Markenrecht - Einklassifizierung von nicht-medizinischen Cannabisblüten

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Bolle
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Markenrecht - Einklassifizierung von nicht-medizinischen Cannabisblüten

Beitrag von Bolle »

Unter welchen Nizza-Klassen ist bei einer deutschen Markenanmeldung beim DMPA der Vertrieb von nicht-medizinischen Cannabisblüten (aktuell vorrangig CBD-haltig ; zukünftig THC-haltig!?) einzuordnen?

Nahe kommen meiner Meinung nach:

-Klasse 05: "Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel" - Arzneimittel und natürliche Heilmittel - Cannabis für medizinische Zwecke; Cannabidiol für medizinische Zwecke

-Klasse 31: "Land-, garten- sowie forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur" - Pflanzen und deren frische Erzeugnisse -> Cannabispflanzen; Unverarbeitetes Cannabis

-Klasse 34: Raucherartikel, Tabak und Tabakersatzstoffe



Gelten beschnittene Blüten als unverarbeitetes Cannabis und/oder als frisches Pflanzenerzeugnis?
Als natürliches Heilmittel? Als Tabakersatzstoff?

Hat hier jemand Erfahrung auf diesem Gebiet?
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FraFraFrankenstein
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Re: Markenrecht - Einklassifizierung von nicht-medizinischen Cannabisblüten

Beitrag von FraFraFrankenstein »

Bolle hat geschrieben: Fr 28. Okt 2022, 10:55 Unter welchen Nizza-Klassen ist bei einer deutschen Markenanmeldung beim DMPA der Vertrieb von nicht-medizinischen Cannabisblüten (aktuell vorrangig CBD-haltig ; zukünftig THC-haltig!?) einzuordnen?
Ich habe keine Ahnung von Nizza-Klassen, aber ich würde vorschlagen Hanftee in die Klasse 05 einzuordnen. Hanftee bis unter 8% THC mit CBD wird dann hoffentlich in Apotheken verkauft.

Stängel und Blätter unter 1% THC könnten bei 31 eingeordnet werden und das Genusscannabis dann meinetwegen in die Klasse 34.
Rauch gehört nicht in die Lunge. Rauchen ist die schlechteste Art Cannabis zu konsumieren. Vapen ist da wesentlich besser geeignet. Maximal 200°C
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