Das ist eine ganz andere Situation als im Ordnungsamt von Hintertupfingen, wo es nur 1 paar Dutzend Hipos gibt, den Ordnungsamtsleiter und den Bürgermeister. Und genau da liegt das Problem - wobei es nur eines von vielen ist.
Das neue Problem sind die Ordnungsämter und ihre Aussendienstmitarbeiter, denen die Zuständigkeit für die Cannabis-Kontrollen zugewiesen worden ist. Diese "HiPos" sind idR noch nicht einmal Beamte, die politische Spitze - der (Ober-)Bürgermeister ist ihnen viel näher und hat weitaus mehr Machtmöglichkeiten, seinen politischen Gestaltungswillen nach unten durchzusetzen. Diese "HiPos" sind auch idR weitaus schlechter qualifiziert, als Polizisten und - ich wiederhole - haben vom Umgang mit Cannabis-Konsumenten keinen blassen Schimmer. Sie sind allein schon von daher argumentativ in einer weitaus schlechteren Position gegenüber ihrem Bürgermeister, als etwa der Leipziger Polizeipräsident gegenüber dem sächsischen Innneminister. Der Leipziger Polizeipräsident ist für die Großstadt Leipzig und die umgebenden Landkreise Nordsachsen und "Landkreis Leipzig" der Chef von einigen tausend Polizisten, hat einen eigenen hochqualifizierten Stab. Das ist eine ganz andere Situation als im Ordnungsamt von Hintertupfingen, wo es nur 1 paar Dutzend Hipos gibt, den Ordnungsamtsleiter und den Bürgermeister. Und genau da liegt das Problem - wobei es nur eines von vielen ist.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Hi
Ich denke im ersten Jahr jetzt, wird nicht viel passieren. Nächstes Jahr wenn die CSC Etabliert sind und jeder der Angebaut hat auch sein Gras hat, seine Freiheit Endlich Umsetzt im Park einen Jolly zündet, die Angst vor Repressalien und Strafen schwindet, dann wirds erst Interessant. Da stimme ich Dir zu, das die Ewigen Alten sich aufregen werden und die Ordnungsämter Ihre Gebisstragenden Wölfe auf die Bösen Kiffer loslässt. Dann wird es sicher Streitpunkte geben und die Lager werden sich aufteilen. Aber wie gesagt das muss erst noch wachsen.
Ich denke im ersten Jahr jetzt, wird nicht viel passieren. Nächstes Jahr wenn die CSC Etabliert sind und jeder der Angebaut hat auch sein Gras hat, seine Freiheit Endlich Umsetzt im Park einen Jolly zündet, die Angst vor Repressalien und Strafen schwindet, dann wirds erst Interessant. Da stimme ich Dir zu, das die Ewigen Alten sich aufregen werden und die Ordnungsämter Ihre Gebisstragenden Wölfe auf die Bösen Kiffer loslässt. Dann wird es sicher Streitpunkte geben und die Lager werden sich aufteilen. Aber wie gesagt das muss erst noch wachsen.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.tagesschau.de/inland/cannab ... n-100.html
Klarstellung des Ministeriums: Kein Cannabis-Anbau im Kleingarten
...
Ist Pflanzenziehen in der Gartenkolonie also doch möglich? Nein, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium. Das gelte nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat.
...
Kontrollen nach Inkrafttreten des CanG – eine sehr komplizierte Angelegenheit
Am 1.4.34 ist das KCanG – wie die amtliche Abkürzung des „Konsumcannabisgesetz“ lautet - in Kraft getreten, wonach der Erwerb und Besitz von 25 g im Einzelfall und 50 g pro Monat erlaubt ist. 25 g darf man auch in der Öffentlichkeit mit sich führen, mehr als 25 g aber weniger als 30 g gelten nur noch als Ordnungswidrigkeit, die mit einem „Knöllchen“ geahndet werden kann.
Dieses Gesetz enthält auch reichliche Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung dieser Mengen und Öffnungsklauseln für Länder und Kommunen, diese Kontrollen weiter zu regulieren. Die Dinge sind insofern in Fluß – in einigen Ländern sollen die Aussendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes diese Kontrollen übernehmen.
Auf jeden Fall ist eine solche Kontrolle m.E. rechtmässig, wenn der Betroffene beim Konsum von Cannabis bzw Vor- und Nachbereitung des Konsums beobachtet wird. Darüber hinaus wird über die Rechtmässigkeit von polizeilichen Kontrollen in der Rechtswissenschaft, in „den Medien“ und natürlich auch im Netz heftig diskutiert. Meiner Erfahrung nach aus der früheren anwaltlichen Berufstätigkeit spielt die Frage der Rechtmässigkeit einer „Drogen-Kontrolle“ in der Praxis keine Rolle mehr, wenn die Staatsmacht fündig wurde.
Wie verhält man sich nun, wenn man mit einer Menge von bis zu 25 g von einer Kontrolle betroffen ist ?
Diese Frage ist heute nur noch sehr schwer zu beantworten, die Materie ist durch das KCanG sehr kompliziert worden.
Fein raus sind nach wie vor die „Patienten“, die ihre Rezepte, Kostenübernahmen, Atteste usw vorweisen und dann idR nichts zu befürchten haben - wie schon zuvor.
Recht gut dran sind auch die grower, die dokumentieren können, daß das Cannabis aus eigenem Anbau von 3 Pflanzen stammt. Es empfiehlt sich daher, die 3 – in Worten: drei ! - Pflanzen öfters mit dem phone zu fotographieren, damit man diese Fotos bei einer Kontrolle vorweisen kann. Es spielt dabei m.E. keine Rolle, ob die Aufzucht vor dem 1.4. begonnen hat, weil das CanG insofern auch Aufzuchten von 3 Pflanzen aus früherer Zeit „legalisiert“.
Wer ganz besonders auf Nummer Sicher gehen will, kann selfies von sich selbst und von seinen drei (!) Pflanzen machen und dabei noch eine Ausgabe der BILD aus der Zeit nach dem 1.4.24 in der Hand halten – deren reiserische Titelseiten sind gut geeignet, zu beweisen, daß die Aufnahme keinesfalls vor Erscheinen dieser Ausgabe von BILD gemacht worden sein kann. Die Print-Ausgabe des SPIEGEL eignet sich natürlich auch gut.
Auch die Mitglieder von Anbauvereinigungen sind recht gut drann – aber m.E. wird es mindestens Herbst werden, bis die ersten CSC in der Lage sind, Cannabis an ihre Mitglieder auszugeben.
In einer Bredouille sind aber diejenigen, welche das Cannabis auf dem Schwarzmarkt gekauft oder „vom Kumpel“ bekommen haben. Ihr Besitz ist nach dem KCanG – auch wenn er vom Schwarzmarkt stammt – im Rahmen der Mengengrenzen straffrei, aber das hat seine Tücken.
„Der Besitz und Erwerb von Cannabis sind nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 8 erst bei Überschreiten der Menge von 25 Gramm strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Cannabis auf dem Schwarzmarkt oder auf legalem Weg erworben wurde. Dieser Ansatz ist sachgerecht, um die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten sowie aufwendige und unverhältnismäßige labortechnische Untersuchungen zu vermeiden.“ (Amtliche Begründung des KCanG, S. 152)
Aber:
Die Weitergabe von Cannabis unter „Normalbürgern“, erst recht der Verkauf, bleibt eine Straftat, bei der strafbare Anstiftung und ebenso strafbare Beihilfe infrage kommen können. Wer also seinen Kumpel fragt, ob man vielleicht ein paar Gramm abbekommen könnte, macht sich möglicherweise der Anstiftung strafbar und wenn der Kumpel ein paar Gramm abgibt, möglicherweise auch der Beihilfe zur strafbaren Weitergabe. Bei einem dealer als „Ansprechpartner“ oder Verkäufer kommen eventuell noch Strafverschärfungen infrage, weil es um gewerbsmässigen Handel gehen könnte.
Dazu kommt der Straftatbestand der Geldwäsche – § 261 StGB – in den die Ampel eine Klausel eingefügt hat, wonach jeder „bewußte“ Besitz einer Sache, die Gegenstand einer Straftat war, nunmehr strafbar sein soll. Diese Vorschrift ist in der Rechtswissenschaft umstritten – aber es ist klar, daß Gras vom Schwarzmarkt mal Gegenstand von Straftaten war.
Nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung geht das KCanG den soeben genannten Vorschriften über Anstifung, Beihilfe und ‚Geldwäsche‘ vor: das KCanG ist jünger als diese Vorschriften und regelt eine spezielle Materie. Dazu kommt der in dem o.g. Zitat aus den Begründungen ersichtliche Wille des Gesetzgebers, die Justiz von der Verfolgung solcher Fälle zu entlasten. Dies würde "leerlaufen", wenn auch legale Erwerber die Justiz mit Verfahren wegen Anstiftung, Beihilfe oder § 261 belastet würden. Aber ob die Gerichte im Einzelfall dieser meiner Auslegung folgen werden, ist m.E. nicht zuverlässig absehbar, auch wenn die amtliche Begründung eine starke Stütze meiner Auffassung ist. Andererseits hat es der Gesetzgeber aber unterlassen, durch entsprechende Regelungen im Gesetz oder Klarstellung in der amtlichen Begründung deutlich zu machen, daß eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zum illegalen Verkauf und „Geldwäsche“ nach § 261 StGB ausgeschlossen werden soll – was ein Argument für eine entgegengesetzte Auslegung ist.
In Cannabis-freundliche Regionen wie Leipzig wird kaum jemand wegen Mengen unterhalb von 25 g irgendwie behelligt werden, wenn er nicht so blöd ist, sich bei dealen erwischen zu lassen – in Bayern wird es ganz anders aussehen. Rechtssicherheit wird es insofern erst geben können, wenn es eine „gefestigte höchstrichterliche Rechtssprechung“ gibt – und das braucht noch viele Jahre ...
Es kommt aber noch schlimmer: Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt und dessen Besitz ist nach obigem straffrei – aber der in einer Kontrolle mit Cannabis vom Schwarzmarkt Angetroffene ist, wenn man mal die obigen Bedenken zurückstellt und unterstellen will, es könne ihm keine Verfolgung drohen – Zeuge. Und als Zeuge hat er kein Aussageverweigerungsrecht wie der Beschuldigte / Angeklagte (die Aussageverweigerungsrechte unter Angehörigen dürften hier keine große Rolle spielen.) Wer sein Schwarzmarkt-Gras in der allgemein bekannten lokalen „Drogen-Szene“ von irgendeinem Typen gekauft hat, der so 25 Jahre rum aussah, Jeans, Bomberjacke und Basecap trug, südländisches oder arabisches Aussehen, gebrochenes Deutsch, wieder erkennen würde man ihn nicht weil es war schon dunkel usw … ist insofern auf der besseren Seite als derjenige, der das Gras vom besten Kumpel, Freund, sogar Beziehungspartner bekommen hat. (Nur die Ehegatten und sonstigen Angehörigen sind fein raus wegen Aussageverweigerungsrecht.)
Die Polizei – und gegebenenfalls auch die Staatsanwaltschaft – wird sich auf den Standpunkt stellen, daß der Betroffene ja wegen KCanG „nichts zu befürchten hätte“ und deswegen kein Aussageverweigerungsrecht habe - aber solche Mitteilungen der Staatsgewalt während einer Ermittlungsmaßnahme sind m.E. wenig vertrauenswürdig – sie dienen nur dazu, die Aussagebereitschaft zu erhöhen. Rechtsverbindlich sind solche Aussagen ohnehin nicht. Man kann trotzdem nach ein paar Monaten zur Vernehmung "als Beschuldigter" vorgeladen oder einen „Anhörungsbogen“ zugeschickt bekommt, worauf dann mit gewisser Regelmässigkeit die Anklageschrift folgt - obwohl man bei der Polizei stets mit großen Nachdruck gesagt bekommt hatte, das wäre völlig unmöglich.
Es kommt aber auch noch viel schlimmer: denn die Polizei kann bei einer Kontrolle nicht nur die Frage stellen: „Wo haben Sie das her?“ - sondern auch die Fragen: „Was haben Sie damit vor ? Warum führen Sie so viel Cannabis mit sich ?“
Der Tagesbedarf eines „Normalkiffers“ dürfte idR kaum über 1 g hinausreichen – wer nun mit, sagen wir mal: 10 g von einer Kontrolle auf der Straße erwischt wird, wird ziemliche Schwierigkeiten haben, diese Frage zu beantworten, ohne in erhebliche Schwierigkeiten zu kommen. Der Verdacht auf weiterhin strafbare Weitergabe - „Ich bin da zu ner Party unterwegs“ - oder gar Handeltreiben - „Ich will das Zeux vertickern“ drängt sich für beißgeile Staatsorgane geradezu auf. Das gilt auch dann, wenn der legale Erwerb in der Kontrolle nachgewiesen werden kann. Machen wir uns nichts vor: auch bei der Staatsgewalt ist bekannt, daß zB manche Cannabis-Patienten einen Teil ihres legal erworbenen Cannabis illegal verkaufen – vor allem, wenn sie eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung haben und einen Arzt, der sehr großzügige Mengen verschreibt und die Patienten selbst in präkären Lebensituationen sind.
Es ist leider so, daß man allen Konsumenten, die einen legalen Erwerb bei einer Kontrolle nicht „glaubhaft machen“ können und denjenigen „nachweisbar legalen Erwerbern“, die auch keinen „guten Grund“ - zB eine mehrtägige Reise - dafür angeben und belegen können, mehr als einen Tagesbedarf mit sich zu führen, raten muß, die Aussage auf die Fragen nach der Herkunft und dem Zweck des Mitführens zu verweigern mit der Begründung, zu befürchten, sich durch die Antworten aufgrund der oben dargestellten Unsicherheiten selbst zu belasten – und sodann, wenn es zu „Weiterungen“ kommt (Anhörungsbogen oder Vorladung) anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, so teuer das auch sein mag.
Auch wenn die Staatsgewalt darauf beharrt, man wäre als Zeuge zur Aussage verpflichtet und Maßnahmen zur Aussageerzwingung - „Zwangsgeld“ oder „Beugehaft“ - androht, kann man sich auch als Zeuge darauf berufen, Recht auf einen „Zeugenbeistand“ zu haben und dieses Recht in Anspruch nehmen zu wollen und vor der Beratung mit dem anwaltlichen Zeugenbeistand die Aussage „zur Sache“ zu verweigern.
Generell kann ich nur allen Konsumenten raten, sich bei der Mitführung von Cannabis in der Öffentlichkeit auf den Bedarf für den Tag zu beschränken, sofern kein nachweisbarer „guter Grund“ dafür angebracht werden kann, mehrere Gramm zu transportieren, wie zB die schon genannte Reise.
Die Rechtslage bei Kontrollen ist also wesentlich komplizierter geworden – Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften und Hauptverfahren vor Gericht und entsprechende Verurteilungen schweben nach wie vor über denen, die bei einer Kontrolle mit einer Menge von Cannabis betroffen werden, die über einen Tagesbedarf hinausreicht.
Dieses Gesetz enthält auch reichliche Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung dieser Mengen und Öffnungsklauseln für Länder und Kommunen, diese Kontrollen weiter zu regulieren. Die Dinge sind insofern in Fluß – in einigen Ländern sollen die Aussendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes diese Kontrollen übernehmen.
Auf jeden Fall ist eine solche Kontrolle m.E. rechtmässig, wenn der Betroffene beim Konsum von Cannabis bzw Vor- und Nachbereitung des Konsums beobachtet wird. Darüber hinaus wird über die Rechtmässigkeit von polizeilichen Kontrollen in der Rechtswissenschaft, in „den Medien“ und natürlich auch im Netz heftig diskutiert. Meiner Erfahrung nach aus der früheren anwaltlichen Berufstätigkeit spielt die Frage der Rechtmässigkeit einer „Drogen-Kontrolle“ in der Praxis keine Rolle mehr, wenn die Staatsmacht fündig wurde.
Wie verhält man sich nun, wenn man mit einer Menge von bis zu 25 g von einer Kontrolle betroffen ist ?
Diese Frage ist heute nur noch sehr schwer zu beantworten, die Materie ist durch das KCanG sehr kompliziert worden.
Fein raus sind nach wie vor die „Patienten“, die ihre Rezepte, Kostenübernahmen, Atteste usw vorweisen und dann idR nichts zu befürchten haben - wie schon zuvor.
Recht gut dran sind auch die grower, die dokumentieren können, daß das Cannabis aus eigenem Anbau von 3 Pflanzen stammt. Es empfiehlt sich daher, die 3 – in Worten: drei ! - Pflanzen öfters mit dem phone zu fotographieren, damit man diese Fotos bei einer Kontrolle vorweisen kann. Es spielt dabei m.E. keine Rolle, ob die Aufzucht vor dem 1.4. begonnen hat, weil das CanG insofern auch Aufzuchten von 3 Pflanzen aus früherer Zeit „legalisiert“.
Wer ganz besonders auf Nummer Sicher gehen will, kann selfies von sich selbst und von seinen drei (!) Pflanzen machen und dabei noch eine Ausgabe der BILD aus der Zeit nach dem 1.4.24 in der Hand halten – deren reiserische Titelseiten sind gut geeignet, zu beweisen, daß die Aufnahme keinesfalls vor Erscheinen dieser Ausgabe von BILD gemacht worden sein kann. Die Print-Ausgabe des SPIEGEL eignet sich natürlich auch gut.
Auch die Mitglieder von Anbauvereinigungen sind recht gut drann – aber m.E. wird es mindestens Herbst werden, bis die ersten CSC in der Lage sind, Cannabis an ihre Mitglieder auszugeben.
In einer Bredouille sind aber diejenigen, welche das Cannabis auf dem Schwarzmarkt gekauft oder „vom Kumpel“ bekommen haben. Ihr Besitz ist nach dem KCanG – auch wenn er vom Schwarzmarkt stammt – im Rahmen der Mengengrenzen straffrei, aber das hat seine Tücken.
„Der Besitz und Erwerb von Cannabis sind nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 8 erst bei Überschreiten der Menge von 25 Gramm strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Cannabis auf dem Schwarzmarkt oder auf legalem Weg erworben wurde. Dieser Ansatz ist sachgerecht, um die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten sowie aufwendige und unverhältnismäßige labortechnische Untersuchungen zu vermeiden.“ (Amtliche Begründung des KCanG, S. 152)
Aber:
Die Weitergabe von Cannabis unter „Normalbürgern“, erst recht der Verkauf, bleibt eine Straftat, bei der strafbare Anstiftung und ebenso strafbare Beihilfe infrage kommen können. Wer also seinen Kumpel fragt, ob man vielleicht ein paar Gramm abbekommen könnte, macht sich möglicherweise der Anstiftung strafbar und wenn der Kumpel ein paar Gramm abgibt, möglicherweise auch der Beihilfe zur strafbaren Weitergabe. Bei einem dealer als „Ansprechpartner“ oder Verkäufer kommen eventuell noch Strafverschärfungen infrage, weil es um gewerbsmässigen Handel gehen könnte.
Dazu kommt der Straftatbestand der Geldwäsche – § 261 StGB – in den die Ampel eine Klausel eingefügt hat, wonach jeder „bewußte“ Besitz einer Sache, die Gegenstand einer Straftat war, nunmehr strafbar sein soll. Diese Vorschrift ist in der Rechtswissenschaft umstritten – aber es ist klar, daß Gras vom Schwarzmarkt mal Gegenstand von Straftaten war.
Nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung geht das KCanG den soeben genannten Vorschriften über Anstifung, Beihilfe und ‚Geldwäsche‘ vor: das KCanG ist jünger als diese Vorschriften und regelt eine spezielle Materie. Dazu kommt der in dem o.g. Zitat aus den Begründungen ersichtliche Wille des Gesetzgebers, die Justiz von der Verfolgung solcher Fälle zu entlasten. Dies würde "leerlaufen", wenn auch legale Erwerber die Justiz mit Verfahren wegen Anstiftung, Beihilfe oder § 261 belastet würden. Aber ob die Gerichte im Einzelfall dieser meiner Auslegung folgen werden, ist m.E. nicht zuverlässig absehbar, auch wenn die amtliche Begründung eine starke Stütze meiner Auffassung ist. Andererseits hat es der Gesetzgeber aber unterlassen, durch entsprechende Regelungen im Gesetz oder Klarstellung in der amtlichen Begründung deutlich zu machen, daß eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zum illegalen Verkauf und „Geldwäsche“ nach § 261 StGB ausgeschlossen werden soll – was ein Argument für eine entgegengesetzte Auslegung ist.
In Cannabis-freundliche Regionen wie Leipzig wird kaum jemand wegen Mengen unterhalb von 25 g irgendwie behelligt werden, wenn er nicht so blöd ist, sich bei dealen erwischen zu lassen – in Bayern wird es ganz anders aussehen. Rechtssicherheit wird es insofern erst geben können, wenn es eine „gefestigte höchstrichterliche Rechtssprechung“ gibt – und das braucht noch viele Jahre ...
Es kommt aber noch schlimmer: Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt und dessen Besitz ist nach obigem straffrei – aber der in einer Kontrolle mit Cannabis vom Schwarzmarkt Angetroffene ist, wenn man mal die obigen Bedenken zurückstellt und unterstellen will, es könne ihm keine Verfolgung drohen – Zeuge. Und als Zeuge hat er kein Aussageverweigerungsrecht wie der Beschuldigte / Angeklagte (die Aussageverweigerungsrechte unter Angehörigen dürften hier keine große Rolle spielen.) Wer sein Schwarzmarkt-Gras in der allgemein bekannten lokalen „Drogen-Szene“ von irgendeinem Typen gekauft hat, der so 25 Jahre rum aussah, Jeans, Bomberjacke und Basecap trug, südländisches oder arabisches Aussehen, gebrochenes Deutsch, wieder erkennen würde man ihn nicht weil es war schon dunkel usw … ist insofern auf der besseren Seite als derjenige, der das Gras vom besten Kumpel, Freund, sogar Beziehungspartner bekommen hat. (Nur die Ehegatten und sonstigen Angehörigen sind fein raus wegen Aussageverweigerungsrecht.)
Die Polizei – und gegebenenfalls auch die Staatsanwaltschaft – wird sich auf den Standpunkt stellen, daß der Betroffene ja wegen KCanG „nichts zu befürchten hätte“ und deswegen kein Aussageverweigerungsrecht habe - aber solche Mitteilungen der Staatsgewalt während einer Ermittlungsmaßnahme sind m.E. wenig vertrauenswürdig – sie dienen nur dazu, die Aussagebereitschaft zu erhöhen. Rechtsverbindlich sind solche Aussagen ohnehin nicht. Man kann trotzdem nach ein paar Monaten zur Vernehmung "als Beschuldigter" vorgeladen oder einen „Anhörungsbogen“ zugeschickt bekommt, worauf dann mit gewisser Regelmässigkeit die Anklageschrift folgt - obwohl man bei der Polizei stets mit großen Nachdruck gesagt bekommt hatte, das wäre völlig unmöglich.
Es kommt aber auch noch viel schlimmer: denn die Polizei kann bei einer Kontrolle nicht nur die Frage stellen: „Wo haben Sie das her?“ - sondern auch die Fragen: „Was haben Sie damit vor ? Warum führen Sie so viel Cannabis mit sich ?“
Der Tagesbedarf eines „Normalkiffers“ dürfte idR kaum über 1 g hinausreichen – wer nun mit, sagen wir mal: 10 g von einer Kontrolle auf der Straße erwischt wird, wird ziemliche Schwierigkeiten haben, diese Frage zu beantworten, ohne in erhebliche Schwierigkeiten zu kommen. Der Verdacht auf weiterhin strafbare Weitergabe - „Ich bin da zu ner Party unterwegs“ - oder gar Handeltreiben - „Ich will das Zeux vertickern“ drängt sich für beißgeile Staatsorgane geradezu auf. Das gilt auch dann, wenn der legale Erwerb in der Kontrolle nachgewiesen werden kann. Machen wir uns nichts vor: auch bei der Staatsgewalt ist bekannt, daß zB manche Cannabis-Patienten einen Teil ihres legal erworbenen Cannabis illegal verkaufen – vor allem, wenn sie eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung haben und einen Arzt, der sehr großzügige Mengen verschreibt und die Patienten selbst in präkären Lebensituationen sind.
Es ist leider so, daß man allen Konsumenten, die einen legalen Erwerb bei einer Kontrolle nicht „glaubhaft machen“ können und denjenigen „nachweisbar legalen Erwerbern“, die auch keinen „guten Grund“ - zB eine mehrtägige Reise - dafür angeben und belegen können, mehr als einen Tagesbedarf mit sich zu führen, raten muß, die Aussage auf die Fragen nach der Herkunft und dem Zweck des Mitführens zu verweigern mit der Begründung, zu befürchten, sich durch die Antworten aufgrund der oben dargestellten Unsicherheiten selbst zu belasten – und sodann, wenn es zu „Weiterungen“ kommt (Anhörungsbogen oder Vorladung) anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, so teuer das auch sein mag.
Auch wenn die Staatsgewalt darauf beharrt, man wäre als Zeuge zur Aussage verpflichtet und Maßnahmen zur Aussageerzwingung - „Zwangsgeld“ oder „Beugehaft“ - androht, kann man sich auch als Zeuge darauf berufen, Recht auf einen „Zeugenbeistand“ zu haben und dieses Recht in Anspruch nehmen zu wollen und vor der Beratung mit dem anwaltlichen Zeugenbeistand die Aussage „zur Sache“ zu verweigern.
Generell kann ich nur allen Konsumenten raten, sich bei der Mitführung von Cannabis in der Öffentlichkeit auf den Bedarf für den Tag zu beschränken, sofern kein nachweisbarer „guter Grund“ dafür angebracht werden kann, mehrere Gramm zu transportieren, wie zB die schon genannte Reise.
Die Rechtslage bei Kontrollen ist also wesentlich komplizierter geworden – Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften und Hauptverfahren vor Gericht und entsprechende Verurteilungen schweben nach wie vor über denen, die bei einer Kontrolle mit einer Menge von Cannabis betroffen werden, die über einen Tagesbedarf hinausreicht.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... lisierung/
Also Klappe halten und gar nix sagen.Legaler Besitz, illegaler Erwerb?
...
So kommen Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) in Betracht, sollten Angehörige einer Straftat verdächtig sein. ... So wird oft nie ausgeschlossen werden können, dass die Mengenbegrenzungen durch den Käufer überschritten wurden oder – wie bereits erwähnt – der Käufer sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht hat. ...
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
So pauschal würde ich das nicht sagen wollen: Betroffene, die einen legalen Erwerb nachweisen oder wenigstens "glaubhaft machen" können, also Patienten und "3-Pflanzen-grower", sollten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen. Patienten sollten stets die aktuellen Rezepte am Mann haben, die grower die oben beschriebene "Fotogalerie". Erst recht dann, wenn sie nicht mehr als einen Tagesbedarf mit sich führen oder einen "guten Grund" für die darüber hinausgehende Menge angeben und nachweisen können, haben sie sehr gute Chancen, daß es nicht zu "Weiterungen" kommt.pepre hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 15:33 https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... lisierung/
Also Klappe halten und gar nix sagen.Legaler Besitz, illegaler Erwerb?
...
So kommen Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) in Betracht, sollten Angehörige einer Straftat verdächtig sein. ... So wird oft nie ausgeschlossen werden können, dass die Mengenbegrenzungen durch den Käufer überschritten wurden oder – wie bereits erwähnt – der Käufer sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht hat. ...
Auch wenn "voll-legale Erwerber" eine größere Menge mit sich führen, ohne einen "guten Grund" angeben zu können und dann - m.E. richtigerweise - die Aussage auf Fragen nach dem Zweck des Mitführens verweigern, haben immer noch eine reele Chance darauf, daß die Staatsmacht von einem Ermittlungsverfahren absieht - weil die Rechtslage auch für die Staatsmacht sehr kompliziert geworden ist. Das betrifft va diejenigen Fälle, in denen die Menge innerhalb der bisherigen Geringfügigkeitsgrenzen der jeweiligen Bundesländer bleibt, selbst wenn diese Verordnungen aufgehoben werden sollten - denn hinter diesen Geringfügkeitsgrenzen steht ein Urteil des BVerfG, das ebenfalls Gesetzeskraft hat. Selbst dann, wenn die Staatsmacht eine Aufhebung der Geltung dieses Urteils durch das KCanG behauptet, ist dieses Urteil für die Verteidigung ein sehr starkes Argument.
Nur bei den "halb-illegalen" Erwerbern (vom Schwarzmarkt oder Freunden, auch wenn kein Geld geflossen ist) empfiehlt sich eine totale Aussageverweigerung über Herkunft und Zweck des Mitführens. In diesen Fällen ist jedoch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zumindest in Cannabis-feindlichen Regionen nahezu unvermeidlich und damit auch der teure Weg zum Anwalt. Zudem kann es je nach Umständen zu ad-hoc-Maßnahmen wie auch einer Hausdurchsuchung auf Anordnung des Bereitschaftsstaatsanwalts kommen. Wer zB mit 20 g Cannabis unterwegs ist, dessen legaler Erwerb nicht wenigstens glaubhaft machen kann und bei der Kontrolle in diesem Sinne die Aussage - richtigerweise - verweigert, und dann auch noch das Pech hat, vom Knetomat 200 € in "szenetypischer Stückelung" ausgespuckt bekommen zu haben, rutscht dann fast automatisch in den Verdacht des Handeltreibens.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.allgaeuer-zeitung.de/allgae ... rid-742568

---
Fazit: https://www.polizei.bayern.de/aktuelles ... index.html. Also auch nicht anders als die Jahre zuvor, aber die Zahl der "Betäubungsmittel"-Fälle ist weit geringer. Ich vermute, dass es sich primär um MDMA gehandelt hat.
Eine der ersten wirklichen Feuerproben in Bayern. - Am besten zu Fuß anreisen.Ist Kiffen auf dem Ikarus-Festival jetzt legal?
...
Fast 500 Drogenverstöße hat die Polizei 2023 beim Ikarus festgestellt. Ein Großteil davon hatte mit Cannabis zu tun. Doch das ist heuer legal. Oder doch nicht?
...
Der öffentliche Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten. Dies sollte auf dem Ikarus-Festival kein Thema sein - der Einlass ist strikt ab 18 Jahren.
...
Eine Handhabe gegen Cannabis-Konsum hat die Polizei aber bei Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Hier wollen die Beamten rund um das Ikarus-Festival 2024 rigoros vorgehen. "Wir werden nochmals verstärkt kontrollieren", kündigten die Einsatzkräfte bereits an.
---
Fazit: https://www.polizei.bayern.de/aktuelles ... index.html. Also auch nicht anders als die Jahre zuvor, aber die Zahl der "Betäubungsmittel"-Fälle ist weit geringer. Ich vermute, dass es sich primär um MDMA gehandelt hat.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.bundestag.de/dokumente/text ... is-1003228
Am 6. Juni 2024 (172. Sitzung) um 18:50:
Am 6. Juni 2024 (172. Sitzung) um 18:50:
Cannabisgesetz und Straßenverkehrsgesetz
a) Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes (Drucksache 20/11366).
b) Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 20/11370).
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Dieses Geschäftsmodell: grosse Anbauflächen "all in" für mehrere Vereine vermieten wird damit ausdrücklich untersagt. Macht es für CSC noch schwieriger, das Problem Startkapital bleibt. Ohne Gewinne erwirtschaften zu dürfen, aber mit Verlustrisiko! Mitglieder sollen immer noch aktiv mitarbeiten. Und dann soll vielleicht Säule 2 kommen. Ein paar grosse Unternehmen bekommen Lizenzen, dürfen professionell anbauen und Gewinne erwirtschaften. Die CSC sind benachteiligt, tragen aber das volle Risiko.pepre hat geschrieben: So 26. Mai 2024, 10:38 https://www.bundestag.de/dokumente/text ... is-1003228
...
Warum ist Cannabis verboten?
Weil es eine illegale Droge ist!!
Marlene Mortler, CSU
Ex Drogenbeauftragte
Weil es eine illegale Droge ist!!
Marlene Mortler, CSU
Ex Drogenbeauftragte
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
Ja, das steht zu befürchten. Die Behörden werden mit hoher Wahrscheinlichkeit ein paar "big player" bestimmen und das war es dann. Die Zulassungskriterien werden so formuliert werden, dass eh nur "gewünschte" Unternehmen diese erfüllen können, - das Spiel kennen wir ja. Zudem würde eine Vielzahl an Kleinbauern viel mehr Arbeit machen, was naturgemäß nicht im Interesse der Behörden liegt.LaMaria hat geschrieben: So 26. Mai 2024, 12:33 Ein paar grosse Unternehmen bekommen Lizenzen, dürfen professionell anbauen und Gewinne erwirtschaften.
Ich sehe - falls die Säule Zwei kommt - keine Zukunft für CSCs. Das finanzielle Risiko ist extrem hoch, ebenso wie die Gängelung durch die Behörden. Ich habe bei den Recherchen im Netz bisher nur ein paar realistische CSC-Konzepte gefunden. Diese sind hauptsächlich Auskopplungen aus Firmen, die schon Knowhow im Bereich medizinisches Cannabis haben, also bereits kommerziell aufgestellt sind und offensichtlich von dort Synergieeffekte nutzen.
Mag sein, dass sich hier und da ein paar lokale Hanffreunde in CSCs zusammenfinden, die auch das nötige Kleingeld für ihr Hobby haben. Aber das dürfte eher die Ausnahme sein und werden.
---
So wird das jedenfalls nix mit der "Piesporter Goldblüte 2024, Mosel, Südhang, Amnesia Haze, 2nd Flush, Sonnengetrocknet, Kellergereift".
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... ung-kcang/
Was mich eh verwundert: wie kann das sein, dass die Ermittler als Beweise nur Chats vorlegen, aber keinerlei Waren oder Zeugenaussagen? Wie wollen die "virtuelle Phantasiegespinnste" von der Realität unterscheiden?Gesetzeslücke bei illegaler Einfuhr großer Mengen Cannabis?
Marco Buschmann setzt auf die Rechtsprechung
...
Ist der Cannabis-Handel nun eine solche besonders schwere Straftat? In Bezug auf die illegale Einfuhr von Cannabis hat sich mit Inkrafttreten des CanG bzw. des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April die Wertung des Gesetzgebers geändert. Nicht mehr jedes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gilt als derart schwere Straftat, die eine Online-Durchsuchung und damit die Auswertung von Encrochat-Daten rechtfertigt. § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO sieht nur noch für Straftaten nach § 34 Abs. 4 KCanG die Möglichkeit einer Online-Durchsuchung vor, also nur noch bei bandenmäßigem oder bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge.
...
Statt "nach nur anderthalb Monaten" seit Inkrafttreten des CanG das Gesetz zu ändern, müsse vielmehr abgewartet werden, wie der BGH im Verfahren des LG Mannheim auf die Revision der Staatsanwaltschaft entscheiden werde und auch wie sich die Rechtsprechung in anderen vergleichbaren Fällen positionieren werde.
...
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.ferner-alsdorf.de/strafbark ... -cannabis/
Da stellt sich die Frage, wie die Entsorgung (von zB Ernte-Überschüssen) in die Biotonne gewertet werden wird. Denn die steht ja idR vor der Leerung auch an der Straße.Strafbarkeit des Wegwerfens von Cannabis
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seinem Beschluss vom 8. April 2024 (Az.: 203 StRR 39/24) zur Strafbarkeit des Wegwerfens von Cannabis nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) Stellung genommen. Die Entscheidung beleuchtet die neuen gesetzlichen Regelungen und deren Anwendung auf Handlungen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. April 2024 stattfanden.
...
Das BayObLG stellte fest, dass das Wegwerfen von Cannabis im öffentlichen Straßenraum als Inverkehrbringen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG zu werten ist. Diese Handlung ist vollendet, wenn ein Dritter Zugriff auf das Rauschmittel erlangt. Das Versuchsstadium wird erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt.
...
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.bundestag.de/presse/hib/kur ... en-1006266
Gesundheitsausschuss billigt Cannabis-Änderungsgesetz
...
Der Entwurf wurde in den Beratungen noch an einem Punkt geändert. Das Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen wurde gestrichen. Demnach dürfen die Cannabisclubs bezahlte Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.
...
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.ndr.de/nachrichten/schleswi ... s1056.html
Als Vermieter Zeitfenster für das Rauchen zu gebieten ist nicht so trivial, wie der NDR-Autor das wohl gerne hätte.
Interessanterweise findet sich auf den Webpages des Mieterbundes SH keine dementsprechende Meldung.... Nun berichtet der Mieterbund Schleswig-Holstein, dass sich Mieter teilweise durch den Geruch gestört fühlen, wenn die Nachbarn zu Hause Cannabis konsumieren. Seit drei Monaten bekommt der Mieterbund nach eigenen Angaben verstärkt Anfragen, was Mieter gegen den Cannabis-Geruch tun können. Sollte das direkte Gespräch nicht helfen, sollten sich Betroffene mit dem Vermieter des Rauchers in Verbindung setzen. Laut Mieterbund hat dieser die Möglichkeit, den Konsum zum Beispiel nur zu bestimmten Zeiten zu erlauben.
Als Vermieter Zeitfenster für das Rauchen zu gebieten ist nicht so trivial, wie der NDR-Autor das wohl gerne hätte.
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
https://www.hanf-magazin.com/recht/rech ... e-vereine/
Das werden wohl Gerichte entscheiden. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber sich dazu positioniert.Sind CSCs gemeinnützige Vereine?
...
Im Zentrum steht § 52 der Abgabenordnung. Dort finden sich gemeinnützige Zwecke aufgelistet und es geht um Sport, Kunst, Forschung ... der genannte Paragraf nennt doch tatsächlich auch die gemeinschaftliche Pflanzenzucht als positiv für das Gemeinwohl!
...
- Martin Mainz
- Board-Administration
- Beiträge: 4667
- Registriert: Di 22. Mär 2016, 18:39
Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?
In erster Line entscheiden das erst mal die Finanzämter. Bin gespannt.