"Sozialgericht Düsseldorf ordnet Übernahme der Kosten für Ca

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Sabine
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"Sozialgericht Düsseldorf ordnet Übernahme der Kosten für Ca

Beitrag von Sabine »

"Sozialgericht Düsseldorf ordnet Übernahme der Kosten für Cannabisblüten durch die GKV an

Am 1. Juni 2016 hat das Sozialgericht Düsseldorf beschlossen, dass eine Krankenkasse ihr Mitglied „für die Zeit ab 1.7.2016 bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens, zunächst längstens bis zum 30.6.2017 im Rahmen der Erlaubnis des BfArM vom 24.4.2014, mit ärztlich verordneten Medizinal-Cannabisblüten“ versorgen müsse.

In seinem Beschluss verweist das Sozialgericht Düsseldorf unter anderem auch auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016 zur Verbesserung der Bevölkerung mit Medikamenten auf Cannabisbasis, sodass ein möglicher Versorgungsanspruch bestehe.

Das Gericht stellte fest, dass im konkreten schweren Fall eines Schmerzpatienten im Wesentlichen für den Betroffenen „drohende erhebliche Nachteile“ ersichtlich seien, „dagegen keine (durchgreifenden Nachteile für die Versichertengemeinschaft“.

In dem Beschluss unter dem Aktenzeichen: S 8 KR 338/16 ER in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führt die 8. Kammer des Sozialgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Sozialgericht aus: ... "


Und so argumentierte die Krankenversicherung :

" Die Versicherung versuchte noch den Antrag abzuweisen und behauptete hierzu in einem Schriftsatz an das Gericht:


Zitat:”...Die Voraussetzungen gemäß § 135 SGB V lägen für das streitgegenständliche Rezepturarzneimittel nicht vor, ebenso keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung (§ 2 Abs. 1a SGB V). Sie biete weiterhin die Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Dronabinol an. Zudem sei eine Behandlung in einer Schmerzklinik anzuraten. Bei dem vom Antragsteller dargelegten Bedarf einer übermäßigen Einnahme von Sativex ergeben sich Hinweise auf einen missbräuchlich anmutenden Konsum. Auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Trier vom 30.3.2016 (Az. S 5 AS 47/16) und vom 26.4.2016 (Az. S 5 KR 68/16 ER) werde hingewiesen. Bei der Versorgung mit Cannabisblüten handele es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die durch die verschiedenen Therapien verursachten Kosten seien unerheblich...”"


http://news.doccheck.com/de/blog/post/4 ... ie-gkv-an/
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