"Ampel 2021" will Cannabis legalisieren - was bedeutet das juristisch?

Der lange Weg von der Prohibitions bis zur Entkriminalisierung - und wie geht es weiter?
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Crosser71
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Re: "Ampel 2021" will Cannabis legalisieren - was bedeutet das juristisch?

Beitrag von Crosser71 »

Gelten die 50 Gramm eigentlich pro Wohnung oder pro Person in der Wohnung?
Darf dann also meine Frau 50 Gramm in der Wohnung haben und ich auch noch einmal 50 Gramm in der Wohnung haben?
Gleiches bei der Anzahl der lebenden Pflanzen.
Gehört hatte ich auch, dass man angeblich erst ab Juni Pflanzen draußen anbauen dürfte?
Kaikoura
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Re: "Ampel 2021" will Cannabis legalisieren - was bedeutet das juristisch?

Beitrag von Kaikoura »

Die 50 Gramm gelten pro Person, die 3 Pflanzen auch pro Person.

Anbauen kannst du ab dem 1.04, wenn das Gesetz zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
Was das draußen anbauen betrifft, du musst halt dort sicherstellen das keine Unerlaubten dritten Zugang haben könnten.In der Wohnung /Haus sicherlich einfacher zu bewerkstelligen als zum Beispiel im Schrebergarten.

Ab dem 1.07 ist es dann in den Anbauvereinigungen erlaubt.
Zuletzt geändert von Kaikoura am Sa 24. Feb 2024, 08:02, insgesamt 1-mal geändert.
Respekt ist zumutbar, immer.
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Crosser71
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Re: "Ampel 2021" will Cannabis legalisieren - was bedeutet das juristisch?

Beitrag von Crosser71 »

Danke dir.
Freno
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Registriert: Do 7. Jan 2021, 17:00

Re: "Ampel 2021" will Cannabis legalisieren - was bedeutet das juristisch?

Beitrag von Freno »

Kaikoura hat geschrieben: Sa 24. Feb 2024, 07:56 Die 50 Gramm gelten pro Person, die 3 Pflanzen auch pro Person.

(...)
So einfach ist das nicht mit den Grenzen pro Person, weil nämlich Leute, die in einer Wohnung zusammenleben, grundsätzlich Mitbesitz an allen Sachen in der Wohnung haben, die nicht durch besondere Maßnahmen, insbesondere Verschluß, dem Mitbesitz der Mitbewohner entzogen sind. Insbesondere Eheleute haben expliziten Mitbesitz an allen Sachen in der Ehewohnung. Deswegen muß man damit rechnen, daß bei Eheleuten die Mengen addiert und jedem ein Besitz an der Gesamtmenge zugerechnet werden wird - zum strafrechtlichen Nachteil.

Besitz - oder wie es strafrechtlich heißt: Gewahrsam - als Rechtsbegriffe stellen nicht auf das Eigentum, also die rechtliche Verfügungsmacht ab, sondern die "unmittelbare Sachherrschaft".

Beispiel 2er WG: die Mitbewohnis schließen ihre Zimmer nicht ab und räumen einander das Recht ein, ihre jeweiligen Zimmer zu betreten und nicht verschlossen aufbewahrte Sachen zu entleihen. Wenn jeder der beiden jeweils 50 g in seinem Zimmer in einer Dose im Regal stehen hat, haben beide Besitz an 100 g zumindest dann, wenn sie sich alleine in der Wohnung aufhalten. Anders verhält es sich jedoch, wenn die 50 g verschlossen und der "Sachherrschaft" des anderen entzogen sind. Schließt aber nur einer der beiden seine 50 g weg, so bleibt er trotzdem Mitbesitzer der anderen 50 g, hat also insgesamt Besitz an 100 g, wohingegen der andere, der seine 50 g nicht wegschließt, nur an seinen eigenen 50 g Besitz hat.

Beispiel Besuch: A, der gerade 20 g auf dem Schwarzmarkt erworben hat, besucht seinen Freund B in dessen Wohnung. B bewahrt selbst 40 g in seiner Wohnung auf. A und B beschließen einen gemeinsamen Kneipenbesuch, während dessen A sein Cannabis mit B's Einverständnis in dessen Wohnung belässt. In dem Moment, in dem B die Wohnungstür verschließt, erwirbt er Besitz an insgesamt 60 g Cannabis !

Beispiel "housekeeping": A, der 3 Pflanzen in seiner Wohnung aufzieht, und 40 g Cannabis aufbewahrt, unternimmt einen Wochendausflug. Sein vertrauter Freund B kümmert sich um A's Katze und auch A's Cannabis-Pflanzen und erhält einen Wohnungsschlüssel und auch die Erlaubnis, von A's Cannabis zu konsumieren, das offen in einer Dose im Regal steht. B zieht selbst 3 Pflanzen auf und bewahrt 40 g Cannabis in seiner Wohnung auf. In dem Moment, indem er A's Wohnungsschlüssel übernimmt, erwirbt er Besitz an 80 g Cannabis sowie 6 Pflanzen !

Insbesondere Eheleuten würde ich also dazu raten wollen, sich entweder auf die jeweils hälftige Menge zu beschränken - also nur insgesamt 50 g Cannabis in der Ehewohnung aufzubewahren und nur 3 Pflanzen gemeinsam zu besitzen. Alternativ käme in Betracht, durch entsprechenden Verschluß die fraglichen Sachen vor dem Mitbesitz des anderen zu schützen. Bei "konsumfertigen" Cannabis ist das relativ einfach zB durch 2 verschlossene Geldkassetten - bei Pflanzen jedoch ziemlich schwierig. Zudem ist die rechtliche Schutzwirkung gerade bei Eheleuten durchaus fraglich. Bei einer reinen Wohngemeinschaft würde ich den Verschluß vor den Mitbewohnern für ausreichend halten wollen - aber nur dann, wenn sich alle des Verschlusses befleissigen, siehe oben !

Derartige Spitzfindigkeiten sind leider seit langem in der Rechtspraxis Alltag geworden und insbesondere in der Rechtssprechung zum Diebstahl - dem Bruch fremden Gewahrsams (Besitzes) und Begründung eigenen Gewahrsams (Besitzes) - noch viel komplizierter ausgefeilt worden, als in den obigen Beispielen.

Wirklich verlässlich wird die Rechtslage erst dann, wenn zum Besitz iSd CanG höchstrichterliche Urteile - ab OLG aufwärts - vorliegen und das wird noch Jahre brauchen.
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