CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

pepre
Beiträge: 1033
Registriert: Di 19. Okt 2021, 11:31

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.fr.de/panorama/deutsche-bah ... 23208.html
Deutsche Bahn ändert Hausordnung: Cannabis in allen Bahnhöfen bald tabu
Absurde Hysterie! 🤪 Ich sag' nur: "Sturzbetrunkene Fussballfans en masse."

Mal kucken, was die Gerichte dazu sagen, wenn Patienten ihre Medikamente nicht mehr einnehmen dürfen.

PS: Huflattich in Selbstgedrehten riecht ähnlich. ;)
Zuletzt geändert von pepre am Sa 20. Apr 2024, 13:00, insgesamt 1-mal geändert.
moepens
Beiträge: 1021
Registriert: Fr 16. Jun 2017, 07:45

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von moepens »

An den Bahnhöfen hat die Deutsche Bahn das Hausrecht.

Allerdings hatte ich im neuesten Video von Micha vernommen, dass laut Maximilian Plenert für Patienten zwar dieselben Restriktionen bei der Einnahme wie für Nicht-Patienten gelten, jedoch für Patienten keine Strafen vorgesehen sind und deshalb allenfalls ein Platzverweis erteilt werden kann.

Quelle: https://youtu.be/dOujdagS8gY&t=605
Freno
Beiträge: 809
Registriert: Do 7. Jan 2021, 17:00

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Was die Konsumverbote des CanG für Patienten anbetrifft, liegt eine Lösungsmöglichkeit im "Opportunitätsprinzip" des Ordnungwidrigkeitenrechts - denn diese Verbote sind, wenn ich die Vorschriften richtig im Kopf habe, keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten. Bei diesen kann die Behörde "nach pflichtgemässem Ermessen" von einer Verfolgung absehen und das dürfte beim Cannabis als Medizin ziemlich regelmässig der Fall sein - wenn der Patient sich nicht provokativ, sondern diskret verhält, seine aktuellen Rezepte am Mann hat und auch begründen kann, daß die Einnahme aktuell erforderlich war.

Diese Grundsätze gelten nicht bei zivilrechtlichen Verboten aufgrund "Hausrechts" wie bei der DB, aber auch zB in Parks und ähnlichen Anlagen - aber ich vermute mal, sie werden gleichwohl angewandt werden, wenn sie nicht schon in die entsprechenden "Hausordnungen" hineingeschrieben werden, um Haftungsfolgen zu vermeiden.
pepre
Beiträge: 1033
Registriert: Di 19. Okt 2021, 11:31

BR Quer - Verbot Volksfeste und Biergärten

Beitrag von pepre »

moepens
Beiträge: 1021
Registriert: Fr 16. Jun 2017, 07:45

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von moepens »

Der Punkt ist, dass der Bezug auf die Örtlichkeit im MedCanG bei den Bußgeldvorschriften fehlt... :)
Freno
Beiträge: 809
Registriert: Do 7. Jan 2021, 17:00

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Auch ein Platzverweis kann nach dem Opportunitätsprinzip entfallen.

Ganz generell scheint es aber so zu sein, daß ein "Hurra - legal!" - feeling hier in Leipzig noch nicht ausgebrochen ist.

Eine gute Kennerin - eine "Thekenbraut" - der Leipziger Kneipenszene äusserte auch unlängst mir gegenüber eine gewisse Enttäuschung: sie hätte erwartet, daß nun alle auf den Löchern kommen und die "KarLI"- die Karl-Liebknecht-Straße, eine unserer größten Kneipenmeilen - nur so vor Hanfdampf qualmt ... aber nüschdt, gohrnüschdt, alles wie früher. Allerdings ist aktuell auch kein Wetter zum draussensitzen ...

https://www.faz.net/aktuell/politik/inl ... 67381.html

Kaum in Kraft getreten, soll bei den Überregulierungen des CanG noch eins drauf gesetzt werden und, wie ich vermute: n = n +1. Hinzu kommen die Länder und die kommunalen Einheiten, die alle noch ihre eigenen Verbots-Süppchen kochen können. Hier ist ja schon von so einigem berichtet worden.

https://www.faz.net/aktuell/gesellschaf ... 65888.html

Leider schon hinter der Bezahlschranke - eine Gemeinde in Bayern hat einem CSC nach dessen Antrag auf Anbauzulassung einfach einen Spielplatz "vor die Nase gesetzt" - offenkundig eine verbotene "Verhinderungsplanung": der Spielplatz hat etwa die Größe einer Garage. Amtlich soll er für die Kinder der Besucher des Rathauses der Gemeinde geschaffen worden sein - aber das Rathaus wird in ein paar Monaten umziehen, das alte Rathaus wird abgerissen. Der Verwaltungssrechtsstreit ist wohl unvermeidlich.

Mir persönlich kann das alles ja egal sein - ich bin Patient eines angesehenen Arztes, eines Privatdozenten. Wenn mir jemand von der Staatsmacht kommt, sieht er das sofort an den Rezepten - und sieht, daß ich die Staatsmacht mit Attesten zusch(m)eissen kann.

Aber die anderen ? Dieses Gesetz - ich wiederhole mich - schafft keine Rechtssicherheit, sondern das genaue Gegenteil.

Die Öffnungsklauseln für weitere Restriktionen der Länder und Kommunen, welche offenbar "bis zum Anschlag" in einigen Regionen ausgenutzt werden sollen, tun das übrige: keiner traut diesem Zustand und die Klügeren unter den Konsumenten werden konspirativ bleiben, selbst wenn sie unter den Freimengen bleiben. "Auffliegen" tun klügere Konsumenten eh nur selten, die strafrechtlichen Risiken haben sich deutlich minimiert und wenn es denn zum Äussersten kommt, werden die Klügeren auch nicht zögern, die "Advo-Card" zu ausspielen. Das dafür nötige Kleingeld ist bei den Klügeren ja auch meist vorhanden.

"Kiffen jetzt legal ?" - von wegen ! Jetzt geht der Zoff erst richtig los, wenn auch auf einer anderen Ebene. Cannabis ist jetzt nicht (teil-)legalisiert, sondern in eine hochpolitische Grauzone geschubst worden, ein wohlfeiler Tummelplatz für alle Demokraten, die auf dem allgemeinen Rechtsruck mitsurfen, ein "AfD-Thema" besetzen wollen. Endlich kann man es mal ! Gegen die Neo-Establishments von Queer-Feminismus über Klima und Umwelt bis hin zum wiederauferstandenen "Reich des Bösen" ( = Putin ) anzugehen - da kammer sich die Finger heftig verbrennen als Demokrat, aber beim Thema Cannabis geht man kaum ein Risiko ein: ein Cannabis-Establishment gibt es nämlich nicht.
CHAKONARI
Beiträge: 19
Registriert: Mo 1. Apr 2024, 12:40

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Freno hat geschrieben: Sa 20. Apr 2024, 20:52 Ganz generell scheint es aber so zu sein, daß ein "Hurra - legal!" - feeling hier in Leipzig noch nicht ausgebrochen ist.
In Hamburg hatte ich bisher einen ähnlichen Eindruck. Die von dir erwähnte Kälte wahrscheinlich auch hier ein Grund.

Im großen und ganzen hat sich nicht verändert - bis auf die Tasache, dass mehr Menschen Lächeln :)
Freno hat geschrieben: Sa 20. Apr 2024, 20:52 - eine Gemeinde in Bayern hat einem CSC nach dessen Antrag auf Anbauzulassung einfach einen Spielplatz "vor die Nase gesetzt" - offenkundig eine verbotene "Verhinderungsplanung":
Eventuell hast du es von der gleichen Quelle (ich kann mich nicht entsinnen jemals zuvor eine ganzen Sendung auf BR gesehen zu haben :D ):

Der Teil mit dem Shop/Club geht ab 43:45 los. Der Spielplatz wird auch gezeigt (und es gibt den Hinweis mit der Verhinderungsplanung)

https://www.youtube-nocookie.com/embed/c3RArHlIDTg

Ich bin froh drüber, zu Hause nicht mehr so vorsichtig sein zu müssen. Ebenso, dass es in der Öffentlichkeit egal ist wenn andere sehen, dass ich was geraucht habe und keine Panik schieben muss wenn ich im Bus feststelle, dass der Beutel doch nicht so fest verschlossen ist.
moepens
Beiträge: 1021
Registriert: Fr 16. Jun 2017, 07:45

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von moepens »

pepre hat geschrieben: Sa 20. Apr 2024, 12:46 https://www.fr.de/panorama/deutsche-bah ... 23208.html
Deutsche Bahn ändert Hausordnung: Cannabis in allen Bahnhöfen bald tabu
Absurde Hysterie! 🤪 Ich sag' nur: "Sturzbetrunkene Fussballfans en masse."

Mal kucken, was die Gerichte dazu sagen, wenn Patienten ihre Medikamente nicht mehr einnehmen dürfen.

PS: Huflattich in Selbstgedrehten riecht ähnlich. ;)
Laut Spiegel dürfen Patienten einnehmen! Abwarten...

Quelle: https://www.spiegel.de/panorama/cannabi ... 4d851311c4
Freno
Beiträge: 809
Registriert: Do 7. Jan 2021, 17:00

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

CHAKONARI hat geschrieben: So 21. Apr 2024, 02:32 (...)
Ich bin froh drüber, zu Hause nicht mehr so vorsichtig sein zu müssen. Ebenso, dass es in der Öffentlichkeit egal ist wenn andere sehen, dass ich was geraucht habe und keine Panik schieben muss wenn ich im Bus feststelle, dass der Beutel doch nicht so fest verschlossen ist.
Leipzig ist eine ausserordentlich Cannabis-freundliche Region. Hier bemüht sich man sich kaum mehr um Konspiration und die Staatsmacht auch nicht mehr ums "weggucken". Deswegen ist die Legalisierung hier auch "kein Thema" - niemand engagiert sich dafür, weil: wir haben sie hier schon seit Jahren - sozusagen "auf dem Verwaltungsweg". Verfolgt wird eigentlich nur noch der Großhandel und -anbau und natürlich die "Drogenszene", in der Cannabis allerdings das kleinste Problem sein dürfte. Diese "locations" sollte man natürlich als "Nicht-Patient" im Zweifelsfall weiträumig umfahren.

Auch als 2020 Cannabis-Patient geworden bin, habe ich anfangs die Konspiration noch gewahrt, um Konfrontationen mit der Staatsmacht, die für mich als psychisch Kranker hochgradig belastend werden könnten, zu vermeiden und keine Begehrlichkeiten zu wecken ... aber seit ca. 2-3 Jahren tue ich mir keinen Zwang mehr an. Meine Rezepte habe ich bislang auch noch nie vorzeigen müssen.

Was mich auch positiv überrascht hat: welch hohe Verbreitung und Akzeptanz Cannabis in Leipzig auch in Kreisen mit sehr konservativem Habitus hat.
CHAKONARI
Beiträge: 19
Registriert: Mo 1. Apr 2024, 12:40

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Freno hat geschrieben: So 21. Apr 2024, 13:49 ...
Was mich auch positiv überrascht hat: welch hohe Verbreitung und Akzeptanz Cannabis in Leipzig auch in Kreisen mit sehr konservativem Habitus hat.
Dies finde ich auch überraschend :) Hoffen wir auf weitere positive Überraschungen.

Mal schauen was geschieht, wenn mehr Leute durch entsprechendes Wetter Lust haben draussen – in Parks oder in Cafés – zu rauchen.
pepre
Beiträge: 1033
Registriert: Di 19. Okt 2021, 11:31

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... bisgesetz/
BGH hält an strengem THC-Grenz­wert von 7,5 Gramm fest
🤦
Benutzeravatar
LaMaria
Beiträge: 336
Registriert: Mo 8. Mai 2023, 16:43

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

Wie ist jetzt die genaue Rechtslage mit Stecklingen?
Der Wenzel verkauft offensichtlich ohne Probleme "clones" und das bayerische Gesundheitsministerium verkündet: Stecklinge dürfen eingeführt werden.
Warum ist Cannabis verboten?
Weil es eine illegale Droge ist!!
Marlene Mortler, CSU
Ex Drogenbeauftragte
pepre
Beiträge: 1033
Registriert: Di 19. Okt 2021, 11:31

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

LaMaria hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 08:48 Wie ist jetzt die genaue Rechtslage mit Stecklingen?
Georg meint "erlaubt": https://youtu.be/cwqJiWBQoaA?t=1863.
CHAKONARI
Beiträge: 19
Registriert: Mo 1. Apr 2024, 12:40

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

pepre hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 10:23
LaMaria hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 08:48 Wie ist jetzt die genaue Rechtslage mit Stecklingen?
Georg meint "erlaubt": https://youtu.be/cwqJiWBQoaA?t=1863.
Er weist auch explizit drauf hin, dass er dies, mit Erlaubnis, aus einem noch nicht veröffentlichtem Papier hat und, dass wir uns nicht auf seine Aussage berufen sollen, da er keine rechtliche Auskunft dazu geben kann.
Benutzeravatar
Martin Mainz
Board-Administration
Beiträge: 4624
Registriert: Di 22. Mär 2016, 18:39

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Martin Mainz »

pepre hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 08:23 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... bisgesetz/
BGH hält an strengem THC-Grenz­wert von 7,5 Gramm fest
In der Cannabis-Community gab es am Montag irritierte Reaktionen (Twitter) auf den Beschluss des BGH. Unklar scheint insbesondere zu sein, wie der strenge Grenzwert von 7,5 g THC mit dem erlaubten Besitz von 50 g Cannabis aus Eigenanbau vereinbar sein soll.


So ein Schmarrn!
KosherDam
Beiträge: 4
Registriert: So 1. Jan 2023, 16:05

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von KosherDam »

In einem aktuellen Schreiben an die Spitzen der Koalitionsfraktionen äußert der Branchenverband Cannabiswirtschaft Bedenken bezüglich der geplanten Gesetzesänderung. Laut dem Redaktionsnetzwerk Deutschland warnt der Verband vor den Folgen einer vorgeschlagenen Maßnahme, die eine direkte Unterstützung der Organisierten Kriminalität befürchten lässt. Insbesondere richtet sich die Kritik gegen das geplante Verbot für Anbauvereine, einen Anbieter mit mehreren Dienstleistungen rund um den Cannabis-Anbau zu beauftragen. Diese Einschränkung könnte die Zurückdrängung des Schwarzmarktes erschweren und die notwendige Infrastruktur für die Vereine behindern.


Hier gehts zum vollständigen Bericht:
https://www.deutschlandfunk.de/cannabis ... s-100.html
Benutzeravatar
LaMaria
Beiträge: 336
Registriert: Mo 8. Mai 2023, 16:43

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

Martin Mainz hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 23:06
pepre hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 08:23 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... bisgesetz/
BGH hält an strengem THC-Grenz­wert von 7,5 Gramm fest
In der Cannabis-Community gab es am Montag irritierte Reaktionen (Twitter) auf den Beschluss des BGH. Unklar scheint insbesondere zu sein, wie der strenge Grenzwert von 7,5 g THC mit dem erlaubten Besitz von 50 g Cannabis aus Eigenanbau vereinbar sein soll.



So ein Schmarrn!
Was hat denn eine Risikobewertung mit geringer Menge zu tun?
Selbst bei Heroin gibt es eine geringe Menge und diese 1,5 Gramm reines Heroin sind auf jeden Fall schon tödlich!
So urteilen nur Legalisierung Gegner. Die legale Ernte kann also bei top Pflanzen schon eine nicht geringe Menge sein.. 😲
Allein schon bei einer geringen Menge auf den Wirkstoffgehalt reduziert kommt ein Dealer mit gestrecktem Dope immer besser weg, ungerecht!
Warum ist Cannabis verboten?
Weil es eine illegale Droge ist!!
Marlene Mortler, CSU
Ex Drogenbeauftragte
pepre
Beiträge: 1033
Registriert: Di 19. Okt 2021, 11:31

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

Martin Mainz hat geschrieben: Di 23. Apr 2024, 23:06 In der Cannabis-Community gab es am Montag irritierte Reaktionen (Twitter) auf den Beschluss des BGH. Unklar scheint insbesondere zu sein, wie der strenge Grenzwert von 7,5 g THC mit dem erlaubten Besitz von 50 g Cannabis aus Eigenanbau vereinbar sein soll.
tldr: das CanG hat Vorrang. Also immer schön unter 60g Weed/Hasch bleiben, dann greift das 7,5g-THC-Urteil nicht.

Beispiele:
  • mit 10%igem Gras erreicht man den "besonders schweren Fall" ab 75g
  • bei 25%igem Hasch jedoch bereits ab 30g
Wenn man hochpotentes Zeug hat, dann droht ab 60g zu Hause (und ab 30g in der Öffentlichkeit) bereits der "besonders schwere Fall" des Strafrechts. Das ist absurd, denn dann gibt es gar keine Menge, in der ein "normaler Fall" vorliegen würde; es wechselt ab 60g/30g direkt von Ordnungswidrigkeit in den besonders schweren Fall.

Zur Erinnerung:

Code: Alles auswählen

               Legal 	Ordnungswidrig 	Strafrecht
Öffentlich     ≤ 25g         ≤ 30g        > 30g
Zuhause        ≤ 50g         ≤ 60g        > 60g
Am besten wäre es, wenn jetzt der Gesetzgeber reagiert und eine verbindliche Menge für den besonders schweren Fall vorschreibt. Dann müssen sich die Gerichte daran halten, - ob sie wollen oder nicht.
pepre
Beiträge: 1033
Registriert: Di 19. Okt 2021, 11:31

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... ubwinkler/
Umstrittener Cannabis-Beschluss zur "nicht geringen Menge"
BGH-Ent­schei­dung ist ver­fas­sungs­widrig

Der BGH stellt sich in Sachen Cannabis gegen den Gesetzgeber und setzt die nicht geringe Menge wie seit 1984 bei 7,5g THC an. Konstantin Grubwinkler hat die Entscheidung analysiert und bezweifelt, dass sie verfassungskonform ist. ...
Freno
Beiträge: 809
Registriert: Do 7. Jan 2021, 17:00

Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Der Beschluß des BGH v. 18.4.24 hat wohl v.a. deswegen für heftige Irritationen geführt, weil so etliche Wirritierköpfe einfach nicht richtig lesen können:

1) Worauf pepre schon hingewiesen hat: es geht nicht um 7,5 g Cannabis, sondern um 7,5 g THC, die eine "nicht geringe Menge" ausmachen sollen. Dh diese Menge von 7,5 g muß mindestens verdreifacht werden, damit daraus eine "nicht geringe Menge von Cannabis" wird, in den allermeisten Fällen jedoch wird der Faktor noch höher sein. Nach den THC-Gehalten der bei Grünhorn angebotenen Sorten liegen die allermeisten Sorten im Bereich von 5-25 % THC. Sorten mit mehr als 30% THC sind mir bei Grünhorn noch nie begegnet. Bei einem THC-Gehalt von 10% bedeutet eine "nicht geringe Menge von THC" damit also: mehr als 75 g Cannabis.

2) Was aber kaum einer (leider auch pepre nicht) zur Kenntnis genommen hat: bei der "nicht geringen Menge" geht es um die Definition eines Qualifikationstatbestandes sowohl im BtMG, als auch im CanG. In den Grundtatbeständen, zB dem reinen Besitz von Cannabis, liegt der Grenzwert bei 25 g bzw. 50 g pro Monat. In diesem Rahmen ist der Besitz "total legal". Werden diese Werte um maximal 5 bzw 10 g überschritten, liegt noch kein Straftatbestand vor, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit, dh die Polizei kann auch ganz offiziell "die Augen zudrücken" oder es mit einem "Knöllchen" bewenden lassen.

Erst dann, wenn diese Mengen von 30 g / 60 g überschritten werden, beginnt überhaupt der Grund-Straftatbestand mit einem gewissen Strafrahmen, der jedoch bei "Qualfikationen" (so nennt der Jurist die "gesetzlich normierten strafverschärftenden Umstände") erhöht werden kann, wozu auch die "nicht geringe Menge" gehört, um welche die Freigrenzen überschritten wurden und das ist genau diejenige Menge, die der BGH "an Gesetzgebers statt" mit 7,5 g THC festgesetzt bzw an ihr festgehalten hat. Nur darum geht es hier: was ist eine "nicht geringe Menge", die zu den legalen Mengen dazugerechnet die Qualifikation der "nicht geringen Menge" und damit einen erhöhten Strafrahmen auslöst ?

Wer also wegen Besitzes einer die Grenzwerte um "nicht geringe Mengen" überschreitenden Menge an Cannabis (sorry für den sprachlichen GAU, der bei juristischen Betrachtungen leider manchmal nur schwer vermeidlich ist) mit einem erhöhten Strafrahmen rechnen muß, der muß mehr als 30 g im Einzelfall bzw 60 g im Monat besessen haben UND DAZU noch eine Menge von Cannabis, die insgesamt wenigstens 7,5 g THC enthalten hat. Bei einem THC-Gehalt von 30% (den nur wenige Sorten erreichen) wären das 25 g. Dh die Gesamtmenge müsste 55 g im Einzelfall bzw 85 g im Monat erreicht haben. Bei einem THC-Gehalt von 20% (den wohl sehr viele Sorten aufweisen - jeweils nach dem Grünhorn-Angebot beurteilt) wäre die "nicht geringe Menge" 37,5 g, insgesamt also 67,5 g / 97,5 g pro Monat. Das ist, wenn die Blüten nicht gepresst, sondern im Erntestadium belassen wurden, schon fast 1 kleiner Rucksack voll, jedenfalls "ein ganzer Haufen" und damit deckt sich m.E. die Wertung des BGH durchaus mit der "Parallelwertung in der Laiensphäre": von einer "geringen Menge" der Überschreitung der legalen Freigrenzen kann bei einem "ganzen Haufen" keine Rede mehr sein. Bei einem THC-Gehalt von 10%, der meiner Erfahrung nach (durch Vergleich mit den Grünhorn-Sorten) bei Schwarzmarkt-Produkten und "home growing" recht häufig sein dürfte, würde die nicht geringe Menge 75 g Cannabis betragen, wozu die 25/30 bzw 30/60 g pro Monat legalen bzw "halbwegs legalem" Besitz noch dazuzurechnen sind, die Gesamtmenge für den erhöhten Strafrahmen würde also bei 100 g überhaupt erst beginnen !

Und es ist auch noch darauf hinzuweisen, daß der THC-Gehalt des legalen Besitzes von 25/30 g im Einzelfall und 30/60 g pro Monat rechtlich völlig irrelevant ist. Es kommt nur auf den THC-Gehalt derjenigen Menge an, um welche die legale Menge - einschließlich der Ordnungswidrigkeiten-Menge ! - überschritten wird !

Man kann natürlich, vor allem, wenn einem das Wesen eines Qualifikationsmerkmals nicht geläufig ist oder man es aus politschen Gründen ignoriert, leicht eine Argumentationschiene hineinrutschen bzw sich eine sinister zusammen basteln, die in Entrüstung und Empörung mündet und die Verfassungswidrigkeit scheint mir bei den Cannabis-Legalisierungs-Aktivisten die "kleine Münze" zu sein, deren man sich ebenso frivol bedient, wie die verqueerten FeministEn und die wirklich allerletzten Generationen das "Notwehrrecht" geradezu inflationär mißbrauchen.

Von "Verfassungswidrigkeit" kann m.E. keine Rede sein.

Selbst im für den jeweiligen Angeklagten ungünstigsten Fall, wenn nämlich das Cannabis einen - soweit ich sehe, sehr selten hohen - THC-Gehalt von 30% aufweisen sollte, begänne der erhöhte Strafrahmen wegen "nicht geringer Menge" der Überschreitung der gesetzlichen Freigrenzen bei 25 g, also dem Doppelten der total legalen Besitzmenge, unter Einbeziehung der Ordnungswidrigkeit wären es insgesamt mehr 55 g im Einzelfall und mehr als 85 g pro Monat.

Darin vermag ich nun wirklich keine Himmelschreiende Ungerechtigkeit zu erblicken.

Dem Gesetzgeber kann man nun mal ein "freies Ermessen" insofern nicht absprechen. Es sind Entscheidungen, die nur politisch getroffen werden können: wieviel Cannabis man total legal, halbwegs legal (ordnungswidrig) besitzen darf, ab welchen Mengen der Besitz illegal und strafbar sein soll und ab welchen Mengen der Strafrahmen für den illegal-strafbaren Besitz erhöht werden soll. Man kann für geringere oder höhere Mengen gute Gründe anbringen, die aber nicht zu "logisch zwingenden Folgerungen" führen. Dafür gibt es ja "die Politik" und "die Demokratie" um in solchen Fällen eine Entscheidung herbeizuführen, die notwendig immer auch ein gewisses Maß an Willkür enthält - das ist sozusagen eine "Nebenwirkung" staatlich organisierten Zusammenlebens, die jedoch kaum vermeidbar ist.

Es ist auch nicht unüblich, daß der Gesetzgeber seine legistlative Gewalt teilweise an die anderen Gewalten deligiert. Das geschieht "expressis verbis" durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie die "nicht geringe Menge" iSd CanG. Der Gesetzgeber überlässt bewußt der Rechtssprechung die Festsetzung der "nicht geringen Menge" und deren Anpassung. Das hat im Themenbereich "Alkohol am Steuer" ein halbes Jahrhundert lang hervorragend gut funktioniert: die Promille-Grenzen wurden bis in die jüngste Vergangenheit durch den BGH festgelegt.

Es gibt aber noch andere, noch viel bedeutsamere Fälle: während fast alle Lebensbereiche in der BRD von überbordenden Regulierungen des Gesetzgebers oftmals regelrecht erdrückt werden, ist ein zentraler Lebensbereich der allermeisten Menschen in der BRD fast völlig unreguliert, was den Gesetzgeber anbelangt: nämlich das Arbeitsrecht, für dessen Kodifikation kein Gesetzgeber der BRD sich je hatte aufringen können aus Angst, es sich mit den Arbeitgebern, die für die Parteispenden verantwortlich sind, oder mit den Gewerkschaften, die für die Wählerstimmen verantwortlich sind, oder am Ende sogar beiden zu verscheissen. Der Gesetzgeber ist hier nur punktuell und oftmals nur aufgrund heftigster Arbeitskämpfe tätig geworden, wie der Installation der Betriebsräte in der Weimarer Republik und dem Kündigungschutzgesetz in der BRD.

Das machtvollste Gericht der BRD ist infolgedessen nicht das BVerfG, sondern das inzwischen in Erfurt beheimatete Bundesarbeitsgericht, welches die Lücke, die der insofern völlig unfähige Gesetzgeber - man kann auch sagen: die insofern völlig unfähige Demokratie - seit 3/4 Jahrhundert offen lässt, sehr zielführend auszufüllen weiß und damit für die allermeisten Menschen in diesem unserem Lande zum Ersatzgesetzgeber geworden ist. Denn die allermeisten Menschen in diesem unserem Lande sind entweder Arbeitnehmer oder -geber.

Das ist für mich jedenfalls Grund genug, weitaus mehr Vertrauen zur Rechtssprechung zu haben, als zu "der Demokratie".
Zuletzt geändert von Freno am Mi 24. Apr 2024, 19:53, insgesamt 13-mal geändert.
Antworten

Zurück zu „Repressionsfälle & Rechtsfragen“