Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

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M. Nice
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von M. Nice »

Bedrocan 20% THC 16E23EY17A04
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Bedrocan 20% THC   16E23EY17A04
Bedrocan 20% THC 16E23EY17A04
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Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
DanielZappel
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von DanielZappel »

Nuja. Das hier ist der Medizinteil. Verdampfen ist zweifelsfrei medizinisch vertretbar.
Du machst dir Gedanken um Miniseeds und Bestrahlung, rauchst aber ? Womöglich noch garantiert genveränderten, bestrahlten Industrietabak mit Pestizidrückständen ?
(Hab kein Plan, ob du das tust. Ich über spitz das grad etwas ;) )

Ich find schon auch, dass das bissel jammern auf hohem Niveau ist.
Wir sind noch Anfang. Und dafür... ist es ok.


@ Mr. Nice: mal maln Punkt auf son seed, dass ich das sehe. Ich guck, aber ich sehs nicht
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M. Nice
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von M. Nice »

viewtopic.php?f=22&t=6868&start=200#p43040

Mit den mini Seeds, ok da sind wenige vorhanden.
Aber wenn man bedenkt, daß Patienten gemahlenes und gesiebtes Cannabis ! von der Apotheke bekommen, dann kann man die paar mini Seeds im Bedrocan vernachlässigen.

Ich inhaliere lieber ein paar mini Seeds mit (wenn mir welche auffallen, werden diese natürlich aussortiert!), als die ganzen zermahlenen Stängel, egal welcher Cannabis-Sorte. :mrgreen:

MfG
M. Nice
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M. Nice
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von M. Nice »

DanielZappel hat geschrieben:

@ Mr. Nice: mal maln Punkt auf son seed, dass ich das sehe. Ich guck, aber ich sehs nicht
Da kann ich keinen Punkt drauf malen, die mini Seeds verbergen sich, soweit diese vorhanden sind, in den einzelnen Blütenkelchen. Die Seeds findet man nur, wenn man das Cannabis von den Stängeln befreit und klein macht, um es dann zu verwenden. Wenn man ganz genau sucht!
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
Falke
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von Falke »

@ Mr. Nice deine charge sieht ja komplett anders aus als meins.

Und bei mir wäre keine Mini Seeds sondern eine große nuss.

[Edit Admin Martin: Bild verkleinert, +62 x gesehen]
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Skylinez
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von Skylinez »

Hallo zusammen,

wenn man eine Genehmigung der Krankenkasse hat, müsste die doch auch die
gesamten Kosten , bis maximal 10 Euro Rezeptgebühr übernehmen, oder ?
auch wenn die Apotheke meint sie müssen die Blüten zerkleinern um kräftig
dran zu verdienen, oder sehe ich da was falsch ?

vielen dank

lg
DrGreenthumb
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von DrGreenthumb »

Das ist richtig, mit der Kostenübernahme kann es einem eigentlich egal sein wieviel die Blüten kosten.

Aber ich kenne keinen, der es nicht bevorzugt die Blüten im Ganzen und originalverpackt zu erhalten. Ich hab zwar bis jetzt persönlich noch kein gemahlenes und gesiebtes Cannabis aus der Apotheke gesehn, aber vor allem durch das Sieben dürfte schon auch etwas an Wirkstoff verloren gehn.

Es sollte dem Patient einfach frei stehen, in welchem Zustand er sein Medikament bekommt mMn. Es mag ja durchaus Menschen geben, die es lieber "pulverisiert" möchten. Ich spreche jetzt z.b. von älteren Patienten, die bisher keine Erfahrung mit Cannabis haben.

Bei mir gabs keinerlei Probleme ganze Blüten zu bekommen. Ich habe meinem Arzt und dem Apotheker einfach plausibel und sachlich erklärt warum ich lieber ganze Blüten haben möchte. Da gabs absolut keine Diskussionen.
HerrChaos
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von HerrChaos »

Ja, die Kassen übernehmen die vollen Kosten für die Rezeptur. So wie die Apotheke abrechnet.

Habe der Apotheke zugesichert alle meine Kassenrezepte dort einzulösen, damit sie die knappe Kalkulation bei meinen Privatrezepten kompensieren kann.
So bezahlte ich unter 11€ Privat.
Speedy-BW
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von Speedy-BW »

un meine besteht auf das pulverisieren.... leider
Obwohl ganze Blüten drauf steht
Ich bin ich und das ist gut so :P
DrGreenthumb
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von DrGreenthumb »

Könntest du mal ein Foto hochladen von dem gemahlenen/gesiebten Cannabis?

Ist es wirklich wie feines Pulver oder sieht es eher so aus wie das Granulat von Bedrocan?

Also gibts da bei den Apotheken überhaupt irgendwelche Richtlinien, was "Korngrösse" und Maschengrösse anbelangt?

Dieses Granulat ist ja gerade noch akzeptabel, aber feines Pulver geht gar nicht mMn
moepens
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von moepens »

Speedy-BW hat geschrieben:un meine besteht auf das pulverisieren.... leider
Obwohl ganze Blüten drauf steht
Schau mal hier:

http://www.cannabis-med.org/german/acm- ... p?id=237#3
http://www.cannabis-med.org/german/acm- ... p?id=237#4
http://www.cannabis-med.org/german/acm- ... p?id=237#5

Vielleicht kannst du sie mit den öffentlichen Briefen von Axel Junker und Dr. Grotenhermen überzeugen?
Speedy-BW
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von Speedy-BW »

@ Mopens

danke
Ich bin ich und das ist gut so :P
Speedy-BW
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von Speedy-BW »

Ich hoffe das meine Apo das endlich bis nächste woche auf die Reihe bekommt.
Mache da am Montag nochmals persönlich das denen klar!!!

Habe Rezept für Medizin, die lifern es nicht aus. Im KKH haben die mir schon meine Schmerzmittel runter gefahren.
Jetzt war ich gezwungen mir so was zu besogen, ärgerlich...

Werde wenn ich die Medis endlich habe, dann auch fotografieren und hoch laden
Ich bin ich und das ist gut so :P
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Martin Mainz
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von Martin Mainz »

Eine Bitte an die eifrigen Poster: Bitte die Bilder möglichst nicht breiter als 1200, bei Schriftstücken 800 hochladen. Das Limit für Dateianhänge wurde zwar hochgesetzt, aber mir wärs lieb, wenn das auch ne Weile hält. Wer das nicht kann, sollte einen Freund/in um Rat fragen.

Ansonsten werd ich handgreiflich und ändere das selbst, also nicht wundern :twisted:
Ehrenamtlicher Foren-Putzer

Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich :mrgreen:
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
DanielZappel
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von DanielZappel »

Das is schon sehr grün Schwarzwälder.
Hatte ich jetzt noch nie.
Skylinez
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von Skylinez »

vielen dank an alle :)

@ DrGreenthumb

da stimme ich dir zu, freut mich dass du keine Probleme in der Apotheke hattest,
ich lass mich mal überraschen.

lg
DrGreenthumb
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von DrGreenthumb »

Florian hat geschrieben:Mal ne blöde Frage: wenn die Blüten derart zerkleinert und pulverisiert werden.....fällt das ganze dann bei einem Vapo nicht durchs Sieb ins Gerät oder auch beim Inhalieren das Pulver durchs Sieb in die Lunge :shock:
Genau das habe ich Arzt und Apotheker erklärt, haben sie auch gleich verstanden zum Glück :)

Aber wie gesagt, ich habe persönlich noch nicht gesehn, wie fein das Zeug gemahlen wird...
DrGreenthumb
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von DrGreenthumb »

Also mein Bedrocan sieht so aus... Soweit ich beurteilen kann, gibts da nix zu beanstanden... ausser vielleicht dass etwas viel Kleinzeug mit drin ist.
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thcola
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von thcola »

bedrocan ist qualitativ schon o.k, was mich halt extrem stört ist das es in manchen dosen extrem viel kleinscheiß mit drin ist, in anderen dosen dann eine restfeuchte vorhanden ist, und eben der thc gehalt enorm schwankt
in den USA würden die zu unseren kleinen bedrocan döschen "popcorn buds" sagen, sieht man auch an den canada blüten -schöner manikürt und dicke blüten
Sabine
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte

Beitrag von Sabine »

"Korrespondenz zwischen Bundesapothekerkammer, Dr. Grotenhermen und SCM-Vertretern

Schreiben des Präsidenten der Bundesapothekerkammer an Dr. Grotenhermen

Von
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern
Bundesapothekerkammer
Der Präsident

An
Dr. med. Franjo Grotenhermen
c/o Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.

6. Juni 2017

Sehr geehrter Herr Dr. Grotenhermen,

in den letzten Tagen und Wochen haben uns viele inhaltlich identische Mails erreicht, die auf einen Text Ihrer Homepage zurückgehen. Ich antworte Ihnen zu den Aspekten, die an Apotheker adressiert sind, gerne direkt und bitte Sie, dieses Schreiben über Ihre Homepage bekannt zu machen.

Sie behaupten auf Ihrer Homepage, dass Cannabisblüten von Apotheken ohne Prüfung oder Verarbeitung an Patienten abgegeben werden könnten. Zitat: „Wurden bislang verschlossene Dosen mit Cannabisblüten an Patienten abgegeben, so wie die Behältnisse an die Apotheken geliefert werden, wird dieses bereits mehrfach geprüfte Cannabis nunmehr bei der Abgabe einer neuerlichen sensorischen oder weiterführenden Prüfung unterzogen. Dabei gibt es nach allem Ermessen keinen erkennbaren Grund, warum Apotheker den Doseninhalt nochmals überprüfen müssten (es sei denn wegen gewünschter Verteuerung durch diese Prüfungs-Handgriffe.)“ Diese Aussage beurteilen wir aus verschiedenen Aspekten kritisch:

1. Arzneimittel auf Basis von Cannabis müssen die erforderliche pharmazeutische Qualität haben. Derzeit können nur aus den Niederlanden und Kanada importierte Cannabisblüten abgegeben werden. Cannabisblüten sind in diesen Ländern keine zugelassenen Fertigarzneimittel. Beziehen Apotheken Cannabisblüten, handelt es sich somit um Ausgangsstoffe, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat belegt sein muss. In der Apotheke muss somit gemäß § 11 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung mindestens die Identität festgestellt werden. Methoden zur Identitätsprüfung sind in der im Mai 2017 in Kraft getretenen Monographie des Deutschen Arzneibuchs „Cannabisblüten“ beschrieben. Zudem verweisen wir auf die im Abschnitt „Alternativverfahren zur Identifizierung von Ausgangsstoffen des DAC/NRF“ für Cannabisblüten beschriebene Methode zur Identitätsprüfung. Die Identitätsprüfung von Cannabisblüten als Ausgangsstoff ist somit zwingend rechtlich vorgeschrieben.

2. Apotheken beziehen Rezepturausgangsstoffe, somit auch Cannabisblüten, in Transportbehältnissen. Die Entscheidung, ob dieses Behältnis darüber hinaus als Abgabegefäß des Rezepturarzneimittels für den Patienten geeignet ist, bedarf einer fachlichen Risikobeurteilung. Dies muss im Einzelfall anhand der Beschaffenheit geprüft werden. Da die Liefergefäße üblicherweise nicht kindergesichert sind, dürfte die Abgabe durch die Apotheke auszuschließen sein.

3. Die von den Apotheken als Ausgangsstoffe und somit in Transportgefäßen bezogenen handelsüblichen Cannabisblüten sind unzerkleinert oder mehr oder weniger in ihre Einzelteile zerfallen. Somit ist eine exakte reproduzierbare Dosierung durch den Patienten selbst schwierig. Die zuverlässige Selbstwägung setzt voraus, dass der Patient über eine Feinwaage (mit 1-Milligramm-Anzeige) verfügt. Das dürfte bei den wenigsten Patienten der Fall sein. In der Regel wird somit die Dosierung von Cannabis-Blüten ‚nach Gefühl‘ erfolgen, was aus pharmazeutischer Sicht unverantwortlich und übrigens auch eine (teure) Verschwendung darstellt. Die Selbstwägung durch den Patienten wäre apotheken- und arzneimittelrechtlich für ein stark wirkendes Arzneimittel ‒ Cannabisblüten sind ein Betäubungsmittel ‒ zudem ein Novum.

4. Die exakte Dosierung der Cannabisblüten bedingt ‒ unabhängig von der Anwendungsform ‒ zwingend ihre gleichmäßige Zerkleinerung. Die Dosiergenauigkeit hängt dabei vom Zerkleinerungsgrad der Cannabisblüten ab. Grob vorzerteilte Cannabisblüten eignen sich nicht für die ausreichend niedrige, reproduzierbare und der medizinischen Notwendigkeit entsprechende Therapie. Sie müssen daher zwingend gemahlen und gesiebt werden. (2- Millimeter-Sieb). Anschließend können sie Cannabisblüten – einzeldosiert oder zusammen mit geeigneter Dosierhilfe – von Apothekern zur medizinischen Behandlung an den Patienten abgegeben werden. Falls der Patient auch das Mahlen der Droge übernehmen kann, wäre auf ärztliche Anweisung dies nach einer entsprechenden Risikobeurteilung denkbar.

Insofern werden die Transportgefäße der Cannabisblüten keineswegs wegen der von Ihnen unterstellten „gewünschten Verteuerung durch diese Prüfungs-Handgriffe“ geöffnet. Die Prüfung zumindest auf Identität ist rechtlich vorgeschrieben. Auch die Zerkleinerung und das Sieben der Droge in der Apotheke, die apparativ dafür entsprechend ausgerüstet ist, sind mit Blick auf die Dosierungsgenauigkeit und damit für die Arzneimitteltherapiesicherheit unerlässlich.

Die von Ihnen angesprochene Preissteigerung von Cannabisblüten beruht im Wesentlichen auf dem Wechsel von einer Abrechnung nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zur Abrechnung nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 10. März 2017 waren Cannabisblüten und andere Pflanzenteile laut Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes nur dann verkehrsfähig, wenn sie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, enthalten waren.

Das Bundesgesundheitsministerium, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA sind sich aber einig, dass Cannabisblüten ein Rezepturarzneimittel sind und vor Abgabe nach anerkannten pharmazeutischen Regeln zubereitet werden müssen. Somit ergibt sich die Abrechnung nach § 5 AMPreisV oder, falls der Arzt die Zu-bereitung ausschließt und der Apotheker dies im Hinblick auf Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelqualität vertreten kann, nach § 4 AMPreisV. Der Deutsche Apothekerverband e.V. und der GKV-Spitzenverband können im Rahmen der ‚Hilfstaxe‘ über die Preise für Cannabis-Blüten als Ausgangsstoffe verhandeln. Diese Verhandlungen haben bereits begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen.

Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass Apotheker verantwortungsvoll mit medizinisch verordnetem Cannabis umgehen das gilt für die Arzneimittelqualität ebenso wie für die preise.

Für ein persönliches Gespräch oder Telefonat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Andreas Kiefer "





"Schreiben der Sprecher des SCM an den Präsidenten der Bundesapothekerkammer

17. Juni 2017

Betreff: Ihre Stellungnahme zum Protestmailer des SCM

Sehr geehrter Dr. Kiefer,

Ihre Antwort auf den Protestmailer des Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin, SCM, auf welchen Sie sich in Ihrem Schreiben an Dr. Grotenhermen beziehen, hat Dr. Grotenhermen zu unserer Kenntnis weitergeleitet.

Als Sprecher des SCM möchten wir uns zunächst für Ihre Antwort bedanken.

Bedauerlicher Weise zeigen Sie in Ihrem Schreiben keinerlei Lösungswege für Patienten und Ihre vor Ort tätigen Apotheker-Kollegen auf, wie etwa künftig selbst zahlenden Patienten eine finanzielle Verschlechterung ihrer oft desolaten Situation erspart bleibt. Das zumindest hätten wir uns von Ihnen gewünscht.

Was Ihre Ausführungen betrifft, müssen wir Ihnen als Patienten mit tagtäglicher Erfahrung im Umgang mit medizinischem Cannabis widersprechen.

Cannabis wird an den Endverbraucher in verschlossenen Dosen abgegeben. Die Dosen der Cannabisproduzenten Pedanios und Spektrum haben Kindersicherungen.

Die Dosen von Bedrocan werden in holländischen Apotheken so abgegeben wie hierzulande, wobei es nach unserem umfassenden Kenntnisstand und Kontakten ins Ausland noch zu keiner nennenswerten Überdosierung gekommen ist. Angesichts der Tatsache, dass beispielsweise Tramal, Methadon und viele andere Medikamente, die nicht nur zur Abhängigkeit - sondern zu schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tod führen können, in banalen Umverpackungen abgegeben werden, ist eine verschließbare Dose für Cannabisblüten durchaus ausreichend, selbst wenn seitens des BfArM bislang die Anschaffung eines eigenen Sicherheitsbehältnisses zur Aufbewahrung für Cannabis vorgeschrieben war.

Medizinisches Cannabis ist bereits sorgsam geprüft und hat ein entsprechendes Prüfzertifikat.
Die jeweiligen Chargen werden für den Markt erst dann freigegeben, nachdem die Inhaltsstoffe genauestens untersucht, gemessen und dokumentiert worden sind. Die Überwachung geschieht bei Bedrocan-Cannabis durch das „Bureau voor medicinale Cannabis“, das dem niederländischen Gesundheitsministerium unterstellt ist.

Prüfzertifikate der Fa. Bedrocan können Sie im Internet nachlesen: https://www.cannabisbureau.nl/medici...e-certificaten

Prüfzertifikate anderer Sorten, stehen Ihnen - als Präsident der Bundesapothekerkammer - sicher auf Anfrage zur Verfügung.

Was das Mahlen, Sieben und portionsweises Abpacken angeht, so wird Ihnen jeder erfahrene Cannabispatient sagen können, dass Cannabis am besten unzerkleinert, luftdicht und in einem dunklen Behältnis aufbewahrt wird.

Mahlen zerstört die Trichome, so dass die wirksamen Cannabinoide und Terpene beschleunigt ab- und umgebaut werden, und die vergrößerte Oberfläche des Mahlgutes zum Austrocknen und damit zum Hustenreiz bei Inhalation/Vaporisation führt.

Es gibt sicherlich Patienten, die das Zerkleinern und Portionieren nicht alleine bewerkstelligen können, wie z.B. schwer durch MS körperlich eingeschränkte Personen. Diese Patienten haben aber in der Regel eine Pflegestufe und somit jemanden, der ihnen behilflich sein kann bei den Handreichungen, die sie aus eigener Kraft nicht mehr ausführen können.

Wir würden uns freuen, wenn sie unsere auf jahrelange praktische Erfahrung beruhende Argumentation anerkennen und künftig auch in Ihre Beurteilung der Situation um Cannabis als Medizin einfließen lassen würden.

Freundliche Grüße

Gabriele Gebhardt
Axel Junker "



http://www.cannabis-med.org/german/foru ... Vertretern


Danke an den IACM für die Veröffentlichung dieses Austausches!
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