Z.B. im "Zollgrenzgebiet"GrüneHilfe@BW hat geschrieben: Das kann man pauschal so nicht sagen. In manchen Sachen darf der Zoll mehr. Sind eben andere Gesetzesgrundlagen.
".... Die Zollgrenzbezirke erstrecken sich über ein Gebiet von 30 Kilometern von der Zollgrenze bis in das Inland hinein, dieser Bereich kann im Bedarfsfall durch die Bundesfinanzdirektionen erweitert werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ZollVG beträgt der grenznahe Raum 30 Kilometer, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebietes an bis zu 50 Kilometer. In diesem Gebiet haben die Beamten der Bundeszollverwaltung Befugnisse, die über diejenigen der Polizei deutlich hinausgehen, wie beispielsweise die Durchführung von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen und Durchsuchungen von Personen und Sachen."
http://de.wikipedia.org/wiki/Zollgrenzbezirk