LG an alle!

Dr.Schmidt hat geschrieben:Ich frage mich oft, wo doch so viele Menschen meinen, dass das Gesetz im Prinzip verfassungswidrig ist,
warum noch niemand eine Klage durch bringen konnte?
Warum schließen sich die Juristen des Schildower Kreies nicht einmal zusammen um eine perfekte
Klage gegen das Gesetz einzureichen?
Oder eine Massenklage von unzähligen Betroffenen?
Weiterhin denke ich, dass man nur mit Hilfe der Medien etwas bewegen kann.
Mann muss den Menschen erst mal aufzeigen, was hier falsch läuft.
Prominente und angesehene Menschen müssten sich outen ebenso wie normale Bürger mit der abschließenden Frage:
Wieso werde ich kriminalisiert?
Damit müsste man jede Plakatwand zupflastern... aber ja, dass würde viel Geld kosten.
Man bräuchte nur mal einige große Firmen die zu spenden bereit wären...
Nur ein paar Gedanken von mir zu dem Thema...
Ich habe mal gehört, dass das BVG bisher die erfolgversprechendsten Klage-Ansätze mit dieser Argumentationsweise nicht zum Haupverfahren zugelassen hat - aus "formalen Gründen".Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Lange Zeit wurden in der Bundesrepublik Juden diese Genehmigungen meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Schächturteil) muss wegen der nach Art. 4 GG verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit (sowie aufgrund der Berufsfreiheit eines islamischen Metzgers) auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten.
Jen hat geschrieben:@bushdoctor: wieso denkst du, dass das BtmG gegen Artikel 3 verstößt?
Ich weiss, das BVG hat da schon drüber geurteilt, dass der "Gleichheitsgrundsatz" durch das BtmG nicht verletzt würde.Artikel 3 GG:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das steht meines Wissens so nicht im GG... Nur Art. 3 könnte da in Frage kommen.Wurzelbert hat geschrieben: Wo im Grundgesetz steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (Das wesentlich gleiches gleich behandelt werden muss und wesentlich Unterschiedliches nicht gleich behandelt werden darf) ?
Schön erkannt! Leider ist das eine reine Definitionsfrage. Alkohol und Cannabis sind nicht vergleich bar, weil Alkohol nicht im BtmG steht! Siehe hierzu Auszug aus dem BVG-Urteil von 1994:Wurzelbert hat geschrieben: Ich lese immer wieder, dass Cannabis und Alkohol deswegen gleich( oder zumindest ähnlich) behandelt werden müsste. Dieses Argument wird von Prohibitionsbefürwortern immer wieder abgeschmettert, weil Cannabis und Alkohol ja nicht zu vergleichen wären.
Das ist "höchstrichterliches" Statement... "Es ist so, weil es so ist (Punkt)"Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol sind ebenfalls gewichtige Gründe vorhanden. So ist zwar anerkannt, daß der Mißbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, daß Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genußmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt.
In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.
Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, daß er den Genuß von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten.
Gegen die Einführung eines solchen Modellprojektes [Cannabis Social Clubs in Dtl., Anm.] sprechen auch nicht die Verpflichtungen, die Deutschland international im Rahmen der bestehenden UN-Drogenkonventionen eingegangen ist.
Prüfungsmaßstab ist hier zunächst die Konvention von 1988 (Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen), da die Übereinkommen von 1961 (sog Sigle Convention) sowie die Konvention von 1971 (Convention on psychotropic substances) keine Kriminalisierungsverpflichtung für die hier zu beurteilenden konsumverbundenen Verhaltensweisen vorsehen.
Auch wenn die Konvention von 1988 in Art. 3 zunächst sehr strikte Prohibitionsvorgaben vorsieht, bleibt es dem deutschen Gesetzgeber nach Art. 3 XI ÜB 88 dennoch grundsätzlich unbenommen, gewisse Verhaltensweisen unter Berufung auf das Bagatellprinzip aus der Sanktionierungsverpflichtung herauszunehmen, um so dem geringen Unrechts- bzw. Schuldgehalt entsprechend Rechnung zu tragen. Hierunter ließe sich auch die Einrichtung entsprechender Cannabis Clubs subsumieren.
Darüber hinausgehende Liberalisierungsbestrebungen könnten unter Rückgriffnahme auf den in Art. 3 II explizit verankerten Verfassungsvorbehalt gestützt werden, ohne sich dem Vorwurf des völkerrechtswidrigen Verhaltens auszusetzen. Auf diesem Weg hat auch Portugal bereits früh entsprechende Kriminalisierungsbemühungen begründet (vgl.: Hough et al., „A growing market – The domestic cultivation of cannabis“, Joseph Rowntree Foundation (Hrsg.), National Addiction Centre, 2003).
Somit sprechen auch aus internationalrechtlicher Sicht keine gewichtigen Argumente gegen die im Antrag geforderte Legalisierung von Cannabis durch die Einführung von Cannabis Clubs.
Das könnte man machen und es wäre sicherlich auch etwas um wieder Aufmerksamkeit auf das Thema zu lenken.420 hat geschrieben:Aber wie wärs ... mit einer Sammelklage, in Verbindung mit einer Spendenaktion vom DHV, um Geld dafür aufzutreiben ?
Mir würde es am besten gefallen, wenn sich was gleich global ändern würde. Ich habe gehört, daß es Länder gibt, wo Menschen für etwas Gras ihr Leben lassen müssen. Was sind schon ein Paar Scheine im Vergleich dazu? Und ich bin mehr für einen offiziellen Weg der Änderung, für Aufdeckung der Lügen, weil es schon in der Bibel steht, daß die Wahrheit uns befreien wird. Man sagt auch, daß die Natur immer ihren Weg findet, deshalb sehe ich das Ganze positiv. Denn egal, welchen Weg wir einschlagen, die Natur ist mit uns, wir können nur gewinnen.bushdoctor hat geschrieben: Und ich bleibe dabei: Zuerst müssen diese UN-Abkommen - vor allem das von 1988 - aufgekündigt werden, bevor sich was substantiell ändern kann. Die Staaten (solange es noch welche gibt) müssen wieder selbst entscheiden können, wie sie mit dem "Drogenproblem" umgehen wollen.