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Nutzhanf legal ausstellen?

Verfasst: Di 18. Aug 2015, 11:49
von Die Nina
Hallo, Moin, Servus,

ich habe eine Frage zum Thema Nutzhanfbesitz. Wie wir alle wissen ist Cannabis in Deutschland illegal, aber in den meisten Bundesländern kann ab einer geringen Menge von der Strafe abgesehen werden, sobald diese unter Eigenbedarf fällt.

Wie sieht es nun mit dem Nutzhanf aus? Eine schöne Blüte kann deutlich über 6g wiegen, enthällt aber so gut wie kein THC. Nehmen wir an man würde zu einem legal angebautem Nutzhanffeld gehen und dort eine Blüte pflücken. Würde man sich in dem Moment in dem man die Blüte in den Händen hält, strafbar machen? Und was, wenn die Blüte unter 6g wiegt?

Ich arbeite aktuell an meiner Diplomarbeit zum Studienabschluss mit dem Thema Cannabis. Bald steht meine Prüfung an, mit anschließender Ausstellung der Abschlussarbeiten. Zu Aufklärungszwecken würde ich dort gerne neben legal zum Essen bestimmten bio Hanf-Samen, Hanffasern als Dämmmaterial und einem Nutzhanfblatt eine Nutzhanfblüte (welche es u.a. legal als Duftsäckchen zu kaufen gibt) ausstellen. Meine Bildungseinrichtung ist eingeweiht. Aber da die Ausstellung öffentlich ist, würde ich mich gerne absichern, in welcher rechtlichen Grauzone ich mich damit befinde. Könnt Ihr mir weiter helfen?

Harzliche Grüße
Die Nina

Re: Nutzhanf legal ausstellen?

Verfasst: Mi 19. Aug 2015, 10:40
von GregMz
Wenn du nicht vorher mit dem Bauern gesprochen hast, machst du dich auf jeden Fall wegen Diebstahls oder eventuell noch Landfriedensbruch strafbar. Also auf jeden Fall vorher mit dem Bauern schwätzen. Vielleicht kann der die auch bei den rechtlichen Sachen ein bisschen weiter helfen, immerhin musste der Bauer auch einen Antrag zum Anbau von Nutzhanf stellen.

Re: Nutzhanf legal ausstellen?

Verfasst: Mi 19. Aug 2015, 16:21
von Ruby
;)

Re: Nutzhanf legal ausstellen?

Verfasst: So 23. Aug 2015, 05:01
von sbauer83
Hi Nina,

Für Privatpersonen ist Anbau sowie besitz von Nutzhanf illegal und wird wie ein Verstoss gegen das BtmG geahndet, unabhängig vom THC-Gehalt. Für eine Sondergenehmigung zu wissenschaftlichen Zwecken wäre das BfArM zuständig