Habe nicht alle Beiträge hier gelesen, aber zum Thema "Seerecht" kann ich - glaube ich etwas beitragen:
Außerhalb der 200-Meilenzone ("internationale Gewässer") ist der Kapitän der "Chef" und nur er allein... Leigislative, Judikative und Exekutive in einem!
Das mit der Flagge stimmt aber auch, so dass der Kapitän - grob gesagt - an das "Recht der Flagge" gebunden ist.
Sobald das Schiff aber in einem Hafen anlegt, sieht die Sache schon anders aus: Dieser ganze rechtliche Summs ist in einem UN-Abkommen geregelt:
Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen
Art. 12
besagt, dass die Reede (das "vor-Anker-liegen-zum-Be-und-Entladen") nicht zum nationalen Hoheitsgebiet ("Festland") zählt, sondern zum "Küstengewässer".
... schonmal gut, oder? Denn das heißt, dass eben nicht plötzlich "Russland herrscht" auf einem italienischen Schiff!
Jetzt kommt aber Art 27 und denn zitiere ich voll, damit sich jeder seinen eigenen Reim drauf machen kann:
Art. 27
Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
1. Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaats soll an Bord eines das Küstenmeer
durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um wegen einer während
der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen Straftat eine Person festzunehmen
oder eine Untersuchung durchzuführen, ausser in folgenden Fällen:
a) wenn sich die Folgen der Straftat auf den Küstenstaat erstrecken;
b) wenn die Straftat geeignet ist, den Frieden des Landes oder die Ordnung im
Küstenmeer zu stören;
c) wenn die Hilfe der örtlichen Behörden vom Kapitän des Schiffes oder von
einem Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats erbeten worden
ist; oder
d) wenn solche Massnahmen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit
Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen erforderlich sind.
2. Absatz 1 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, alle nach seinen Gesetzen
zulässigen Massnahmen zur Festnahme oder Untersuchung an Bord eines fremden
Schiffes zu ergreifen, das nach Verlassen der inneren Gewässer das Küstenmeer
durchfährt.
3. In den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, bevor er
irgendwelche Massnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns einen Diplomaten
oder Konsularbeamten des Flaggenstaats
zu benachrichtigen und die Verbindung
zwischen diesem Diplomaten oder Konsularbeamten und der Besatzung des Schiffes
zu erleichtern. In dringenden Fällen kann diese Benachrichtigung erfolgen, während
die Massnahmen durchgeführt werden.
4. Bei der Prüfung der Frage, ob oder auf welche Weise eine Festnahme erfolgen
soll, tragen die örtlichen Behörden den Interessen der Schifffahrt gebührend Rech-
nung.
5. Abgesehen von der Anwendung des Teiles XII oder von Fällen von Verstössen
gegen die in Übereinstimmung mit Teil V erlassenen Gesetze und sonstigen Vor-
schriften darf der Küstenstaat an Bord eines sein Küstenmeer durchfahrenden frem-
den Schiffes keine Massnahmen ergreifen, um wegen einer Straftat, die vor der
Einfahrt des Schiffes in das Küstenmeer begangen wurde, eine Person festzunehmen
oder eine Untersuchung durchzuführen, wenn dieses Schiff aus einem fremden
Hafen kommt und das Küstenmeer nur durchfährt, ohne in die inneren Gewässer
einzulaufen
Mein Rat: Ich würde mit dem Kapitän reden und wenn der da keine Probleme sieht, dann passt das!
Vor Schweden hätte ich persönlich aber mehr Angst als vor Russland...

...zumindest was Cannabis angeht!