"Die sog. „nicht geringe Menge“
Zur Bestimmung, ob die Verbrechenstatbestände der §§ 29a, 30, 30a BtMG vorliegen, die mit Mindestfreiheitsstrafen zwischen ein und fünf Jahren einhergehen, ist regelmäßig der Nachweis einer sog. „nicht geringen Menge“ von Betäubungsmittel erforderlich. Entscheidend ist dabei nicht die Gesamtmenge des Betäubungsmittels (z. B. 1 kg Cannabis), sondern nur die darin enthaltene Wirkstoffmenge (z. B. 150 g Tetrahydrocannabinol – THC).
...
Die Schätzung der sog. „nicht geringen Menge“
Die Wirkstoffmenge wird im Strafverfahren regelmäßig durch die Strafverfolgungsbehörden geprüft. Sofern eine Prüfung nicht möglich ist, wird der Wirkstoffgehalt durch Schätzung festgelegt. Zur Schätzung werden verschiedene Kriterien herangezogen, wie z. B. die Beschreibung der Qualität des Betäubungsmittels durch Tatbeteiligte oder der bezahlte und/oder vereinbarte Kaufpreis für das Betäubungsmittel.
Sofern Schätzungen zugrunde gelegt werden, muss das Gericht für die Mindestqualität Feststellungen treffen und mitteilen. Ganz allgemein gehaltene Qualitätsangaben, wie z. B. „erheblich gestreckt“ oder „gute Qualität“, genügen hier nicht. Fehlen derartige Anhaltspunkte, muss aufgrund des Zweifelsatzes davon ausgegangen werden, dass eine bloße Mindestqualität (schlechte Qualität) vorliegt.
Falls das Gericht durch die Einlassung des Angeklagten eine Feststellung dahingehend treffen kann, dass das Betäubungsmittel eine mittlere Qualität aufweist, darf es sodann auf statistische Erfahrungswerte zurückgreifen und demgemäß von einer durchschnittlichen Qualität ausgehen."
http://www.anwalt.de/rechtstipps/betaeu ... 81038.html
Vielleicht hilft die Liste ja einigen, ihre Lage besser einzuschätzen.
Tabelle "die sog. „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmittel
Auch wenn sich die Situation mit dem CanG verbessert: Konsumenten, Patienten und Selbstanbauer sind leider weiterhin vielfältiger Repression ausgesetzt.
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