Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
·Kopfbogen der Einrichtung
·Bei Firmen und Vereinen eine Ablichtung des aktuellen und vollständigen Handels-
oder Vereinsregisterauszuges
·Eine Erklärung der für den BtM-Verkehr verantwortlichen Person, dass diese die
ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann auf dem Formular
„Erklärungsformblatt“
(
www.bfarm.de / Bundesopiumstelle / Betäubungsmittel / Erlaubnis / Anbauer /
Erklärungsformblatt)
·Nachweis der Sachkenntnis nach § 6 BtMG, der u.a. erbracht werden kann durch
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen
Hochschulstudium der Biologie, Chemie, Medizin oder Pharmazie abgelegte
Prüfung (bitte Ablichtung beifügen)
·Eine lesbare Kopie des Personalausweises der verantwortlichen Person für den
BtM-Verkehr sowie aller im Handels- bzw. Vereinsregister eingetragenen Personen
der Geschäftsführung bzw. Vereinsvorstände
(Die persönlichen Daten werden unter Bezug auf § 7 BtMG i.V. mit § 3 BDSG-2018
erhoben und elektronisch gespeichert. Sie dienen zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und werden zu diesem Zweck für eine
Anfrage beim Bundeszentralregister verwendet. Augenfarbe, Körpergröße und
ausstellende Behörde auf der Ausweisrückseite sind für die Datenübermittlung
nicht erforderlich und dürfen geschwärzt werden)
·Für den Freiland-Anbau Flurkarten/Katasterkarten, Lageskizzen o.ä. mit den
kenntlich gemachten Anbauflächen oder digitale Auszüge aus den offiziellen
Online-Programmen der Bundesländer (sofern verfügbar)
Hinweis: Die beantragten Flächenbezeichnungen müssen aus den Flurkarten bzw.
den digitalen Auszügen ersichtlich sein.
·Für den Anbau von Sorten mit einem THC-Gehalt > 0.2 % zusätzlich eine
Beschreibung der vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen die Entnahme von
Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen. Die erforderlichen S
Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den Sicherungsrichtlinien des BfArM
(
www.bfarm.de / Bundesopiumstelle / Betäubungsmittel / Sicherungsrichtlinien)
und sind in der Projektierungsphase mit der Bundesopiumstelle abzustimmen.
Die Kosten für eine Erlaubnis errechnen sich nach § 1 Bundesgebührengesetz in
Verbindung mit Abschnitt 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Besondere
Gebührenverordnung BMG (BMGB-GebV)