Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Hallo zusammen,
wenn man eine Genehmigung der Krankenkasse hat, müsste die doch auch die
gesamten Kosten , bis maximal 10 Euro Rezeptgebühr übernehmen, oder ?
auch wenn die Apotheke meint sie müssen die Blüten zerkleinern um kräftig
dran zu verdienen, oder sehe ich da was falsch ?
vielen dank
lg
wenn man eine Genehmigung der Krankenkasse hat, müsste die doch auch die
gesamten Kosten , bis maximal 10 Euro Rezeptgebühr übernehmen, oder ?
auch wenn die Apotheke meint sie müssen die Blüten zerkleinern um kräftig
dran zu verdienen, oder sehe ich da was falsch ?
vielen dank
lg
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DrGreenthumb
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Das ist richtig, mit der Kostenübernahme kann es einem eigentlich egal sein wieviel die Blüten kosten.
Aber ich kenne keinen, der es nicht bevorzugt die Blüten im Ganzen und originalverpackt zu erhalten. Ich hab zwar bis jetzt persönlich noch kein gemahlenes und gesiebtes Cannabis aus der Apotheke gesehn, aber vor allem durch das Sieben dürfte schon auch etwas an Wirkstoff verloren gehn.
Es sollte dem Patient einfach frei stehen, in welchem Zustand er sein Medikament bekommt mMn. Es mag ja durchaus Menschen geben, die es lieber "pulverisiert" möchten. Ich spreche jetzt z.b. von älteren Patienten, die bisher keine Erfahrung mit Cannabis haben.
Bei mir gabs keinerlei Probleme ganze Blüten zu bekommen. Ich habe meinem Arzt und dem Apotheker einfach plausibel und sachlich erklärt warum ich lieber ganze Blüten haben möchte. Da gabs absolut keine Diskussionen.
Aber ich kenne keinen, der es nicht bevorzugt die Blüten im Ganzen und originalverpackt zu erhalten. Ich hab zwar bis jetzt persönlich noch kein gemahlenes und gesiebtes Cannabis aus der Apotheke gesehn, aber vor allem durch das Sieben dürfte schon auch etwas an Wirkstoff verloren gehn.
Es sollte dem Patient einfach frei stehen, in welchem Zustand er sein Medikament bekommt mMn. Es mag ja durchaus Menschen geben, die es lieber "pulverisiert" möchten. Ich spreche jetzt z.b. von älteren Patienten, die bisher keine Erfahrung mit Cannabis haben.
Bei mir gabs keinerlei Probleme ganze Blüten zu bekommen. Ich habe meinem Arzt und dem Apotheker einfach plausibel und sachlich erklärt warum ich lieber ganze Blüten haben möchte. Da gabs absolut keine Diskussionen.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Ja, die Kassen übernehmen die vollen Kosten für die Rezeptur. So wie die Apotheke abrechnet.
Habe der Apotheke zugesichert alle meine Kassenrezepte dort einzulösen, damit sie die knappe Kalkulation bei meinen Privatrezepten kompensieren kann.
So bezahlte ich unter 11€ Privat.
Habe der Apotheke zugesichert alle meine Kassenrezepte dort einzulösen, damit sie die knappe Kalkulation bei meinen Privatrezepten kompensieren kann.
So bezahlte ich unter 11€ Privat.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
un meine besteht auf das pulverisieren.... leider
Obwohl ganze Blüten drauf steht
Obwohl ganze Blüten drauf steht
Ich bin ich und das ist gut so 
-
DrGreenthumb
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Könntest du mal ein Foto hochladen von dem gemahlenen/gesiebten Cannabis?
Ist es wirklich wie feines Pulver oder sieht es eher so aus wie das Granulat von Bedrocan?
Also gibts da bei den Apotheken überhaupt irgendwelche Richtlinien, was "Korngrösse" und Maschengrösse anbelangt?
Dieses Granulat ist ja gerade noch akzeptabel, aber feines Pulver geht gar nicht mMn
Ist es wirklich wie feines Pulver oder sieht es eher so aus wie das Granulat von Bedrocan?
Also gibts da bei den Apotheken überhaupt irgendwelche Richtlinien, was "Korngrösse" und Maschengrösse anbelangt?
Dieses Granulat ist ja gerade noch akzeptabel, aber feines Pulver geht gar nicht mMn
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Schau mal hier:Speedy-BW hat geschrieben:un meine besteht auf das pulverisieren.... leider
Obwohl ganze Blüten drauf steht
http://www.cannabis-med.org/german/acm- ... p?id=237#3
http://www.cannabis-med.org/german/acm- ... p?id=237#4
http://www.cannabis-med.org/german/acm- ... p?id=237#5
Vielleicht kannst du sie mit den öffentlichen Briefen von Axel Junker und Dr. Grotenhermen überzeugen?
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
@ Mopens
danke
danke
Ich bin ich und das ist gut so 
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Ich hoffe das meine Apo das endlich bis nächste woche auf die Reihe bekommt.
Mache da am Montag nochmals persönlich das denen klar!!!
Habe Rezept für Medizin, die lifern es nicht aus. Im KKH haben die mir schon meine Schmerzmittel runter gefahren.
Jetzt war ich gezwungen mir so was zu besogen, ärgerlich...
Werde wenn ich die Medis endlich habe, dann auch fotografieren und hoch laden
Mache da am Montag nochmals persönlich das denen klar!!!
Habe Rezept für Medizin, die lifern es nicht aus. Im KKH haben die mir schon meine Schmerzmittel runter gefahren.
Jetzt war ich gezwungen mir so was zu besogen, ärgerlich...
Werde wenn ich die Medis endlich habe, dann auch fotografieren und hoch laden
Ich bin ich und das ist gut so 
- Martin Mainz
- Board-Administration
- Beiträge: 4667
- Registriert: Di 22. Mär 2016, 18:39
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Eine Bitte an die eifrigen Poster: Bitte die Bilder möglichst nicht breiter als 1200, bei Schriftstücken 800 hochladen. Das Limit für Dateianhänge wurde zwar hochgesetzt, aber mir wärs lieb, wenn das auch ne Weile hält. Wer das nicht kann, sollte einen Freund/in um Rat fragen.
Ansonsten werd ich handgreiflich und ändere das selbst, also nicht wundern
Ansonsten werd ich handgreiflich und ändere das selbst, also nicht wundern
Ehrenamtlicher Foren-Putzer
Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
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DanielZappel
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- Registriert: Mi 26. Apr 2017, 14:26
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Das is schon sehr grün Schwarzwälder.
Hatte ich jetzt noch nie.
Hatte ich jetzt noch nie.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
vielen dank an alle 
@ DrGreenthumb
da stimme ich dir zu, freut mich dass du keine Probleme in der Apotheke hattest,
ich lass mich mal überraschen.
lg
@ DrGreenthumb
da stimme ich dir zu, freut mich dass du keine Probleme in der Apotheke hattest,
ich lass mich mal überraschen.
lg
-
DrGreenthumb
- Beiträge: 244
- Registriert: Do 18. Mai 2017, 16:53
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Genau das habe ich Arzt und Apotheker erklärt, haben sie auch gleich verstanden zum GlückFlorian hat geschrieben:Mal ne blöde Frage: wenn die Blüten derart zerkleinert und pulverisiert werden.....fällt das ganze dann bei einem Vapo nicht durchs Sieb ins Gerät oder auch beim Inhalieren das Pulver durchs Sieb in die Lunge
Aber wie gesagt, ich habe persönlich noch nicht gesehn, wie fein das Zeug gemahlen wird...
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DrGreenthumb
- Beiträge: 244
- Registriert: Do 18. Mai 2017, 16:53
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Also mein Bedrocan sieht so aus... Soweit ich beurteilen kann, gibts da nix zu beanstanden... ausser vielleicht dass etwas viel Kleinzeug mit drin ist.
- Dateianhänge
-
- IMG_1583_small.JPG (416.62 KiB) 25063 mal betrachtet
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
bedrocan ist qualitativ schon o.k, was mich halt extrem stört ist das es in manchen dosen extrem viel kleinscheiß mit drin ist, in anderen dosen dann eine restfeuchte vorhanden ist, und eben der thc gehalt enorm schwankt
in den USA würden die zu unseren kleinen bedrocan döschen "popcorn buds" sagen, sieht man auch an den canada blüten -schöner manikürt und dicke blüten
in den USA würden die zu unseren kleinen bedrocan döschen "popcorn buds" sagen, sieht man auch an den canada blüten -schöner manikürt und dicke blüten
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
"Korrespondenz zwischen Bundesapothekerkammer, Dr. Grotenhermen und SCM-Vertretern
Schreiben des Präsidenten der Bundesapothekerkammer an Dr. Grotenhermen
Von
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern
Bundesapothekerkammer
Der Präsident
An
Dr. med. Franjo Grotenhermen
c/o Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
6. Juni 2017
Sehr geehrter Herr Dr. Grotenhermen,
in den letzten Tagen und Wochen haben uns viele inhaltlich identische Mails erreicht, die auf einen Text Ihrer Homepage zurückgehen. Ich antworte Ihnen zu den Aspekten, die an Apotheker adressiert sind, gerne direkt und bitte Sie, dieses Schreiben über Ihre Homepage bekannt zu machen.
Sie behaupten auf Ihrer Homepage, dass Cannabisblüten von Apotheken ohne Prüfung oder Verarbeitung an Patienten abgegeben werden könnten. Zitat: „Wurden bislang verschlossene Dosen mit Cannabisblüten an Patienten abgegeben, so wie die Behältnisse an die Apotheken geliefert werden, wird dieses bereits mehrfach geprüfte Cannabis nunmehr bei der Abgabe einer neuerlichen sensorischen oder weiterführenden Prüfung unterzogen. Dabei gibt es nach allem Ermessen keinen erkennbaren Grund, warum Apotheker den Doseninhalt nochmals überprüfen müssten (es sei denn wegen gewünschter Verteuerung durch diese Prüfungs-Handgriffe.)“ Diese Aussage beurteilen wir aus verschiedenen Aspekten kritisch:
1. Arzneimittel auf Basis von Cannabis müssen die erforderliche pharmazeutische Qualität haben. Derzeit können nur aus den Niederlanden und Kanada importierte Cannabisblüten abgegeben werden. Cannabisblüten sind in diesen Ländern keine zugelassenen Fertigarzneimittel. Beziehen Apotheken Cannabisblüten, handelt es sich somit um Ausgangsstoffe, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat belegt sein muss. In der Apotheke muss somit gemäß § 11 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung mindestens die Identität festgestellt werden. Methoden zur Identitätsprüfung sind in der im Mai 2017 in Kraft getretenen Monographie des Deutschen Arzneibuchs „Cannabisblüten“ beschrieben. Zudem verweisen wir auf die im Abschnitt „Alternativverfahren zur Identifizierung von Ausgangsstoffen des DAC/NRF“ für Cannabisblüten beschriebene Methode zur Identitätsprüfung. Die Identitätsprüfung von Cannabisblüten als Ausgangsstoff ist somit zwingend rechtlich vorgeschrieben.
2. Apotheken beziehen Rezepturausgangsstoffe, somit auch Cannabisblüten, in Transportbehältnissen. Die Entscheidung, ob dieses Behältnis darüber hinaus als Abgabegefäß des Rezepturarzneimittels für den Patienten geeignet ist, bedarf einer fachlichen Risikobeurteilung. Dies muss im Einzelfall anhand der Beschaffenheit geprüft werden. Da die Liefergefäße üblicherweise nicht kindergesichert sind, dürfte die Abgabe durch die Apotheke auszuschließen sein.
3. Die von den Apotheken als Ausgangsstoffe und somit in Transportgefäßen bezogenen handelsüblichen Cannabisblüten sind unzerkleinert oder mehr oder weniger in ihre Einzelteile zerfallen. Somit ist eine exakte reproduzierbare Dosierung durch den Patienten selbst schwierig. Die zuverlässige Selbstwägung setzt voraus, dass der Patient über eine Feinwaage (mit 1-Milligramm-Anzeige) verfügt. Das dürfte bei den wenigsten Patienten der Fall sein. In der Regel wird somit die Dosierung von Cannabis-Blüten ‚nach Gefühl‘ erfolgen, was aus pharmazeutischer Sicht unverantwortlich und übrigens auch eine (teure) Verschwendung darstellt. Die Selbstwägung durch den Patienten wäre apotheken- und arzneimittelrechtlich für ein stark wirkendes Arzneimittel ‒ Cannabisblüten sind ein Betäubungsmittel ‒ zudem ein Novum.
4. Die exakte Dosierung der Cannabisblüten bedingt ‒ unabhängig von der Anwendungsform ‒ zwingend ihre gleichmäßige Zerkleinerung. Die Dosiergenauigkeit hängt dabei vom Zerkleinerungsgrad der Cannabisblüten ab. Grob vorzerteilte Cannabisblüten eignen sich nicht für die ausreichend niedrige, reproduzierbare und der medizinischen Notwendigkeit entsprechende Therapie. Sie müssen daher zwingend gemahlen und gesiebt werden. (2- Millimeter-Sieb). Anschließend können sie Cannabisblüten – einzeldosiert oder zusammen mit geeigneter Dosierhilfe – von Apothekern zur medizinischen Behandlung an den Patienten abgegeben werden. Falls der Patient auch das Mahlen der Droge übernehmen kann, wäre auf ärztliche Anweisung dies nach einer entsprechenden Risikobeurteilung denkbar.
Insofern werden die Transportgefäße der Cannabisblüten keineswegs wegen der von Ihnen unterstellten „gewünschten Verteuerung durch diese Prüfungs-Handgriffe“ geöffnet. Die Prüfung zumindest auf Identität ist rechtlich vorgeschrieben. Auch die Zerkleinerung und das Sieben der Droge in der Apotheke, die apparativ dafür entsprechend ausgerüstet ist, sind mit Blick auf die Dosierungsgenauigkeit und damit für die Arzneimitteltherapiesicherheit unerlässlich.
Die von Ihnen angesprochene Preissteigerung von Cannabisblüten beruht im Wesentlichen auf dem Wechsel von einer Abrechnung nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zur Abrechnung nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 10. März 2017 waren Cannabisblüten und andere Pflanzenteile laut Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes nur dann verkehrsfähig, wenn sie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, enthalten waren.
Das Bundesgesundheitsministerium, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA sind sich aber einig, dass Cannabisblüten ein Rezepturarzneimittel sind und vor Abgabe nach anerkannten pharmazeutischen Regeln zubereitet werden müssen. Somit ergibt sich die Abrechnung nach § 5 AMPreisV oder, falls der Arzt die Zu-bereitung ausschließt und der Apotheker dies im Hinblick auf Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelqualität vertreten kann, nach § 4 AMPreisV. Der Deutsche Apothekerverband e.V. und der GKV-Spitzenverband können im Rahmen der ‚Hilfstaxe‘ über die Preise für Cannabis-Blüten als Ausgangsstoffe verhandeln. Diese Verhandlungen haben bereits begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen.
Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass Apotheker verantwortungsvoll mit medizinisch verordnetem Cannabis umgehen das gilt für die Arzneimittelqualität ebenso wie für die preise.
Für ein persönliches Gespräch oder Telefonat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Kiefer "
"Schreiben der Sprecher des SCM an den Präsidenten der Bundesapothekerkammer
17. Juni 2017
Betreff: Ihre Stellungnahme zum Protestmailer des SCM
Sehr geehrter Dr. Kiefer,
Ihre Antwort auf den Protestmailer des Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin, SCM, auf welchen Sie sich in Ihrem Schreiben an Dr. Grotenhermen beziehen, hat Dr. Grotenhermen zu unserer Kenntnis weitergeleitet.
Als Sprecher des SCM möchten wir uns zunächst für Ihre Antwort bedanken.
Bedauerlicher Weise zeigen Sie in Ihrem Schreiben keinerlei Lösungswege für Patienten und Ihre vor Ort tätigen Apotheker-Kollegen auf, wie etwa künftig selbst zahlenden Patienten eine finanzielle Verschlechterung ihrer oft desolaten Situation erspart bleibt. Das zumindest hätten wir uns von Ihnen gewünscht.
Was Ihre Ausführungen betrifft, müssen wir Ihnen als Patienten mit tagtäglicher Erfahrung im Umgang mit medizinischem Cannabis widersprechen.
Cannabis wird an den Endverbraucher in verschlossenen Dosen abgegeben. Die Dosen der Cannabisproduzenten Pedanios und Spektrum haben Kindersicherungen.
Die Dosen von Bedrocan werden in holländischen Apotheken so abgegeben wie hierzulande, wobei es nach unserem umfassenden Kenntnisstand und Kontakten ins Ausland noch zu keiner nennenswerten Überdosierung gekommen ist. Angesichts der Tatsache, dass beispielsweise Tramal, Methadon und viele andere Medikamente, die nicht nur zur Abhängigkeit - sondern zu schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tod führen können, in banalen Umverpackungen abgegeben werden, ist eine verschließbare Dose für Cannabisblüten durchaus ausreichend, selbst wenn seitens des BfArM bislang die Anschaffung eines eigenen Sicherheitsbehältnisses zur Aufbewahrung für Cannabis vorgeschrieben war.
Medizinisches Cannabis ist bereits sorgsam geprüft und hat ein entsprechendes Prüfzertifikat.
Die jeweiligen Chargen werden für den Markt erst dann freigegeben, nachdem die Inhaltsstoffe genauestens untersucht, gemessen und dokumentiert worden sind. Die Überwachung geschieht bei Bedrocan-Cannabis durch das „Bureau voor medicinale Cannabis“, das dem niederländischen Gesundheitsministerium unterstellt ist.
Prüfzertifikate der Fa. Bedrocan können Sie im Internet nachlesen: https://www.cannabisbureau.nl/medici...e-certificaten
Prüfzertifikate anderer Sorten, stehen Ihnen - als Präsident der Bundesapothekerkammer - sicher auf Anfrage zur Verfügung.
Was das Mahlen, Sieben und portionsweises Abpacken angeht, so wird Ihnen jeder erfahrene Cannabispatient sagen können, dass Cannabis am besten unzerkleinert, luftdicht und in einem dunklen Behältnis aufbewahrt wird.
Mahlen zerstört die Trichome, so dass die wirksamen Cannabinoide und Terpene beschleunigt ab- und umgebaut werden, und die vergrößerte Oberfläche des Mahlgutes zum Austrocknen und damit zum Hustenreiz bei Inhalation/Vaporisation führt.
Es gibt sicherlich Patienten, die das Zerkleinern und Portionieren nicht alleine bewerkstelligen können, wie z.B. schwer durch MS körperlich eingeschränkte Personen. Diese Patienten haben aber in der Regel eine Pflegestufe und somit jemanden, der ihnen behilflich sein kann bei den Handreichungen, die sie aus eigener Kraft nicht mehr ausführen können.
Wir würden uns freuen, wenn sie unsere auf jahrelange praktische Erfahrung beruhende Argumentation anerkennen und künftig auch in Ihre Beurteilung der Situation um Cannabis als Medizin einfließen lassen würden.
Freundliche Grüße
Gabriele Gebhardt
Axel Junker "
http://www.cannabis-med.org/german/foru ... Vertretern
Danke an den IACM für die Veröffentlichung dieses Austausches!
Schreiben des Präsidenten der Bundesapothekerkammer an Dr. Grotenhermen
Von
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern
Bundesapothekerkammer
Der Präsident
An
Dr. med. Franjo Grotenhermen
c/o Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
6. Juni 2017
Sehr geehrter Herr Dr. Grotenhermen,
in den letzten Tagen und Wochen haben uns viele inhaltlich identische Mails erreicht, die auf einen Text Ihrer Homepage zurückgehen. Ich antworte Ihnen zu den Aspekten, die an Apotheker adressiert sind, gerne direkt und bitte Sie, dieses Schreiben über Ihre Homepage bekannt zu machen.
Sie behaupten auf Ihrer Homepage, dass Cannabisblüten von Apotheken ohne Prüfung oder Verarbeitung an Patienten abgegeben werden könnten. Zitat: „Wurden bislang verschlossene Dosen mit Cannabisblüten an Patienten abgegeben, so wie die Behältnisse an die Apotheken geliefert werden, wird dieses bereits mehrfach geprüfte Cannabis nunmehr bei der Abgabe einer neuerlichen sensorischen oder weiterführenden Prüfung unterzogen. Dabei gibt es nach allem Ermessen keinen erkennbaren Grund, warum Apotheker den Doseninhalt nochmals überprüfen müssten (es sei denn wegen gewünschter Verteuerung durch diese Prüfungs-Handgriffe.)“ Diese Aussage beurteilen wir aus verschiedenen Aspekten kritisch:
1. Arzneimittel auf Basis von Cannabis müssen die erforderliche pharmazeutische Qualität haben. Derzeit können nur aus den Niederlanden und Kanada importierte Cannabisblüten abgegeben werden. Cannabisblüten sind in diesen Ländern keine zugelassenen Fertigarzneimittel. Beziehen Apotheken Cannabisblüten, handelt es sich somit um Ausgangsstoffe, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat belegt sein muss. In der Apotheke muss somit gemäß § 11 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung mindestens die Identität festgestellt werden. Methoden zur Identitätsprüfung sind in der im Mai 2017 in Kraft getretenen Monographie des Deutschen Arzneibuchs „Cannabisblüten“ beschrieben. Zudem verweisen wir auf die im Abschnitt „Alternativverfahren zur Identifizierung von Ausgangsstoffen des DAC/NRF“ für Cannabisblüten beschriebene Methode zur Identitätsprüfung. Die Identitätsprüfung von Cannabisblüten als Ausgangsstoff ist somit zwingend rechtlich vorgeschrieben.
2. Apotheken beziehen Rezepturausgangsstoffe, somit auch Cannabisblüten, in Transportbehältnissen. Die Entscheidung, ob dieses Behältnis darüber hinaus als Abgabegefäß des Rezepturarzneimittels für den Patienten geeignet ist, bedarf einer fachlichen Risikobeurteilung. Dies muss im Einzelfall anhand der Beschaffenheit geprüft werden. Da die Liefergefäße üblicherweise nicht kindergesichert sind, dürfte die Abgabe durch die Apotheke auszuschließen sein.
3. Die von den Apotheken als Ausgangsstoffe und somit in Transportgefäßen bezogenen handelsüblichen Cannabisblüten sind unzerkleinert oder mehr oder weniger in ihre Einzelteile zerfallen. Somit ist eine exakte reproduzierbare Dosierung durch den Patienten selbst schwierig. Die zuverlässige Selbstwägung setzt voraus, dass der Patient über eine Feinwaage (mit 1-Milligramm-Anzeige) verfügt. Das dürfte bei den wenigsten Patienten der Fall sein. In der Regel wird somit die Dosierung von Cannabis-Blüten ‚nach Gefühl‘ erfolgen, was aus pharmazeutischer Sicht unverantwortlich und übrigens auch eine (teure) Verschwendung darstellt. Die Selbstwägung durch den Patienten wäre apotheken- und arzneimittelrechtlich für ein stark wirkendes Arzneimittel ‒ Cannabisblüten sind ein Betäubungsmittel ‒ zudem ein Novum.
4. Die exakte Dosierung der Cannabisblüten bedingt ‒ unabhängig von der Anwendungsform ‒ zwingend ihre gleichmäßige Zerkleinerung. Die Dosiergenauigkeit hängt dabei vom Zerkleinerungsgrad der Cannabisblüten ab. Grob vorzerteilte Cannabisblüten eignen sich nicht für die ausreichend niedrige, reproduzierbare und der medizinischen Notwendigkeit entsprechende Therapie. Sie müssen daher zwingend gemahlen und gesiebt werden. (2- Millimeter-Sieb). Anschließend können sie Cannabisblüten – einzeldosiert oder zusammen mit geeigneter Dosierhilfe – von Apothekern zur medizinischen Behandlung an den Patienten abgegeben werden. Falls der Patient auch das Mahlen der Droge übernehmen kann, wäre auf ärztliche Anweisung dies nach einer entsprechenden Risikobeurteilung denkbar.
Insofern werden die Transportgefäße der Cannabisblüten keineswegs wegen der von Ihnen unterstellten „gewünschten Verteuerung durch diese Prüfungs-Handgriffe“ geöffnet. Die Prüfung zumindest auf Identität ist rechtlich vorgeschrieben. Auch die Zerkleinerung und das Sieben der Droge in der Apotheke, die apparativ dafür entsprechend ausgerüstet ist, sind mit Blick auf die Dosierungsgenauigkeit und damit für die Arzneimitteltherapiesicherheit unerlässlich.
Die von Ihnen angesprochene Preissteigerung von Cannabisblüten beruht im Wesentlichen auf dem Wechsel von einer Abrechnung nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zur Abrechnung nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 10. März 2017 waren Cannabisblüten und andere Pflanzenteile laut Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes nur dann verkehrsfähig, wenn sie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, enthalten waren.
Das Bundesgesundheitsministerium, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA sind sich aber einig, dass Cannabisblüten ein Rezepturarzneimittel sind und vor Abgabe nach anerkannten pharmazeutischen Regeln zubereitet werden müssen. Somit ergibt sich die Abrechnung nach § 5 AMPreisV oder, falls der Arzt die Zu-bereitung ausschließt und der Apotheker dies im Hinblick auf Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelqualität vertreten kann, nach § 4 AMPreisV. Der Deutsche Apothekerverband e.V. und der GKV-Spitzenverband können im Rahmen der ‚Hilfstaxe‘ über die Preise für Cannabis-Blüten als Ausgangsstoffe verhandeln. Diese Verhandlungen haben bereits begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen.
Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass Apotheker verantwortungsvoll mit medizinisch verordnetem Cannabis umgehen das gilt für die Arzneimittelqualität ebenso wie für die preise.
Für ein persönliches Gespräch oder Telefonat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Kiefer "
"Schreiben der Sprecher des SCM an den Präsidenten der Bundesapothekerkammer
17. Juni 2017
Betreff: Ihre Stellungnahme zum Protestmailer des SCM
Sehr geehrter Dr. Kiefer,
Ihre Antwort auf den Protestmailer des Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin, SCM, auf welchen Sie sich in Ihrem Schreiben an Dr. Grotenhermen beziehen, hat Dr. Grotenhermen zu unserer Kenntnis weitergeleitet.
Als Sprecher des SCM möchten wir uns zunächst für Ihre Antwort bedanken.
Bedauerlicher Weise zeigen Sie in Ihrem Schreiben keinerlei Lösungswege für Patienten und Ihre vor Ort tätigen Apotheker-Kollegen auf, wie etwa künftig selbst zahlenden Patienten eine finanzielle Verschlechterung ihrer oft desolaten Situation erspart bleibt. Das zumindest hätten wir uns von Ihnen gewünscht.
Was Ihre Ausführungen betrifft, müssen wir Ihnen als Patienten mit tagtäglicher Erfahrung im Umgang mit medizinischem Cannabis widersprechen.
Cannabis wird an den Endverbraucher in verschlossenen Dosen abgegeben. Die Dosen der Cannabisproduzenten Pedanios und Spektrum haben Kindersicherungen.
Die Dosen von Bedrocan werden in holländischen Apotheken so abgegeben wie hierzulande, wobei es nach unserem umfassenden Kenntnisstand und Kontakten ins Ausland noch zu keiner nennenswerten Überdosierung gekommen ist. Angesichts der Tatsache, dass beispielsweise Tramal, Methadon und viele andere Medikamente, die nicht nur zur Abhängigkeit - sondern zu schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tod führen können, in banalen Umverpackungen abgegeben werden, ist eine verschließbare Dose für Cannabisblüten durchaus ausreichend, selbst wenn seitens des BfArM bislang die Anschaffung eines eigenen Sicherheitsbehältnisses zur Aufbewahrung für Cannabis vorgeschrieben war.
Medizinisches Cannabis ist bereits sorgsam geprüft und hat ein entsprechendes Prüfzertifikat.
Die jeweiligen Chargen werden für den Markt erst dann freigegeben, nachdem die Inhaltsstoffe genauestens untersucht, gemessen und dokumentiert worden sind. Die Überwachung geschieht bei Bedrocan-Cannabis durch das „Bureau voor medicinale Cannabis“, das dem niederländischen Gesundheitsministerium unterstellt ist.
Prüfzertifikate der Fa. Bedrocan können Sie im Internet nachlesen: https://www.cannabisbureau.nl/medici...e-certificaten
Prüfzertifikate anderer Sorten, stehen Ihnen - als Präsident der Bundesapothekerkammer - sicher auf Anfrage zur Verfügung.
Was das Mahlen, Sieben und portionsweises Abpacken angeht, so wird Ihnen jeder erfahrene Cannabispatient sagen können, dass Cannabis am besten unzerkleinert, luftdicht und in einem dunklen Behältnis aufbewahrt wird.
Mahlen zerstört die Trichome, so dass die wirksamen Cannabinoide und Terpene beschleunigt ab- und umgebaut werden, und die vergrößerte Oberfläche des Mahlgutes zum Austrocknen und damit zum Hustenreiz bei Inhalation/Vaporisation führt.
Es gibt sicherlich Patienten, die das Zerkleinern und Portionieren nicht alleine bewerkstelligen können, wie z.B. schwer durch MS körperlich eingeschränkte Personen. Diese Patienten haben aber in der Regel eine Pflegestufe und somit jemanden, der ihnen behilflich sein kann bei den Handreichungen, die sie aus eigener Kraft nicht mehr ausführen können.
Wir würden uns freuen, wenn sie unsere auf jahrelange praktische Erfahrung beruhende Argumentation anerkennen und künftig auch in Ihre Beurteilung der Situation um Cannabis als Medizin einfließen lassen würden.
Freundliche Grüße
Gabriele Gebhardt
Axel Junker "
http://www.cannabis-med.org/german/foru ... Vertretern
Danke an den IACM für die Veröffentlichung dieses Austausches!
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Meine drei Sorten wurden jetzt einfach umgefüllt in Gläser mit Schraubverschluss, somit konnten Sie die jeweils zehn Gramm mit 244€ abrechnen! Meine medizin wurde solange zurück gehalten, weil die Messlöffel nicht da waren!!!
Habe Sie gestern erst bekommen, nachdem ich gesagt habe, "Ihr könnt mein Kunden Konto nach der Auslieferung löschen" Sie machen eine Ausnahme.....
Auf einmal ging es!
Habe Sie gestern erst bekommen, nachdem ich gesagt habe, "Ihr könnt mein Kunden Konto nach der Auslieferung löschen" Sie machen eine Ausnahme.....
Auf einmal ging es!
Ich bin ich und das ist gut so 
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
@speedy-BW
die würde ich doch gleich mal nach den in der apotheke durchgeführten laborberichten und prüfungen fragen,und diese verlangen
wenn sie schon so korrekt sind und die medizin wegen der fehlenden löffeln eine herausgabe anfangs verweigerten,
und mit diesem hohen preis abrechnen
wurden sie in ein lichtdurchlässiges glas oder braunglas umgefüllt ?
gewicht geprüft?
ich würde für die blüten zumindest die apotheke wechseln.
die würde ich doch gleich mal nach den in der apotheke durchgeführten laborberichten und prüfungen fragen,und diese verlangen
wenn sie schon so korrekt sind und die medizin wegen der fehlenden löffeln eine herausgabe anfangs verweigerten,
und mit diesem hohen preis abrechnen
wurden sie in ein lichtdurchlässiges glas oder braunglas umgefüllt ?
gewicht geprüft?
ich würde für die blüten zumindest die apotheke wechseln.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Gewicht habe ich nicht gebrüft, Laborberichte auch nichts bekommen, sowie die Berichte von Bedrocan fehlen auch. Es wurde in Braunglas Flaschen mit Kindersicherung umgefüllt.
Das nächste Rezept ist nächste Woche fällig, das bekommt eine andere.
Mir war das alles schon zu schwierig, kenne ich so aus dieser Apo nicht...
Das nächste Rezept ist nächste Woche fällig, das bekommt eine andere.
Mir war das alles schon zu schwierig, kenne ich so aus dieser Apo nicht...
Ich bin ich und das ist gut so 
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
da sieht man mal wieviel vorsicht und angst (anslingersyndrom) bei manch einem noch vorhanden ist,
aber abkassieren wollen sie... nichtmal die chargeennummer bekommen um selber zu prüfen ?
wobei ich auf die chargennummer + die apotheken-prüfungen bestehen würde ...der ordnung halber...
machen sie ja auch bei dir
lg
aber abkassieren wollen sie... nichtmal die chargeennummer bekommen um selber zu prüfen ?
wobei ich auf die chargennummer + die apotheken-prüfungen bestehen würde ...der ordnung halber...
machen sie ja auch bei dir
lg
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Berichte hatte ich auch nicht bekommen
Dose ungeöffnet und die antwort, 100% aufschlag ist schon durch die viele beratung gerechtfertigt.
Dose ungeöffnet und die antwort, 100% aufschlag ist schon durch die viele beratung gerechtfertigt.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Ich glaube in Zukunft freuen sich die Apos auf die Rezepte, sind immer richtig viel Geld.
Die bekommen ja auch noch Ihre Beratungspauschale.
Die bekommen ja auch noch Ihre Beratungspauschale.
Ich bin ich und das ist gut so 
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Oh Manometer... das ist doch total Krank was z.Z. abgeht. Der wahre Greenrush hat begonnen
In dem letzten Fall hier, wo (warscheinlich) nur umgefüllt wurde, hätte ich das Zeug garnicht angenommen. Ich hätte die Apo darauf sitzen gelassen...
Ich würde nun zusätzlich im Nachhinein alle Berichte bei der Apo verlangen und den Fall der KK schildern!
Das ist doch echt nicht normal, hier auf einem Dorf in der ländlichen gegend am Rande von Hannover, habe ich bei 3 Apos angefragt, 2 von denen würden es mir 1zu1 abgeben, beide meinten das irgendetwas aufgeschlagen werden muss, da kämen die nicht herum, aber keine unverschämten megazuschläge. beide würden um ca 70€ verlangen und würden die dosen nichtmal öffnen.
mein problem ist, das ich nach wie vor keinen arzt gefunden habe, mittlerweile war ich bestimmt bei 90-100, ich warte nur darauf bis sich meine KK meldet und fragt was bei mir nicht in ordnung ist
In dem letzten Fall hier, wo (warscheinlich) nur umgefüllt wurde, hätte ich das Zeug garnicht angenommen. Ich hätte die Apo darauf sitzen gelassen...
Ich würde nun zusätzlich im Nachhinein alle Berichte bei der Apo verlangen und den Fall der KK schildern!
Das ist doch echt nicht normal, hier auf einem Dorf in der ländlichen gegend am Rande von Hannover, habe ich bei 3 Apos angefragt, 2 von denen würden es mir 1zu1 abgeben, beide meinten das irgendetwas aufgeschlagen werden muss, da kämen die nicht herum, aber keine unverschämten megazuschläge. beide würden um ca 70€ verlangen und würden die dosen nichtmal öffnen.
mein problem ist, das ich nach wie vor keinen arzt gefunden habe, mittlerweile war ich bestimmt bei 90-100, ich warte nur darauf bis sich meine KK meldet und fragt was bei mir nicht in ordnung ist
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
mein lieber schwan bei 90-100 Ärzten ? was ist mit deinen listen, war da keiner bereit !?CBDManiaK hat geschrieben: mein problem ist, das ich nach wie vor keinen arzt gefunden habe, mittlerweile war ich bestimmt bei 90-100, ich warte nur darauf bis sich meine KK meldet und fragt was bei mir nicht in ordnung ist
da müsste sich doch zumindest einer finden
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
telefonisch bekommste immer die geilsten storys zu hören, immer in richtung nein.
bevor ich nun anfange zig kilometer zu fahren, wollte ich erstmal den raum hannover abklappern.
hier gibt es 2 ärzte an der mhh... die eine behandelt nur leute mit tics, der andere hat erst in 4 monaten freie termine...
und noch ein 3. aber das ist ein leberspezialist, und meine leber ist soweit ok.
so langsam hab ich die schnauze voll. irgendwann reißt einem auch der letzte geduldsfaden, und vor allem fehlt einem irgendwann auch die kraft.
dann hab ich noch einen arzt besucht, der zwar ein beführworter ist, wenn es tatsächlich hilft, er will aber nicht die erstverordnung machen...
komischer vogel...
tja, solange bleibt halt nur die eigentherapie. zum glück habe ich zuverlässige bekannte
vor allem währe es für die kk in meinem fall eh nicht teuer, da mir 0,3-0,5 pro tag reichen, demnach auch nur 2-3 dosen im monat... ich würds sogar privat zahlen, aber ohne rezept kannste dir mit geld, offiziel und legal eh keine medizin kaufen...
mal sehen, morgen gleich der nächste arzttermin, vllt kann ich diesen arzt ja endlich überzeugen
bevor ich nun anfange zig kilometer zu fahren, wollte ich erstmal den raum hannover abklappern.
hier gibt es 2 ärzte an der mhh... die eine behandelt nur leute mit tics, der andere hat erst in 4 monaten freie termine...
und noch ein 3. aber das ist ein leberspezialist, und meine leber ist soweit ok.
so langsam hab ich die schnauze voll. irgendwann reißt einem auch der letzte geduldsfaden, und vor allem fehlt einem irgendwann auch die kraft.
dann hab ich noch einen arzt besucht, der zwar ein beführworter ist, wenn es tatsächlich hilft, er will aber nicht die erstverordnung machen...
komischer vogel...
tja, solange bleibt halt nur die eigentherapie. zum glück habe ich zuverlässige bekannte
vor allem währe es für die kk in meinem fall eh nicht teuer, da mir 0,3-0,5 pro tag reichen, demnach auch nur 2-3 dosen im monat... ich würds sogar privat zahlen, aber ohne rezept kannste dir mit geld, offiziel und legal eh keine medizin kaufen...
mal sehen, morgen gleich der nächste arzttermin, vllt kann ich diesen arzt ja endlich überzeugen
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
wird zeit das du einen findest, ich drücke dir die daumen -nicht aufgeben- hab ich dir ja schonmal gesagt
vg
vg