http://www.nordbayern.de/region/nuernbe ... -1.5114936
Moment mal. Die Polizei hat also (zufälig oder auf Grund welcher Merkmale auch immer) fussgehende Staatsbürger nach Drogen durchsucht? Das klingt mir aber stark nach Rechtsbruch! Mal schaun...Wie die Polizei mitteilte, schwärmten am frühen Freitagmorgen Beamte der Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte zusammen mit Unterstützungskräften (USK) der Nürnberger Polizei aus, um in der Innenstadt Passanten in die Mangel zu nehmen.
Rund 60 Personen überprüften die Einsatzkräfte im Zeitraum zwischen 2 und 4 Uhr morgens. "Rund 20 mussten dabei beanstandet werden", hieß es in der Mitteilung. Mehrere davon waren den Beamten als Drogenkonsumenten bekannt. 14 Personen führten Drogen mit sich. Eine erstaunlich hohe Trefferquote.
Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Personen dürfte wohl §21 des "Bayrischen Polizeiaufgabengesetzes" sein:
Ich war ja nicht vor Ort, vermute aber mal, dass die Rechtsgrundlage Absatz 1 Punkt ist: wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen.§ 21 Durchsuchung von Personen
(1)
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
3. sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält oder
4. sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
So - und auf Grund welcher "Tatsachen" wurden die Leute dann bitte schön durchsucht? Rote Augen? Unrasiert? Heruntergekommenes Aussehen? Das würde mich mal interessieren. Die Polizei kann weder Zufallsstichproben machen noch irgendwelchen Vorurteilen gegen Drogenkonsumenten frönend die "Tatsache" an irgendeiner äusseren Erscheinung festmachen.