...Demnach schließe ein verbotswidriges Handeln den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundsätzlich aus. Auch das sogenannte Rechtsinstitut der selbstgeschaffenen Gefahr greife vorliegend nicht ein. Denn für Cannabis gebe es im Unterschied zu Alkohol keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung und damit auch keinen Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Allein aufgrund der Blutuntersuchung nach dem Unfall lasse sich deshalb keine konkrete Beeinträchtigung der Wegefähigkeit nachweisen.
Auch ein objektiv riskantes Verhalten würde dazu nicht ausreichen. Die beklagte Berufsgenossenschaft trage hier die Beweislast, dass der Mann zum Unfallzeitpunkt durch den Drogenkonsum konkret beeinflusst war. Dies sei nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgt. Nicht ausreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten, sei eine Unachtsamkeit, die auch ohne Drogeneinfluss geschehen könne. Über den Verkehrsverstoß hinaus hätten weder die Zeugen noch die Notärzte irgendwie geartete drogenbedingte Anzeichen angegeben beziehungsweise festgestellt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Cannabis-Konsum: Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen?
- Martin Mainz
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Re: Cannabis-Konsum: Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen?
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